JudikaturVfGH

G39/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1989

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von §7 litb Stiftungs- und FondsreorganisationsG.

In der Anfechtungsschrift wird mit der unzutreffenden Annahme argumentiert, daß das HabsburgerG, das zur Zeit der Erlassung des Stiftungs- und FondsreorganisationsG als Verfassungsgesetz in Geltung stand, nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehöre. Damit wurden die Normanfechtungsgründe an eine Bedingung geknüpft, die - weil sich der Antrag auf Aufhebung des HabsburgerG als unzulässig erwies - weder eintrat noch nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand eintreten kann; eigenständige, von dieser Bedingung losgelöste Anfechtungsgründe, wie sie §62 Abs1 Satz 2 VfGG 1953 zwingend voraussetzt, aber fehlen völlig.

Unzulässigkeit des Antrags auszusprechen, Art10 Z2 Staatsvertrag von Wien, BGBl. 152/1955, ArtII des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, und die Vorbehalte zu Art3 des 4. ZProt.EMRK, BGBl. 434/1969, und zu Art12 Abs4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. 591/1978, seien nicht mehr anzuwenden.

Mit Beziehung auf das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, BGBl. 40/1980, wurde im Antrag außer Acht gelassen, daß der Verfassungsgerichtshof nach Art140a Abs1 B-VG zwar zur Prüfung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit von Staatsverträgen berufen ist, nicht aber dazu, staatsvertragliche Verpflichtungen an anderen Verpflichtungen dieser Art zu messen.

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