Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof&Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Mag. C* , pA **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 626.480,-- sA, über die Berufungen der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 626.000,--) und der Nebenintervenientin (Berufungsinteresse EUR 626.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.10.2024, **-59, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.916,90 (darin EUR 986,15 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 97/25h vom 30.9.2025 (ON 81) verwiesen, wonach das Handeln der Nebenintervenientin im Anlassverfahren unvertretbar rechtswidrig war. Diese Rechtslage ist dem Berufungsverfahren nunmehr als abschließend erledigter Streitpunkt (RS0042031) zugrundezulegen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch die Höhe des Schadenersatzanspruchs.
1. Zur Berufung der Beklagten:
1.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die vermisste Einvernahme der Nebenintervenientin (Berufung Seiten 4, 5) betrifft ausschließlich den bereits abschließend erledigten Streitpunkt des Verschuldens der Nebenintervenientin, und ist daher ohne Relevanz.
1.2. Zur Tatsachenrüge:
1.2.1. Die Berufung (Berufung Seite 3) bekämpft die Feststellungen:
„ Zum Stichtag des Datums des vorgelegten Gutachtens D* (**) Beil./X betrug der tatsächliche Verkaufswert der Liegenschaft EUR 1,540.000,--. Das den Eheleuten B* eingeräumte lebenslange Wohnrecht war mit EUR 205.000,-- zu bewerten, sodass sich ein restlicher Verkaufswert der Liegenschaft von EUR 1,340.000,-- errechnet. “
…
„ Der Grundstückswert von EUR 1,340.000,-- war zum damaligen Zeitpunkt am Markt realisierbar. “
1.2.2. Die Berufung vertritt hier zunächst den Standpunkt, der Sachverständige Dr. E* sei vom Erstgericht nicht zum Sachverständigen bestellt worden, und habe im vorliegenden Amtshaftungsprozess weder einen Befund aufgenommen, noch ein Gutachten (zum Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaft, Anm des Berufungsgerichts ) erstattet, sondern bloß frühere Gutachten, die er im Parallelprozess ** des Handelsgerichts Wien erstattet hatte (Beil./X, Beil./AN, Beil./AO), an dem die Beklagte nicht beteiligt gewesen sei, erörtert.
Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt:
Wie das Berufungsgericht bereits in seinem Beschluss 14 R 9/25h vom 28.4.2025 ausgeführt hat, hat das Erstgericht Dr. E* nicht bloß zur Tagsatzung vom 30.9.2024 geladen, sondern ihn mit dem Formular „D3“ sowohl ausdrücklich „ als Sachverständiger “ geladen, als auch – gleichzeitig - zum Sachverständigen bestellt: Dies ergibt sich aus dem (automatisch vorgegebenen) Text des Formulars D3, der konkret lautet:
„ Ladung
als Sachverständiger
Vor diesem Gericht wird am unten angegebenen Ort eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfinden:
…
Sie werden zum Sachverständigen bestellt und zu dieser Tagsatzung geladen. “
Daraus ergibt sich, dass das Erstgericht mittels der – vorgesehenerweise verkürzten – Urschrift durch die Anordnung „(Formular)D3 an SV Dr. E* “ (handschriftlich auf ON 47, Anm des Berufungsgerichts ) sehr wohl – auch – die Bestellung Dris. E* zum Sachverständigen im Amtshaftungsprozess vornahm.
Dr. E* war daher entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl im vorliegenden Amtshaftungsprozess zum Sachverständigen bestellt. Das Gericht kann auch ohne vorherige Anhörung der Parteien von Amts wegen einen Sachverständigen rechtswirksam bestellen (vgl Braun in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm § 351 ZPO Rz 11 mwN).
Der dem Sachverständigen vom Erstgericht erteilte Auftrag lautete gemäß dem Beschluss ON 47 vom 27.6.2024, dass er in der Verhandlung am 30.9.2024 seine in den Vorprozessen erstatteten Gutachten erörtern solle.
