Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. E*, und 3. M*, alle vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein *, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. März 2026, GZ 6 R 10/26v-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 23. Dezember 2025, GZ 15 C 937/25x-27, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger begehren die Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Ausschlüsse aus dem beklagten Verein und der Drittkläger auch aus dessen Vorstand. Die Vereinsstatuten lauten auszugsweise wie folgt:
„ § 16 - Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen.
[…]
(5) Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. […]
(6) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. […]“
[2] Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil die Kläger das vereinsinterne Schiedsgericht angerufen hätten, ohne einen Formmangel der Schiedsvereinbarung zu rügen. Sei ein Schiedsverfahren anhängig, so dürfe über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden. Da die Kläger ausdrücklich und ausschließlich eine Entscheidung des Schiedsgerichts begehrt hätten, sei eine wegen desselben Anspruchs angebrachte Klage aufgrund der (abweisenden) Entscheidungen des Schiedsgerichts zurückzuweisen.
[3] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
[4] Die gesetzeskonforme Auslegung der Vereinsstatuten gebiete es, ein in den Statuten vorgesehenes „Schiedsgericht“ als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG 2002 anzusehen. Die Regelung in § 16 der Vereinsstatuten reiche jedenfalls für die Bildung der zwingend vorgesehenen Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG 2002 aus. Die Kläger hätten mit der Formulierung in ihren Schreiben vom 18. 6. (Erst- und Zweitkläger) und 2. 10. 2024 (Drittkläger) an den beklagten Verein, das „Schiedsgericht […] wolle gemäß § 16 Abs 5 der Statuten in Verbindung mit § 8 VerG […]“ die Beschlüsse über ihre Ausschlüsse „für rechtswidrig erklären und aufheben“ bzw „als rechtswidrig feststellen und aufheben“, das vereinsinterne „Schiedsgericht“ nur als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG 2002 angerufen. Zudem sei der Beklagte ihrer Behauptung, es liege kein ausdrücklicher Unterwerfungsakt unter eine Schiedsklausel vor, nicht entgegengetreten. Ein „Schiedsgericht“, das – wie hier – mangels wirksamer schriftlicher Schiedsvereinbarung nicht tätig werden könne, sei als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 Abs 1 VerG 2002 zu werten. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet sei, stehe für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab deren Anrufung der ordentliche Rechtsweg offen.
[5] Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es einer Abgrenzung dahin bedürfe, wann von einer „Anrufung des Vereins“ als „echtes“ Schiedsgericht oder als Schlichtungseinrichtung auszugehen sei.
[6] Der Revisionsrekursdes Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig .
[7] Die Kläger beteiligten sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
[8] 1. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragfähige Begründungen gestützt: Einerseits sei das in § 16 der Statuten des beklagten Vereins vorgesehene „Schiedsgericht“ nicht als Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO, sondern als Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 VerG 2002 anzusehen, deren Entscheidung keine Bindungswirkung habe (§ 577 Abs 4 ZPO; 8 Ob 77/20m Pkt 2. mwN). Andererseits fehle es unstrittig an einem ausdrücklichen Unterwerfungsakt unter eine – allenfalls vorliegende – Schiedsklausel, sodass lediglich eine Heilung durch ein rügeloses Einlassen auf das Schiedsverfahren in Frage käme, wovon aber keine Rede sein könne.
[9] Bei Vorliegen zweier oder mehrerer für sich tragfähiger Begründungen der zweiten Instanz muss der Rechtsmittelwerber nicht nur alle Begründungen bekämpfen, sondern auch hinsichtlich jeder dieser Begründungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (8 Ob 85/25w Rz 1 mwN). Das gelingt dem Beklagten nicht.
[10] 2. Sowohl die Frage der Auslegung von Vereinsstatuten (RS0008813 [T16]) als auch der Auslegung von Prozesserklärungen (RS0042828 [T16, T19]), konkret der das Verfahren vor dem „Schiedsgericht“ einleitenden Schreiben der Kläger vom 18. 6. und 2. 10. 2024 (vgl 3 Ob 24/15y Pkt 2.), bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht bringt der Beklagte in beiden Punkten nicht zur Darstellung.
[11] 3. Eine wegen Verletzung der Formvorschriften unwirksame Schiedsvereinbarung heilt zwar, wenn die Partei, bei der der Formmangel vorliegt, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst entsprechend der Schiedsvereinbarung eine Schiedsklage einbringt (RS0120876; RS0017284 [T8]). Nach Ansicht des Rekursgerichts haben die Kläger hier aber das in § 16 der Vereinsstatuten vorgesehene „Schiedsgericht“ (im Unterschied zu der von den Klägern zu 3 Ob 24/15y Pkt 2.3 bewusst gewählten „Zweigleisigkeit“) nur als Schlichtungseinrichtung angerufen. Dem setzt der Beklagte lediglich die Behauptung entgegen, die „Anwaltsschreiben“ ließen zweifelsfrei erkennen, dass die Kläger „eine Entscheidung des Schiedsgerichts iSd §§ 577 ff ZPO begehrten“, ohne sich mit der bereits vom Rekursgericht herausgestrichenen ausdrücklichen Bezugnahme der Schreiben auf die – die Streitschlichtung vor der Schlichtungseinrichtung regelnde – Bestimmung des § 8 VerG 2002 auseinanderzusetzen.
[12] 4. Auch an der Auffassung des Rekursgerichts, § 16 der Vereinsstatuten richte überhaupt kein Schiedsgericht, sondern eine Schlichtungseinrichtung ein, weckt der Beklagte keine Bedenken: Weder aus der Bezeichnung „Schiedsgericht“ noch aus den Formulierungen, dass es „zur Entscheidung der Streitsache befugt“ sei und dessen „Entscheidungen vereinsintern endgültig“ seien, folgt zwingend, dass ein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO vorliegt (vgl RS0121457; zu „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung eingehend: 9 Ob 24/15t, 9 Ob 25/15i Pkt I.4.2). Gerade die Einschränkung auf eine bloß „vereinsinterne“ Endgültigkeit der Entscheidung spricht dagegen, dass dieser die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 607 ZPO) zukommen soll.
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