Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedssache des Antragstellers *, USA, vertreten durch Raffling Tenschert Lassl Griesbacher Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner *, Israel, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 2.645,80 EUR netto bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der in den Vereinigten Staaten wohnhafte Antragsteller und der Antragsgegner sind Brüder und je zur Hälfte Gesellschafter der in Wien ansässigen „*“ * Gesellschaft m.b.H..
[2] Der Antragsteller begehrt die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters und bringt dazu vor, dass er im Jahr 2016 nach unzähligen vorgelagerten Streitigkeiten mit dem Antragsgegner ein „ Settlement Agreement “ abgeschlossen habe, wonach bei einem wesentlichen Streit in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft ein verbindliches Schiedsverfahren einzuleiten sei. Beide Parteien seien berechtigt, jeweils einen Schiedsrichter zu ernennen, die daraufhin gemeinsam einen dritten Schiedsrichter wählen sollen.
[3] Der Antragsteller wolle nunmehr die der Gesellschaft durch die Geschäftsführung des Antragsgegners entstandenen Schadensbeträge im Wege einer „ actio pro socio “ für die Gesellschaft zurückfordern. Er habe deshalb einen Schiedsrichter benannt und den Antragsgegner mit Schreiben vom 19. 12. 2025 aufgefordert, binnen vier Wochen ebenfalls einen Schiedsrichter zu bestellen. Der Antragsgegner sei dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen.
[4] Der Antragsgegner sei Geschäftsführer der in Österreich ansässigen Gesellschaft und habe seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt an der Geschäftsanschrift der Gesellschaft. Darüber hinaus ergebe sich die inländische Gerichtsbarkeit aus der Rechtswahl zu Gunsten des österreichischen Rechts sowie aus dem in Österreich gelegenen Sitz der Gesellschaft, die Partei der Schiedsvereinbarung sei und deren Ansprüche der Antragsteller im Sinne einer Prozessstandschaft geltend machen wolle. Auch der Sitz des Schiedsgerichts sei in Österreich gelegen, weil der vom Antragsteller ernannte Schiedsrichter aus Österreich stamme. Schließlich habe auch der Antragsgegner gegen den Antragsteller gerichtete Klagen in Österreich eingebracht und damit die Zuständigkeit inländischer Gerichte in Anspruch genommen.
[5] Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags mangels inländischer Gerichtsbarkeit, weil er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Israel habe.
Aufgrund der von beiden Seiten vorgelegten Urkunden samt der eidesstättigen Erklärung des Antragsgegners trifft der Oberste Gerichtshof nachstehende
Feststellungen:
[6] Der Antragsteller und *, die beide in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, schlossen mit dem Antragsgegner am 16. 8. 2016 ein „ Settlement Agreement “. Nach Punkt 18 haben der Antragsteller und der Antragsgegner das Recht, zu verlangen, dass über wesentliche Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft, wenn eine Mediation scheitert und der Streitwert 50.000 USD übersteigt, ein Schiedsgericht entscheidet. In einem solchen Fall sind beide Parteien berechtigt, einen Schiedsrichter zu ernennen, die dann gemeinsam einen dritten Schiedsrichter ernennen.
[7] In Punkt 25 der Vereinbarung wurde unter der Überschrift „Geltendes Recht“ festgehalten, dass der Vertrag den Gesetzen des US-Bundesstaates New Jersey und des Staates Österreich, im Konfliktfall jenem Recht, das die Umsetzung der vereinbarten Grundsätze am meisten begünstige, unterliege. Eine Regelung über den Sitz des Schiedsgerichts ist in der Vereinbarung nicht enthalten.
[8] Der Antragsgegner ist israelischer und US amerikanischer Staatsangehöriger und lebt seit 1992 mit seiner Familie in Israel, wo er als Anwalt und Notar tätig ist. Um geschäftliche Dinge zu erledigen, kommt er etwa zweimal jährlich für einige Tage nach Wien, wo er in einem Hotel nächtigt. An der Geschäftsadresse der Gesellschaft befindet sich eine Steuerberatungskanzlei.