Dr. E* leistete dieser Anordnung des Erstgerichts Folge, und erschien zur Tagsatzung vom 30.9.2024 (Protokoll ON 51), in welcher er sinngemäß erklärte, seine im Parallelprozess des Handelsgerichts Wien erstatteten Gutachten – die der Kläger dem Erstgericht im vorliegenden Amtshaftungsprozess als Beil./X und Beil./AO vorgelegt hatte – nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben und aufrechtzuerhalten (arg Seite 2 im Protokoll ON 51: „ … stehe zu diesen. “). Sodann nahm er ausführlich zu den von ihm beim Handelsgericht Wien erstatteten Gutachten Beil./X und ./AO Stellung, und beantwortete die von den Parteienvertretern zu diesen Gutachten gestellten Fragen und Vorhalte (Seiten 2-8 im Protokoll ON 51).
Entgegen der Ansicht der Berufung wurde Dr. E* durch all dies sehr wohl als Sachverständiger – auch – des vorliegenden Prozesses zur Frage des Verkehrswerts der in Rede stehenden Liegenschaft zum Zeitpunkt ihres Verkaufs bzw der pflegschaftsgerichtlichen Bewilligung ihres Verkaufs im Jahr 2016 tätig.
1.2.3. Mit ihren weiteren Ausführungen (Berufung Seiten 3, 4) macht die Berufung der Sache nach geltend, das Sachverständigengutachten sei unschlüssig.
Diese Ausführungen sind allerdings nicht stichhältig:
Dass bloß eine geringe Anzahl von Vergleichspreisen von Vergleichsliegenschaften herangezogen werden konnte, begründete der Sachverständige nachvollziehbar und einleuchtend damit, dass in einer derart guten Lage wie jener der in Rede stehenden Liegenschaft Objekte kaum freiwillig auf den Markt geworfen werden (Seite 3 im Protokoll ON 51). Dazu, dass auf der Liegenschaft mangels der Zustimmung der nunmehrigen Eigentümerin keine Befundaufnahme direkt vor Ort möglich war, führte er aus, dass aber wegen des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Bewertungsstichtags (im Jahr 2016, Anm des Berufungsgerichts ) die im Gerichtsakt des Handelsgerichts Wien enthalten gewesenen detaillierten (alten) Fotos ohnehin mehr Erkenntniswert gebracht hätten als eine aktuelle Besichtigung, und heutzutage ohnehin Satellitenaufnahmen und/oder Google Earth es ohne Weiteres möglich machten, den Zustand eines Gebäudes optisch wahrzunehmen, weshalb durch eine Befundaufnahme vor Ort (darüber hinaus) keine grundsätzlich relevanten Erkenntnisse möglich gewesen wären (Seite 7 im Protokoll ON 51). Diese Darlegungen erscheinen hier verständlich und realistisch.
Inwiefern die „Realisierbarkeit des Grundstückswerts von EUR 1,340.000,--“ (= Verkehrswert EUR 1,540.000,-- abzüglich des lebenslangen Wohnrechts der Erblasserin und ihres Ehemannes von EUR 205.000,--) am Markt vom Sachverständigen bloß mit „Lehrformeln“ begründet worden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Berufung auch nicht konkret begründet. Das Wesen des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aber gerade darin, dass es sich dabei eben um den am Markt realisierbaren (Verkaufs-)Wert handelt.
Die Tatsachenrüge vermag daher nicht zu überzeugen.
2. Zur Berufung der Nebenintervenientin:
2.1. Zur Tatsachenrüge:
2.1.1. Die zu Punkt 2.1.1. der Berufung (Berufung Seite 13) beanstandeten Ausführungen betreffen bloß den erledigten Streitpunkt des Verschuldens der Nebenintervenientin, und beinhalten bloße rechtliche Beurteilungen, weshalb die Tatsachenrüge hier ins Leere geht.
2.1.2. Weiters bemängelt die Berufung (Berufung Seiten 15, 16) folgende Ausführungen:
„ Es steht nicht fest, dass sich der Kläger – durch den zunächst zu geringen Kaufpreis – etwas erspart hat. Es steht nicht fest, dass er entsprechende Steuern und Gebühren nach Empfang des richtigen Kaufpreises nicht nachzahlen muss. “ (Seite 9 der Urteilsausfertigung).
