Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, **, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, wider die beklagte Partei Verein „B*“, vertreten durch die Noll, Keider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erteilung einer Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.6.2025, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.129,82 (darin EUR 188,30 USt) bestimmten Kosten des darüber geführten Zwischenstreits zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt vom beklagten Verein die Auskunft über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Zusendung einer Kopie dieser Daten. Der Kläger sei Mitglied des beklagten Vereins. Der Beklagte verarbeite die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und daher auch jene des Klägers, weshalb er gemäß Art 15 DSGVO zur Auskunfterteilung verpflichtet sei. In den Statuten des Beklagten sei vorgesehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zunächst in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes fallen würden. Aufgrund dieser Bestimmung habe der Kläger vom Beklagten auch bereits mit E-Mail vom 15.3.2024 die Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens beantragt. Dies sei jedoch ohne Reaktion geblieben. Dem Kläger sei somit keine andere Wahl geblieben, als das ordentliche Gericht anzurufen. Die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VereinsG sei abgelaufen. Zudem sei der streitgegenständliche Anspruch unabhängig von der Mitgliedschaft des Klägers. Der Beklagte habe nämlich im März 2024 falsche Behauptungen über den Kläger verbreitet, etwa dahingehend, dass dieser die Bundesministerin für ** Dr. in C* beleidigt habe. Im Zuge dieser Verbreitungshandlung seien vom Beklagten auch personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet worden. Der streitgegenständliche Anspruch wurzle nicht im Vereinsverhältnis.
Der Beklagte bestritt. Das angerufene Gericht sei nicht zuständig. Der Kläger habe es unterlassen, die Konstituierung eines Vereinsschiedsgerichts zu ermöglichen. Gemäß den geltenden Statuten des Beklagten seien Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis von einem Schiedsgericht zu entscheiden. Der Kläger habe als Mitglied des Beklagten das Recht, im Vereinsbüro jederzeit Einschau in die ihn betreffenden Daten, Unterlagen und Dokumente zu nehmen. Er habe eine derartige Einsicht aber gar nicht verlangt, sondern nutze das Datenschutzrecht als Schikane, um die Ausstellung eines Presseausweises für sich zu erzwingen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis weit zu verstehen seien. Es seien alle im Zusammenhang des Vereinsverhältnisses stehenden privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein sowie Vereinsmitgliedern untereinander umfasst. Maßgeblich sei, dass eine Streitigkeit in der Vereinsmitglied-schaft wurzle. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunft nach Art 15 DSGVO stamme aus dem Vereinsverhältnis, da die Streitigkeit bzw die geltend gemachten Datenschutzauskunftsansprüche im Vereinsverhältnis wurzeln. Die Vereinszugehörigkeit des Klägers sei denknotwendige Voraussetzung für das Zustandekommen seines geltend gemachten Anspruchs. Der Datenschutzauskunftsanspruch sei zumindest mit der Mitgliedschaft des Klägers verknüpft und beruhe auf keinem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis. Auch die nach Ansicht des Klägers „falschen Behauptungen“ des Beklagten über den Kläger im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12.3.2024 würden im Vereinsverhältnis wurzeln. Es gehe in diesem Schreiben ausschließlich um Verhalten, das der Kläger im Zusammenhang mit der Verwendung des vom Beklagten ausgestellten Presseausweis gesetzt haben soll und das dem entsprechenden Kodex der/für Journalisten widersprochen habe. Der Kläger hätte daher zunächst das „Schiedsgericht“ anrufen müssen. Schon nach dem Wortlaut des § 12 der Statuten habe das Schiedsgericht „in Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen“ zu entscheiden. Die ausdrückliche Anordnung, dass dies sowohl zwischen dem Präsidenten als auch den einzelnen Mitgliedern gelte, diene lediglich der Konkretisierung durch eine demonstrative Aufzählung, sei aber keine Einschränkung dahingehend, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verein nicht unter § 12 fallen sollten.
In § 12 der Statuten sei zwar ein „Schiedsgericht“ vorgesehen. Die Klausel nehme aber weder auf die §§ 577 ff ZPO Bezug, noch behaupte der Beklagte, dass sich der Kläger dieser Schiedsklausel formgültig unterworfen habe. Das „Schiedsgericht“ setze sich überdies aus von den Parteien namhaft gemachten Vereinsmitgliedern zusammen, sodass es trotz seiner Bezeichnung als „Schiedsgericht“ tatsächlich als Schlichtungseinrichtung zu qualifizieren sei. Gemäß § 8 Abs 1 S 2 VerG stehe für Rechtsstreitigkeiten spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Sofern die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren sei, könne die bloße Anrufung der im Anlassfall einzurichtenden Schlichtungsstelle ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungsmitglieder die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VerG noch nicht auslösen. Eine Anrufung des Schiedsgerichts in der datenschutzrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beklagten als Verein an sich und dem Kläger sei nie erfolgt. Ein Schiedsgerichtsverfahren sei nur gegen den Präsidenten des Beklagten sowie andere Mitglieder beantragt worden. Jedenfalls sei die Anrufung nicht gemäß den Vereinsstatuten erfolgt: Jeder Streitteil habe zwei Syndikatsmitglieder innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu Schiedsrichtern
zu erwählen, welche ein Mitglied des Vorstandes zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Dies habe der Kläger nicht gemacht, sodass sich ein Vereinsschiedsgericht auch nicht hätte konstituieren können. Die sechsmonatige Frist habe noch gar nicht zu laufen begonnen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur neuerlichen Entscheidung gestellt.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Der Kläger argumentiert, dass keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege. Beruhe der verfolgte Anspruch auf einem selbständigen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen das Vereinsverhältnis nicht denknotwendige Voraussetzung sei, liege seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern zB in einem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag.
