IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Bertram BROESIGKE, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Salzburg vom 18.10.2024, Zl. XXXX , betreffend die Zahlung von Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem vorliegenden Verwaltungsakt liegt das Grundverfahren – ein wohnrechtliches Außerstreitverfahren – vor dem Bezirksgericht Salzburg zugrunde, in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin als Antragsgegnerin auftrat.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27.11.2020, Zl. XXXX , wurde dem Gegner der Beschwerdeführerin (Antragsteller im Grundverfahren) die Verfahrenshilfe bewilligt. Er wurde unter anderem von den Gebühren für Sachverständige befreit.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12.05.2021, Zl. XXXX , wurden die Gebühren des herangezogenen Sachverständigen Baumeister XXXX , gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz mit € 9.343,- bestimmt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, die Gebühr nach Rechtskraft des Beschlusses an den Sachverständigen zu überweisen. Der Betrag von € 5.000,- solle aus dem von der Beschwerdeführerin erlegten Kostenvorschuss und der Restbetrag von € 4.343,- aus Amtsgeldern entrichtet werden. Weiters wurde gem. § 2 Abs. 2 GEG ausgesprochen, dass für den aus Amtsgeldern entrichteten Betrag der Antragsteller (Gegner der Beschwerdeführerin) als Verfahrenshilfe genießende Partei zunächst grundsätzlich haftet.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 23.06.2021, Zl. XXXX , wurde das vom Gegner der Beschwerdeführerin angestrengte außerstreitige Verfahren über den Verteilungsschlüssel eines Mietobjektes beendet, indem das Gericht in Spruchpunkt I. einen neuen Verteilungsschlüssel festlegte. In Spruchpunkt II. wurde bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
5. Mit 06.08.2024 erging seitens des Revisors des Oberlandesgerichts Linz eine Beanstandung der Gebühren-Kostenberechnung hinsichtlich des Verfahrens XXXX mit der Weisung, den Betrag von € 2.171,50,- (50% der vom Antragsteller zu ersetzenden Sachverständigenkosten) von der Beschwerdeführerin einzuheben.
6. Am 29.08.2024 erging seitens der Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg eine Lastschriftanzeige, Zl. XXXX , an die Beschwerdeführerin. Die Sachverständigengebühren in Höhe von € 2.171,50,- sollten binnen 14 Tagen am angegebenen Konto einlangen.
7. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 05.09.2024 Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige.
8. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg vom 19.09.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, Sachverständigengebühren in Höhe von € 2.171,50,- und eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das angegebene Konto zu entrichten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung im Beschluss vom 23.06.2021 für weitere 50% der Kosten der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz dem Bund gegenüber gem. § 2 Abs. 3 GEG verpflichtet worden wäre. Keine Rolle spiele, dass die Beschwerdeführerin bereits über 50% der Sachverständigenkosten entrichtet hat, zumal sie für diese bereits mit Beschluss vom 12.05.2021 verpflichtet worden wäre.
9. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.09.2024 fristgerecht Vorstellung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller den offenen Betrag von € 4.343,- selbst zu tragen habe.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Salzburg vom 18.10.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gebühren in Höhe von insgesamt € 2.179,50,- aufgefordert. Begründend wurde zusammengefasst wieder ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung im Beschluss vom 23.06.2021 für weitere 50% der Kosten der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz dem Bund gegenüber gem. § 2 Abs. 3 GEG verpflichtet worden wäre.
11. Mit Schreiben vom 24.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Im Wesentlichen wiederholte sie darin das bisherige Vorbringen. Die rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg würden bedeuten, dass jede Seite die Kosten selbst zu tragen habe und keine Kostenersatz stattfinde. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde sei falsch. Beantragt wurde die Einvernahme des zuständigen Richters des Verfahrens XXXX bzw. die Einholung einer schriftlichen Auskunft.
12. Am 29.10.2024 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt dem erkennenden Gericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverständige XXXX , erstellte im vorm Bezirksgericht Salzburg geführten wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, Zl. XXXX ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Nutzflächen im in Frage stehenden Mietobjekt.
Dem Antragsteller (Gegner der Beschwerdeführerin) wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.11.2020 die Verfahrenshilfe bewilligt. Er wurde unter anderem von den Gebühren für Sachverständige befreit.
Die Beschwerdeführerin hat für die Deckung der Sachverständigenkosten einen Kostenvorschuss in Höhe von € 5.000,- erlegt. Der Gegner der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Erlag des Kostenvorschusses befreit.