Ersatzweise fordert die Berufung folgende Formulierungen:
„ Der Kläger hat sich dadurch, dass die Liegenschaft der Betroffenen nur um den Kaufpreis von EUR 378.000,-- veräußert wurde, die bei einem höheren Kaufpreis angefallene Immobiliensteuer von EUR 49.731,36 und Gerichtsgebühren von EUR 24.299,70, aber auch höhere Kosten des Sachwalters von rund EUR 61.000,-- erspart.
Dass der Kläger die ersparten Steuern und Gebühren durch die von ihm geltend gemachte Schadenersatzzahlung nachzahlen muss, kann nicht festgestellt werden. “
Bei den kritisierten Konstatierungen handelt es sich bei richtiger Betrachtung allerdings um keine Tatsachenfeststellungen, sondern um Rechtsausführungen, weshalb die Tatsachenrüge auch hier ins Leere geht.
Im Übrigen hätte bei einem hypothetischen rechtmäßigen Handeln der Nebenintervenientin im Anlassverfahren die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des dem Pflegschaftsgericht vorgelegten Kaufvertrags zu Gänze unterbleiben müssen, weshalb der Verkauf der Liegenschaft als solcher unterblieben wäre, und daher bei hypothetisch rechtmäßigem Handeln ohnehin weder Steuern, noch Gebühren, noch eine erhöhte Belohnung des Sachwalters anfallen hätten können und/oder angefallen wären: Die der Berufung vorschwebende Ersparnis kann daher für den Kläger schon grundsätzlich nie eingetreten sein.
2.1.3. Die in der Berufung (Berufung Seiten 16, 17) sodann beanstandete Konstatierung „ In jeder Hinsicht unverständlich und jedenfalls unvertretbar rechtswidrig ist die Überlassung der Hälfte des vereinbarten Preises an F* B* …“etc betrifft lediglich das Verschulden der Nebenintervenientin im Anlassverfahren, und daher bloß den durch die Entscheidung 1 Ob 97/25h bereits abschließend erledigten Streitpunkt. Auf die Tatsachenrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
2.1.4. Sodann wendet sich auch die Berufung der Nebenintervenientin gegen die bereits oben zu Punkt 1.2.1. genannten Feststellungen.
Ersatzweise fordert sie die Negativfeststellung:
„ Weder der angemessene Verkaufspreis noch der Verkehrswert der im vormaligen Eigentum der Betroffenen gestandenen Liegenschaft zum Zeitpunkt der Bewertung durch den Sachverständigen D* können festgestellt werden. “
2.1.4.1. Zunächst wird dazu auf die bisherigen Ausführungen (oben Punkt 1.2.2.) verwiesen.
2.1.4.2. Soweit die Berufung (Berufung Seiten 18, 19) erkennbar eine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens Dris. E* beanstandet, ist Folgendes festzuhalten:
Zum Thema eines Abschlags in Ansehung der Konfiguration des Grundstücks führte der Sachverständige aus, dass seines Erachtens die Grundstückssituation aber sehr vorteilhaft sei, weil an der engen Stelle des Grundstücks zur Straße hin die Garage liege, und dadurch eine sehr intime Lage auf dem breiten Grund hinter der Garage entstehe, weshalb er es anders sehe als der Sachverständige Dr. G* in dessen Gutachten. Es sei durch die Konfiguration auch nicht die theoretische Bebaubarkeit des Grundstücks beschränkt, weil die tatsächliche Bebauung die aufgrund des Bebauungsplans vorliegenden Bebauungsmöglichkeiten ohnehin ausschöpfe (Seite 5 im Protokoll ON 51); bereits aufgrund des bestehenden Bebauungsplans sei hier vorgegeben, wo am Grundstück die Bebauung zu erfolgen habe (Seite 5 im Protokoll ON 51 iVm Seite 7 in Beil./X). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und einleuchtend.
