16R210/02y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zemanek (Vorsitzender), Dr. Taucher und Dr. Borek in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) ***** , und 2) ***** , beide vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,642.836,--, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23.7.2002, 3 Cg 216/98a-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Dem Kläger wurde zu 30 Nc 2/98w die Verfahrenshilfe bewilligt und Mag. Andreas Weiss als Verfahrenshilfeanwalt beigegeben. Mit der von Mag. Andreas Weiss zu 3 Cg 216/98a beim LGZ Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger zuletzt S 341.418,-- (AS 83) sowie die Räumung eines Blumengeschäftes. Mit dem in der Verhandlung am 28.1.2000 geschlossenen Vergleich verpflichten sich die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 550.000,-- samt 10 % Zinsen ab 1.6.1999 sowie die Kosten von S 155.000,-- (darin enthalten 20 % Ust und S 42.003,44 Barauslagen) bis 1.7.2000 zu bezahlen und die Blumenhandlung bis 1.7.2000 geräumt zu übergeben (Punkt 1.). Für sämtliche Verfahrenshilfekosten haftet der Kläger (Punkt 4.).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Kläger gemäß § 71 ZPO zur Bezahlung der vorläufig aus Amtsgeldern im Rahmen der Verfahrenshilfe einstweilig vorgestreckten Kosten mit der Begründung verpflichtet, sein monatliches Einkommen von S 17.251,50 reiche zur Tragung der vorläufig vorgeschossenen Kosten von S 41.924,-- (allenfalls über Ansuchen in Raten) aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind gemäß § 70 ZPO unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.
Da die Beklagten die Bezahlung der Verfahrenskosten in Punkt 1) des Vergleiches übernommen haben, wären die dem Kläger gestundeten Barauslagen gemäß § 70 ZPO unmittelbar bei den Beklagten einzuheben gewesen. Im vorliegenden Fall haben sich die Beklagten aber im Vergleich zur Bezahlung auch dieser gestundeten Barauslagen an den Kläger verpflichtet, der seinerseits im Punkt 4) des Vergleiches die Haftung für diese Kosten übernahm . Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2001 (ON 31) bekannt gegeben, dass die Beklagten den Vergleich nicht vollständig erfüllt hätten (demnach möglicherweise die gestundeten Beträge noch aushaften) und er im Übrigen die Forderung gegen die Beklagten in Anrechnung auf die Schulden gegenüber Rechtsanwalt Dr. Heinz Meller zediert hätte. Doch ändert dies nichts daran, dass der Kläger mit seiner Haftungsübernahme zur Zahlung der gestundeten Beträge gemäß § 70 ZPO anstelle der Beklagten unabhängig von einer Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögenslage sowie der Einbringlichkeit der gesamten Forderung bei den Beklagten verpflichtet ist. Andernfalls könnte mit einem solchen Vergleich die Einforderung der Barauslagen gemäß § 70 ZPO sowohl bei den Beklagten als auch beim Kläger vereitelt werden, soweit sich dessen Einkommens- und Vermögenslage nicht bessert. Mit der Haftungsübernahme durch den Kläger wird daher auch das Risiko der Einbringlichkeit von ihm übernommen. Entgegen der Meinung von Erstgericht und Rekurswerber kommt es demnach auf eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage in einem solchen Fall nicht an.
Dem Rekurs war daher schon aus diesen Überlegungen ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO.