Geo.
Gliederung
III. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel Vorschreibung von Gebühren und Kosten
§ 212 Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe
(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
1.von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);
2.bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3) Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
§ 212 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 212 Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe
…§ 212. (1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung…
§ 210 Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung
…§ 210. (1) Gebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben. (2) Kosten nach § 1 Z…
§ 539 Protokolle
…kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.…
Rückverweise