Zum Thema der Baumaterialien legte der Sachverständige verständlich und schlüssig dar, dass er im Gegensatz zum Sachverständigen Dr. G* eben Einsicht in den behördlichen Bauakt nehmen habe können, und aus diesem ohne Weiteres die Bauausführung und die zu verwendenden Materialien nach den im Bauakt enthaltenen Plänen erkennen bzw entnehmen habe können (Seite 7 im Protokoll ON 51), Deshalb habe er keinen Abschlag für nicht zeitgemäße Baumaterialien vornehmen müssen, sondern die Herstellungskosten vielmehr auf Basis der tatsächlichen Bauweise und der verwendeten Materialien ansetzen können. Diese Ausführungen begründen verständlich, weshalb der Sachverständige Dr. E* im Gegensatz zu Dr. G* keinen Abschlag für Baumaterial vornehmen musste.
In Ansehung des von ihm vorgenommenen „Marktanpassungsabschlags“ von EUR 80.000,-- legte Dr. E* leicht nachvollziehbar dar, dass er zunächst das Wesen eines „Marktanpassungsabschlags“ als solches erörtert, und bezogen auf den konkreten Fall diesen Abschlag dann eben aufgrund der konsenswidrigen Ausführungen der Garage und des Wintergartens vorgenommen habe (Seite 8 im Protokoll ON 51 iVm Seiten 36, 37 in Beil./ X). Diese Ausführungen erscheinen logisch und nachvollziehbar.
Die Berufung vermag somit keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.
Soweit die Berufung (Berufung Seite 19) pauschal und unbestimmt ins Treffen führt, die Nebenintervenientin habe in der Tagsatzung vom 30.9.2024 geltend gemacht, dass Dr. E* bei der Erörterung seines Gutachtens in dem beim Handelsgericht Wien geführten Verfahren (= Protokoll Beil./AS, Anm des Berufungsgerichts ) „ Äußerungen getätigt “ habe, die „ nicht zu beurteilen “ seien, weil die bezughabenden Fragen nicht vorlägen, vermag sie keine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens Beil./X und/oder Beil./AO konkret aufzuzeigen. Im vorliegenden Prozess bot die Tagsatzung vom 30.9.2024 (Protokoll ON 51) den Parteien ausreichend Gelegenheit, den Sachverständigen zu seinen Gutachten Beil./X und/oder ./AO konkret zu befragen, und erläuterte der Sachverständige das Gutachten zu sämtlichen angesprochenen Themen detailliert und ausführlich.
Die Tatsachenrüge erweist sich somit als nicht stichhältig.
2.2. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.2.1. Die Berufung (Berufung Seite 19) rügt als wesentlichen Verfahrensmangel die unterbliebene Einvernahme der Nebenintervenientin (als Zeugin) zum Beweisthema, es sei gängige Praxis gewesen, nicht gleich eine abweisende Entscheidung zu fassen, sollten die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Kaufvertrags einer Liegenschaft einer besachwalteten Person nicht vorliegen, sondern es wäre im konkreten Fall auf die Nachbesserung des Anbots durch den Käufer hinzuwirken gewesen.
Das Erstgericht hat allerdings zu sämtlichen in dieser Verfahrensrüge genannten Sachverhaltselementen überhaupt keine Feststellungen getroffen, weshalb in der unterbliebenen Vernehmung der Nebenintervenientin zu diesem Thema kein Verfahrensmangel liegen kann (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³§ 496 ZPO Rz 57).
Ein Verfahrensmangel wird daher nicht zur Geltung gebracht.
2.2.2. Soweit die Berufung zu 3.1.2., 3.1.3., 3.1.4., 3.1.5., 3.1.6., 3.1.7., 3.1.8., 3.1.9., 3.1.10., 3.1.11., 3.1.12., 3.1.13., 3.1.14., 3.1.15., 3.1.16., 3.1.17., 3.1.18. 3.1.19., 3.1.20., 3.1.21 und 3.1.22. der Berufung die unterbliebene Einvernahme der Nebenintervenientin (als Zeugin), sowie zu 3.1.23. und Punkt 3.1.24. die unterbliebene Einvernahme des Zeugen Dr. H* als wesentlichen Verfahrensmangel rügt (Berufung Seiten 2-26), betreffen sämtliche geltend gemachten Beweisthemen aber ausschließlich den abschließend erledigten Streitpunkt des Verschuldens der Nebenintervenientin im Anlassverfahren, weshalb diese Verfahrensrügen rechtlich nicht weiter von Relevanz sind. Eine Auseinandersetzung mit ihnen erübrigt sich daher.