Im rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12.05.2021, Zl. XXXX , wurden die Gebühren des herangezogenen Sachverständigen Baumeister XXXX für die Erstattung des Gutachtens gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz mit € 9.343,- bestimmt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Betrag von € 5.000,- aus dem von der Beschwerdeführerin erlegten Kostenvorschuss und der Restbetrag von € 4.343,- aus Amtsgeldern entrichtet werden soll. Darüber hinaus wurde bestimmt, dass für den aus Amtsgeldern entrichteten Betrag der Antragsteller (Gegner der Beschwerdeführerin) als Verfahrenshilfe genießende Partei zunächst grundsätzlich haftet.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 23.06.202, Zl. XXXX , wurde das vom Gegner der Beschwerdeführerin (Antragsteller) angestrengte wohnrechtliche Außerstreitverfahren über die Ermittlung der Nutzflächen und den Verteilungsschlüssel des in Frage stehenden Mietobjektes beendet, indem das Gericht in Spruchpunkt I. einen neuen Verteilungsschlüssel festlegte. Die Beschwerdeführerin ist im Verfahren somit zumindest teilweise unterlegen. In Spruchpunkt II. wurde bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Kostenaufhebung wurde damit begründet, dass das Verfahren über die Feststellung der Nutzflächen und des Verteilungsschlüssels sowohl im Interesse des antragstellenden Mieters als auch des Vermieters und auch der übrigen Mieter liegt, weswegen es für die Kostenentscheidung nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt; vielmehr haben sämtliche Parteien ihre Vertretungskosten selbst zu tragen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vom 18.10.2024 die Zahlung der Gebühren in Höhe von insgesamt € 2.179,50,- vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bezirksgericht Salzburg, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, der Zahlungsauftrag, die Lastschriftanzeige, die Beschwerde, der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg zu den verfahrensrelevanten Sachverständigengebühren, der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe gegenüber dem Gegner des Beschwerdeführers und der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg über die Festlegung des neuen Verteilungsschlüssels und die Kostentragung – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die genannten Beschlüsse wurden unbestritten rechtskräftig.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, im Gebührenbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12.05.2021 sei – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – ausdrücklich ausgesprochen worden, dass der Gegner der Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdeführerin für den aus Amtsgeldern berichtigten Betrag in Höhe von € 4.343,- hafte, wird schon durch den Wortlaut des Beschlusses entkräftet. Dieser besagt nämlich, dass der Gegner der Beschwerdeführerin für die aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigenkosten in Höhe von € 4.343,- zunächst grundsätzlich haftet (vgl. Beschluss vom 12.05.2021, Zl. XXXX : „Zu B) wird gemäß § 2 Abs. 2 GEG ausgesprochen, dass für diesen Betrag der Antragsteller als Verfahrenshilfe genießende Parteien (sic!) zunächst grundsätzlich haftet.“). Von einer endgültigen Haftung ist eindeutig nicht die Rede.
Weiters ist die Relevanz des Vorbringens in der Beschwerde, dem Gegner der Beschwerdeführerin sei zunächst auch der Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von € 5.000,- aufgetragen worden, für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, zumal dem Gegner der Beschwerdeführerin vor allem in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 27.11.2020 die Verfahrenshilfe genehmigt und er dadurch vom Erlag des Kostenvorschusses befreit wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift richtigerweise vor, dass das Bezirksgericht Salzburg mit Sachbeschluss vom 23.06.2021 zur Begründung der gegenseitigen Kostenaufhebung ausgesprochen hat, dass es im konkreten Fall nicht auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt, sondern darauf, dass das Verfahren im Interesse aller Parteien gelegen ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens teilweise auferlegt wurden.
Die Beschwerdeführerin gelangte aufgrund der eben angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen zu der Auffassung, dass sie die Sachverständigenkosten in Höhe von € 5.000,- und ihr Gegner in Höhe von € 4.343,- zu tragen hätte und eine teilweise Überwälzung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten auf sie nicht möglich wäre. Die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde sei falsch. In weiterer Folge beantragte sie die Einvernahme bzw. die Einholung einer schriftlichen Auskunft des für das Grundverfahren zuständigen Richters des Bezirksgerichts Salzburg, um nachzuweisen, dass die von ihr vorgenommene Auslegung der Gerichtsbeschlüsse richtig sei.
Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis VwGH 20.01.1988, 87/13/0022, 0023; VwGH 24.01.1996, 94/13/0125; Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Die gegenständlich beantragte Beweisaufnahme betrifft keine entscheidungsrelevante Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage, nämlich die Auslegung und rechtliche Beurteilung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Die Auslegung gerichtlicher Beschlüsse erfolgt nach ihrem objektiven Wortlaut und erkennbaren Sinngehalt; sie richtet sich nicht nach der subjektiven Absicht des erkennenden Richters. Da der Beweisantrag auf die Klärung einer Rechtsfrage gerichtet und von vornherein ungeeignet ist, zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen beizutragen, war ihm mangels Erheblichkeit nicht stattzugeben.
Anhand der vorliegenden Aktenlage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass das erkennende Gericht in der Lage ist, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gem. § 1 Z. 5 lit. c GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Lit. c bestimmt, dass von diesen Kosten insbesondere auch Sachverständigengebühren umfasst sind.
