SV1/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bezugnahme auf Art140a B-VG, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichneten Vertragsbestimmungen der VfGH angerufen werden sollte. Keine Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird. Keine Angaben zu dem gerichtlichen Verfahren, aus dessen Anlass der vorliegende Antrag gestellt wird und auf Grund welcher Anträge das ordentliche Gericht erster Instanz tätig geworden ist und welche Entscheidung dieses gefällt hat. Es ist nicht erkennbar, welches konkrete Geschehen dem Antrag zugrunde liegt und welche(s) Verfahren geführt wurde(n); vielmehr wird die Kenntnis des Sachverhaltes im Antrag vorausgesetzt.
Kein Begehren und keine Darlegung der Bedenken, dass das Haager Kindesentführungsübereinkommen seinem ganzen Inhalt nach oder eine bestimmte Stelle des Staatsvertrages verfassungswidrig ist.
Der Antrag enthält weitwendige allgemeine Ausführungen zum "Haager Übereinkommen", aber etwa auch zum Europäischen Haftbefehl. Weiters wird geltend gemacht, "das HKÜ", "die Bestimmung" oder "die gesetzliche Grundlage" sei verfassungswidrig und verletze die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Damit ist dem Antrag aber weder eine Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten im Einzelnen noch eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zu entnehmen. Auch das Vorbringen, "Artikel 16 HKÜ blockiert offenkundig den Zugang zu den Gerichten des Aufenthaltsstaates und verletzt damit Art6 EMRK", lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, aus welchen Gründen die Antragstellerinnen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung hegen; es fehlt an einer Begründung für dieses Bedenken, somit an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im Einzelnen". Mit dem Vorbringen, das Kindeswohl sei im vorliegenden Fall verletzt worden, machen die Antragstellerinnen zudem der Sache nach Vollzugsmängel geltend. Vollzugsbedenken können aber nicht mit einem Antrag gemäß Art140a B-VG iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.