2.2.3. Soweit die Berufung (Berufung Seite 26) die unterbliebene Einvernahme des Klägers dazu vermisst, dass dieser es unterlassen habe, „ jene Informationen, die den Ehemann der Betroffenen verdächtig gemacht hätten, dem Pflegschaftsgericht rechtzeitig mitzuteilen“, handelt es sich um eine einerseits ohnehin unstrittige Tatsache, die nicht weiter beweisbedürftig ist, die darüber hinaus aber auch rechtlicher Relevanz entbehrt: Den Kläger kann nämlich entgegen der offenbaren Ansicht der Berufung schon allein deshalb kein Mitverschulden (§ 1304 ABGB) treffen, weil er zum rechtlich relevanten Zeitpunkt der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags nicht einmal Rechtsnachfolger der Erblasserin war, und daher damals für ihn in Ansehung des Vermögens der Erblasserin auch keine Sorglosigkeit gegenüber „seinen eigenen Rechtsgütern“ bestehen konnte.
2.2.4.Als „Begründungsmangel“ – offenbar gemäß § 272 ZPO – rügt die Berufung (Berufung Seite 26), das Erstgericht habe „ohne Nachweise“ Folgendes „festgestellt“:
„ Es steht nicht fest, dass sich der Kläger durch den zunächst zu geringen Kaufpreis etwas erspart hat. Es steht nicht fest, dass er entsprechende Steuern und Gebühren nach Empfang des richtigen Kaufpreises nicht nachzahlen muss. “ (Seite 9 der Urteilsausfertigung)
Bei diesen Ausführungen des Erstgerichts handelt es sich jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern vielmehr um Rechtsausführungen, weshalb die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens schon von Vornherein nicht vorliegt.
Bereits an dieser Stelle ist aber anzumerken, dass – wie auch die Berufungsbeantwortung (dort Seiten 33-35) zutreffend äußert – jegliche Steuer- und/oder Gebührenersparnis der Erblasserin allerdings schon von Vornherein grundlegend ausscheidet, weil im (hypothetischen) Fall des rechtlich richtigen Verhaltens der Nebenintervenientin im Anlassverfahren – nämlich der Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des vorgelegten Kaufvertrags – der Verkauf der Liegenschaft aufgrund dieses Kaufvertrags ja gänzlich zu unterbleiben gehabt hätte, sodass die Liegenschaft sich bei pflichtgemäßer Abweisung des Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Kaufvertrags nach wie vor im Vermögen der Erblasserin befunden hätte: Irgendwelche (Immobilienertrags-)Steuern und/oder (Gerichts-)Gebühren wären in diesem Fall nicht entstanden; dasselbe gilt auch für eine der Berufung (Berufung Seite 26) vorschwebende höhere Sachwalterentschädigung „ zwischen EUR 82.258,64 und EUR 40.227,82 “ (Berufung Seite 26). Irgendeine schadenersatzrechtliche „Vorteilsausgleichung“ kommt daher nicht in Betracht.
Verfehlt ist auch die von der Berufung (Berufung Seite 26) erkennbar ventilierte Prämisse, der der Erblasserin durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags verursachte Schaden bestehe in einem mit diesem Kaufvertrag „ nicht erzielten höheren Kaufpreis“ bzw in irgendeiner „ Kaufpreisdifferenz “ (Berufung Seite 26). Dazu wird auch auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass der Sachwalter F* B* überdies auf jegliche Belohnung als Sachwalter der Erblasserin verzichtet hat, wie aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts Liesing ON 49 vom 29.8.2017 (Beil./BA) und ON 63 vom 2.8.2018 (Beil./BB) hervorgeht. Auch unter diesem Aspekt konnte somit keine „Ersparnis“ für die Erblasserin in Ansehung einer Belohnung des Sachwalters – geschweige denn in Ansehung einer „erhöhten“ Belohnung – eintreten.
Ein Verfahrensmangel wird somit nicht zur Darstellung gebracht.
