BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzIII. Hauptstück Einbringung und Amtswirtschaft1. Kapitel Vorschreibung von Gebühren und Kosten§ 212

§ 212Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe

In Kraft seit 01. Januar 2014
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