Gem. § 2 Abs. 1 GEG sind die im § 1 Z. 5 lit. a bis f genannten Kosten, sofern kein Kostenvorschuss erlegt oder keine andere Regelung getroffen wurde, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Die Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden wurde, ist von dieser Entscheidung auszugehen. Abs. 2 bestimmt weiters, dass bezüglich der Kosten einer Amtshandlung in bürgerlichen Rechtssachen, welche den Betrag von 300 Euro übersteigen und aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt wurden, vom erkennenden Gericht mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen ist, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird. Wenn die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1) vorzuschreiben.
Die Sachverständigengebühren in der Höhe von € 9.343,- wurden mit dem rechtkräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12.05.2021 bestimmt. Hierbei handelt es sich um den zu fällenden Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs. 2 GEG, weil die Gebühren den Betrag von € 300 überstiegen. In diesem Beschluss wurde weiters ausgesprochen, dass der Betrag von € 5.000,- aus dem von der Beschwerdeführerin erlegten Kostenvorschuss und der Restbetrag von € 4.343,- aus Amtsgeldern entrichtet werden soll. Darüber hinaus wurde bestimmt, dass für den aus Amtsgeldern entrichteten Betrag der Antragsteller (Gegner der Beschwerdeführerin) als Verfahrenshilfe genießende Partei zunächst grundsätzlich haftet.
Gem. § 70 ZPO sind die in § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge (lit c: Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer), von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.
§ 2 Abs. 3 GEG bestimmt, dass in den Fällen des § 70 ZPO der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der in § 1 Abs. 1 Z. 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet ist, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.
§ 2 Abs. 3 GEG und § 70 erster Satz ZPO beziehen sich nur auf solche Kosten, die vor einer zwischen den Streitteilen ergangenen Kostenentscheidung, einem Ausspruch des Gerichts nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme der Kosten von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei (und nicht etwa von ihrem Prozessgegner) vorbehaltlich der ihr gewährten Verfahrenshilfe vorläufig zu tragen gewesen wären (vgl. VwGH 18. 6. 2001, 2001/17/0106, ÖStZB 2002/609, 771).
Zum Zeitpunkt des getroffenen Sachbeschlusses vom 23.06.2021 und der darin getroffenen Kostenentscheidung waren somit € 4.343,- an Sachverständigengebühren offen, welche gegenüber dem Sachverständigen zunächst aus Amtsgeldern berichtigt wurden und nach dem Ausspruch in dem Gebührenbeschluss vom 12.05.2021 vom Gegner der Beschwerdeführerin vorbehaltlich der ihm gewährten Verfahrenshilfe vorläufig zu tragen gewesen wären. In der Kostenentscheidung vom 23.06.2021 wurde dann ausgesprochen, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Eine gegenseitige Aufhebung der Kosten in der gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kann für die Einbringung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten nicht bedeuten, dass diese Kosten von keiner Seite dem Bund zu ersetzen wären; vielmehr ist diesfalls bei der Einbringung davon auszugehen, dass die Parteien zu gleichen Teilen zum Kostenersatz an den Bund verpflichtet sind (vgl. VwGH 18. 10. 2004, 2004/17/0111, ÖStZB 2005/544, 651).
Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführerin durch die Kostenentscheidung bzw. gegenseitige Aufhebung der Kosten die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind und sie folglich gegenüber dem Bund zum Ersatz von 50% der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigenkosten verpflichtet ist. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Beschwerdeführerin bereits über 50% der insgesamt festgestellten Sachverständigenkosten (per erlegtem Kostenvorschuss) entrichtet hat, zumal sie zur Entrichtung dieser bereits mit Beschluss vom 12.05.2021 verpflichtet wurde.
§ 6b Abs. 4 GEG bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.
Auch der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden sind (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN) – in weiterer Folge damit auch das erkennende Gericht. Es darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH). Die Partei ist vielmehr gehalten, die im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel auszuschöpfen (VwGH 03.07.2009, Zl. 2006/17/0149; 29.03.1990, Zl. 89/17/0081 mwN). Diese Bindung der Justizverwaltung an die Gerichtsentscheidung gilt selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes ist im Justizverwaltungsverfahren zur Einbringung ausgeschlossen.
Gegenständlich besteht daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen Beschlüsse und kommt weder der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht eine Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zu. Diese Entscheidungen können im Wege der Justizverwaltung daher auch nicht hinterfragt oder gar abgeändert werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hätten bereits im Grundverfahren in Form eines Rekurses geltend gemacht werden müssen.
Der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde somit zu Recht gem. § 2 Abs. 3 GEG die Hälfte der aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigenkosten zur Zahlung vorgeschrieben. Die aus Amtsgeldern berichtigen Sachverständigenkosten belaufen sich auf € 4.343,-. 50% davon ergeben € 2.171.50,-. § 6a Abs. 1 GEG bestimmt, dass dem Zahlungspflichtigen mit dem Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben ist. Es ergibt sich dadurch ein Gesamtbetrag in Höhe von € 2.179,50,-.
Im Ergebnis konnten mittels Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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