[9] In beweiswürdigender Hinsicht ist auszuführen, dass sich die getroffenen Feststellungen zum Inhalt des „ Settlement Agreement “ auf die als Beilage ./B vorgelegte Vereinbarung stützen. Die Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners beruhen auf dessen eidesstättiger Erklärung, die durch die vorgelegten Hotelrechnungen in Beilage ./2 bis ./4 gestützt wird. Zudem ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Gerichtsentscheidungen in Beilage ./D und ./E, dass der Antragsgegner auch bei der von ihm eingebrachten Klage jene in Israel gelegene Anschrift verwendete, die auch im Firmenbuch ersichtlich ist, sodass kein Zweifel daran besteht, dass er dort seinen Wohnsitz hat. Beweise für einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners in Österreich wurden vom Antragsteller nicht angeboten.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung :
[10] 1. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter vereinbart und handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren, so kann nach § 587 Abs 3 ZPO jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nach § 577 Abs 1 ZPO voraus, dass der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters nach § 577 Abs 3 ZPO nur, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
[11] 2. Nach § 595 Abs 1 ZPO können die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Dabei muss der Sitz des Schiedsgerichts keinen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und auch nicht mit dem Ort übereinstimmen, an dem das Schiedsgericht Verhandlungen oder sonstige Tätigkeiten durchführt ( Hofstätter in Klicka / Koller § 595 ZPO Rz 5 ; Koller in Laimer , IPR Praxiskommentar, § 577 ZPO Rz 14 ). Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt, wobei es nach § 595 Abs 1 ZPO die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen hat. Nach der Ansicht des Gesetzgebers ist aber auch das Schiedsgericht bei der Wahl des Ortes weitgehend frei (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 5).
[12] 3. Im vorliegenden Fall kann aus der Wahl des US-amerikanischen bzw österreichischen Rechts im „ Settlement Agreement “ nicht darauf geschlossen werden, dass die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in Österreich bestimmen hätten wollen. Auch wenn der Antragsteller bereits einen Schiedsrichter benannte, hat sich das Schiedsgericht mangels Mitwirkung des Antragsgegners doch noch nicht konstituiert, sodass der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist. Der bloße Umstand, dass einer der Schiedsrichter aus Österreich stammt und in Zukunft die Möglichkeit besteht, dass sich das Schiedsgericht in Österreich konstituieren wird, begründet angesichts der klaren Vorgaben des Gesetzes noch keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit nach § 577 Abs 3 ZPO nämlich nur, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
[13] 4. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 577 Abs 3 ZPO soll das Entstehen einer Rechtsschutzlücke verhindern, die sich daraus ergeben kann, dass bereits vor Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts die Unterstützung staatlicher Gerichte erforderlich wird (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 6; Hausmaninger in Fasching / Konecny 3 § 577 ZPO Rz 52 ). Es soll verhindert werden, dass eine Partei die Konstituierung des Schiedsgerichts blockiert, indem sie keinen Schiedsrichter ernennt ( Nueber in Höllwerth / Ziehensack 2 § 577 ZPO Rz 4 ). Die Hilfestellung österreichischer Gerichte steht in diesen Fällen jedoch nur dann zur Verfügung, wenn die schiedsklagende oder die schiedsbeklagte Partei den gesetzlich geforderten Nahebezug zu Österreich aufweist, also ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 6; Hausmaninger in Fasching/Konecny 3 § 577 ZPO Rz 52 ; Konrad in Liebscher / Oberhammer / Rechberger , Schiedsverfahrensrecht I Rz 2/34; Plavec in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 577 ZPO Rz 6).
[14] 5. Im vorliegenden Fall haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dass die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat, kann keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründen, weil diese nicht Partei des angestrebten Schiedsverfahrens ist. § 577 Abs 3 ZPO bezieht sich eben auf die Parteien des angestrebten Schiedsverfahrens. Auch im Fall einer „ actio pro socio “ macht der Gesellschafter die Ansprüche der Gesellschaft nämlich im eigenen Namen geltend (RS0061635; RS0113443). Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Antragsgegner Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft ist und er selbst eine Klage in Österreich eingebracht hat, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der im Sinne des § 577 Abs 3 ZPO eine hinreichende Nahebeziehung zu Österreich darstellen würde. Der Antrag ist daher mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
[15] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sodass mangels Bescheinigung der Umsatzsteuer in Israel keine Umsatzsteuer zuzusprechen war (RS0114955).
[16] Die am 31. 3. 2026 eingebrachte Replik des Antragsgegners war mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren.
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