2.Nach § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.
Mit dieser Bestimmung wird nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung (RS0122426) eine Prozessvoraussetzung angeordnet: Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
„Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" im Sinn des § 8 VerG 2002 sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solche, die mit dem Vereinsverhältnis „in Zusammenhang stehen", „typischerweise ohne Verbundenheit der klagenden Partei mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären" oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln" (4 Ob 73/09b mwN). Anderes gilt aber (jedenfalls) dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einem selbständigen Schuldverhältnis beruht, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist; nicht jede Streitigkeit zwischen einem Verein und seinem Mitglied fällt unter § 8 VerG 2003 (4 Ob 73/09b).
Nicht notwendig ist aber, dass die Anspruchsgrundlage unmittelbar im Vereinsverhältnis gründet (4 Ob 240/18z mwN). Auch in dieser Hinsicht ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch stützt (RS0122425 [T9]; RS0119982 [T18]).
3.Für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (stRsp, RS0045539; RS0045584; RS0045644; RS0045718).
Auch amtliches Wissen und Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, sind für diese Frage ohne Belang (RS0005896 [T26]).
4. Diese Grundsätze sind für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt. Zu prüfen ist daher, ob der Kläger seinen Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, seine Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder er nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte.
5. In der Klage ON 1 hat der Kläger vorgebracht, dass der Beklagte die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder und daher auch jene des Klägers verarbeite (ON 1, S. 2).
In der aufgetragenen Verbesserung ON 3 hat er sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass der Anspruch unabhängig von der Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten sei. Der Beklagte habe im März 2024 falsche Behauptungen über den Kläger verbreitet, etwa dahingehend, dass dieser die Bundesministerin für ** beleidigt hätte. Im Zuge dieser Verbreitungshandlung habe der Beklagte auch personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet (ON 3, S. 2). Im vorbereitenden Schriftsatz ON 7 hat der Kläger vorgebracht, dass der Beklagte personenbezogene Daten des Klägers nicht lediglich aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft verarbeitet habe, sondern auch unabhängig davon (ON 7, S. 2).
Wie bereits dargelegt, hat die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen (RS0124983, 1 Ob 83/22w Rz [8]).
Der Kläger stützt sein Begehren auf Art 15 DSGVO und brachte schließlich vor, dass der Beklagte personenbezogene Daten des Klägers nicht lediglich aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft verarbeitet habe, sondern auch unabhängig davon.
Damit macht der Kläger aber einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Auskunftsanspruch geltend, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte (RS0119982 [T20] = 4 Ob 73/09b). Auch ein Nichtmitglied könnte einen auf Art 15 DSGVO gestützten Auskunftsanspruch gegen den beklagten Verein geltend machen. Ein solcher Auskunftsanspruch ist unabhängig davon, ob der Kläger Mitglied des beklagten Vereins ist oder nicht.
Da der Kläger ausdrücklich einen jedem zustehenden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend macht, liegt nach dem allein maßgeblichen Vorbringen des Klägers keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor.
6.Dem Rekurs ist daher Folge zu geben. Der Beklagte hat in erster Instanz zwar die „Unzuständigkeit“ des Erstgerichts eingewandt, sein diesbezügliches Vorbringen ist aber tatsächlich als Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu qualifizieren. Die unrichtige rechtliche Qualifikation des als Rechtsgrund geltend gemachten Sachverhalts hat keine Bedeutung, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen werden (RS0037610 [T5, T15, T37]). Die Einrede war daher zu verwerfen.
7.Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 ZPO iVm § 52 Abs 1 Satz 3 und § 41 ZPO. Der Beklagte ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs unterlegen. Er hat dem Kläger daher die Kosten der allein diesem Streit zuzuordnenden Prozesshandlungen zu ersetzen (RS0035955, 9 Ob 104/04s). Das sind der Schriftsatz ON 7 – da das Erstgericht das diesbezügliche Vorbringen auf die Einrede der Unzuständigkeit bzw der Unzulässigkeit des Rechtswegs beschränkt hatte (vgl ON 6) – und der Rekurs. Die weiteren erstinstanzlichen Prozesshandlungen des Klägers – insbesondere auch die Tagsatzung am 6.6.2025, in der eingangs umfangreiche Vergleichsgespräche geführt wurden, Klage und Klagebeantwortung verlesen und die Urkunden zum Akt genommen wurden – sind auch im Verfahren über die Hauptsache verwertbar und daher im Zwischenstreit nicht zu entlohnen (vgl 4 Ob 172/12s).
§ 23 Abs 9 RATG gilt nur im Berufungsverfahren, im Rekursverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz. Für den Rekurs des Klägers fallen zudem keine Pauschalgebühren an.
8.Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil der auf die DSGVO gestützte Auskunftsanspruch wegen seines höchstpersönlichen Charakters keiner Bewertung zugänglich ist (RS0042418 [vgl insb T12 und T18]).
9.Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Frage, wie ein bestimmter eingeklagter Anspruch nach den oben dargelegten Kriterien beurteilt wird, hängt regelmäßig von dessen konkreter Gestaltung und der Auslegung des Vorbringens im Einzelfall ab (RS0045644 [T15], 6 Ob 80/17h).
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