2.2.5. Sodann rügt die Berufung (Berufung Seite 27), die „ weitere Negativfeststellung, es stünde nicht fest, dass bei einem Zuspruch der Kläger eine Steuer nachzahlen müsste “, sei eine „ überschießende Feststellung “.
Abgesehen davon, dass überschießende (Tatsachen-)Feststellungen - im Fall ihrer Existenz - nach hRsp keinen Verfahrensmangel, sondern vielmehr eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen (RS0112213), handelt es sich bei der genannten Ausführung um keine Tatsache, sondern um eine Rechtsausführung (vgl oben Punkt 2.2.4.).
Schließlich ist noch festzuhalten, dass die hier behauptete Formulierung sich nirgendwo im angefochtenen Urteil findet, und schon gar nicht in dem mit der Überschrift „Sachverhalt“ versehenen Urteilsabschnitt (Seiten 8-9 der Urteilsausfertigung).
Ein Verfahrensmangel wird daher auch hier nicht zur Darstellung gebracht.
2.2.6.Weiters rügt die Berufung (Berufung Seite 27) die unterbliebene Anwendung des § 273 ZPO für eine Bestimmung der Höhe der „ bei einem höheren Kaufpreis höher gewesenen Sachwalterentschädigung zwischen EUR 82.258,64 und EUR 40.222,82 “.
Dazu wird auf die Ausführungen oben zu Punkt 2.2.4. verwiesen.
Ein Verfahrensmangel wird hier nicht dargelegt.
2.2.7. Schließlich behauptet die Berufung (Berufung Seiten 27, 28), das Erstgericht habe widersprüchliche Feststellungen getroffen, indem es (auf Seite 8 der Urteilsausfertigung) einen „ tatsächlichen Verkaufswert “ von EUR 1,540.000,-- festgestellt habe, und (auf Seite 9 der Urteilsausfertigung) von einem „ zum damaligen Zeitpunkt am Markt realisierbaren Grundstückswert “ ausgegangen sei.
Ein inhaltlicher Widerspruch wird hier aber nicht aufgezeigt, und ist auch nicht erkennbar, zumal beide Formulierungen („ Verkaufswert “/“ am Markt realisierbarer Grundstückswert “) eindeutig ein- und dasselbe - nämlich den Verkehrswert der Liegenschaft - umschreiben.
Ein Verfahrensmangel im Sinne eines Begründungsmangels wird daher nicht zur Darstellung gebracht.
3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zu den Rechtsrügen beider Berufungen :
4.1. Zur Berufung der Beklagten :
Die Rechtsrüge befasst sich ausschließlich mit der Frage der amtshaftungsrechtlichen Vertretbarkeit des Handelns der Nebenintervenientin im Anlassverfahren, die aber aufgrund der Entscheidung 1 Ob 97/25h (ON 81) als abschließend erledigter Streitpunkt obsolet ist. Auf sie ist daher nicht weiter einzugehen.
4.2. Zur Berufung der Nebenintervenientin:
4.2.1. Die Berufung vertritt im Kern den Standpunkt, dem Klagebegehren sei eine Ersparnis an Immobiliensteuer von EUR 49.731,36, an grundbücherlicher Eintragungsgebühr von EUR 24.299,74, und an erhöhter Entschädigung für den Sachwalter von EUR 60.000,-- gegenzurechnen (Berufung Seiten 2-3).
Dazu wird auf die bisherigen Ausführungen (oben Punkte 2.1.2. und 2.2.4.) verwiesen. Bei (hypothetisch) rechtlich richtigem Handeln im Anlassverfahren hätte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des vorgelegten Kaufvertrags zur Gänze unterbleiben müssen, sodass im Ergebnis dieser Kaufvertrag nicht rechtswirksam geworden wäre, und der Verkauf der Liegenschaft unterblieben wäre; die Liegenschaft wäre somit im Eigentum der Erblasserin verblieben. Daher wären - mangels eines Verkaufs der Liegenschaft - weder Immobiliensteuern noch grundbücherliche Eintragungsgebühren entstanden, und somit auch keine Ersparnis solcher Steuern und/oder Gebühren eingetreten; dasselbe gilt auch für einen „erhöhten Sachwalterentschädigungsaufwand“ (Berufung Seite 3).
Die von der Berufung geforderte „Gegenrechnung“ - im Sinne einer Reduzierung des Schadenersatzanspruchs - entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage, und ist somit nicht vorzunehmen.
4.2.2. Den weiteren Berufungsausführungen (Berufung Seiten 3-6) – soweit sie nicht den bereits abschließend erledigten Streitpunkt des unvertretbaren Handelns der Nebenintervenientin im Anlassverfahren betreffen (Berufung Seiten 6-12) – ist entgegenzuhalten, dass der Erblasserin durch das unvertretbare Handeln der Nebenintervenientin im Anlassverfahren ein Vermögensschaden kausal dadurch entstanden ist, dass sich die Liegenschaft aufgrund des unvertretbar rechtswidrig rechtswirksam gewordenen Kaufvertrags nicht mehr in ihrem Eigentum – und daher auch nicht mehr in ihrem Vermögen – befand.
Nach den Feststellungen hatte die Liegenschaft im Jahr 2016 einen Verkehrswert von EUR 1,540.000,--.
Unter Berücksichtigung – und somit unter Abzug – des damals mit EUR 205.000,-- zu bewertenden lebenslangen Wohnrechts für die Erblasserin und ihren Ehemann hatte die Liegenschaft daher einen Verkehrswert von EUR 1,340.000,-- (Seite 8 der Urteilsausfertigung), welcher dem Vermögen der Erblasserin entzogen wurde.
Da der Erblasserin aber aus dem rechtswidrig durchgeführten Liegenschaftsverkauf tatsächlich ein Betrag von EUR 189.000,-- als Gegenwert zukam, und dem Kläger außerdem durch die in den Parallelprozessen geschlossenen Vergleiche Schadenersatzzahlungen von insgesamt EUR 525.000,-- geleistet wurden, sind diese Beträge dem Vermögensschaden von EUR 1,340.000,-- vermindernd gegenzurechnen, woraus sich ein – restlicher – Vermögensschaden von EUR 626.000,-- ergibt (1,340.000 - [189.000 + 525.000]).
Das Erstgericht ging im angefochtenen Urteil entgegen der Berufung völlig unmissverständlich von dieser – zutreffenden – Schadensberechnung aus (Seiten 8, 14 der Urteilsausfertigung).
4.2.3. Soweit die Berufung (Berufung Seite 12) Feststellungen zu einem Pflichtteilsanspruch des F* B* gegenüber der Erblasserin als deren Ehemann vermisst (Berufung Seiten 12, 13), ist dieser Einwand rechtlich schon allein deshalb irrelevant, weil F* B* tatsächlich keine Pflichtteilsansprüche gegen die Verlassenschaft der Erblasserin geltend machte. Ein derartiges Vorbringen wurde im Prozess auch nie erstattet.
4.2.4. Die Berufung vermag daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Das Erstgericht hat der Klage zutreffend mit EUR 626.000,-- stattgegeben.
4.2.5. Zum Kostenpunkt:
Im Kostenpunkt befindet die Berufung (Berufung Seite 28) den Ausspruch des Erstgerichts (gemäß § 70 ZPO, Anm des Berufungsgerichts ), die Beklagte habe die Pauschalgebühr zu tragen, als unrichtig, weil das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe ja entzogen habe.
Dazu ist jedoch auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO): Der Entzug der Verfahrenshilfe wirkt bloß ex nunc, weshalb die Befreiung von der Tragung der Pauschalgebühr - die zeitlich noch vor dem Entzug der Verfahrenshilfe gewährt wurde - (Beschluss ON 5), vom Entzug unberührt bleibt.
Der beanstandete Ausspruch ist daher richtig.
5. Den unberechtigten Berufungen war der Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der vom Klagevertreter verzeichnete „ Zuschlag nach § 21b RATG“ im Betrag von EUR 1.793,-- ist nicht ersatzfähig, da diese Rechtsnorm im RATG nicht existiert, und die Berufungsbeantwortung dazu auch keine begründenden Angaben enthält.
7.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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