Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C* D* Holding GmbH , **, **, vertreten durch die AKELA RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen EUR 68.000 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.9.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Dem Rekurs wird Folge gegeben, und der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt lautet:
„1. Die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien zurückgewiesen .
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 6.072,60 (darin EUR 1.1012,10 USt und EUR 4,80 Barauslagen) bestimmte erstinstanzliche Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 2.270.04 (darin EUR 378,34 USt) bestimmte Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig .
Begründung:
Von folgendem Sachverhalt ist – soweit hier relevant - auszugehen:
Die Beklagte schloss am 14.9.2022 als Käuferin mit den damaligen Gesellschaftern der E* GmbH (nunmehr C* F* GmbH; kurz: Gesellschaft ) als Verkäufer in Notariatsaktsform einen Anteilskaufvertrag ( AKV ) über den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile und ist nunmehr alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu 68,98 % Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Die weiteren Gesellschafter und Verkäufer waren
Der AKV lautet auszugsweise:
„18. GELTENDES RECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
18.1. Dieser Vertrag und alle außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.
18.2. Jede Vertragspartei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass, soweit rechtlich zulässig, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein verbindliches Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Einzelschiedsrichter endgültig entschieden werden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
[…]
Nur im Hinblick auf den auf den Kläger als Verkäufer entfallenden Kaufpreisteil vereinbarte die Beklagte mit diesem im Punkt 3. des Vertrags folgenden „Rückbehalt“ („Holdback“):
„3. HOLDBACK FR
3.1. Die Parteien haben einen üblichen Rückbehalt für Entschädigungsansprüche [der Beklagten] in Höhe von EUR 2,1 Millionen (der „Rückbehalt“) vereinbart, der [von der Beklagten] für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Vollzugsdatum (der „Freistellungszeitraum“) zu halten ist, und ein zusätzlicher Rückbehalt in Höhe von EUR 1,1 Millionen (der „zusätzliche Rückbehalt“), der ausgezahlt wird, wenn, aber nur wenn die Earnout-Bedingungen erfüllt sind. Der Entschädigungsrückbehalt und der zusätzliche Rückbehalt werden [von der Beklagten] ausschließlich von dem Teil des Netto-Abschlusszahlungsbetrags einbehalten, der ansonsten beim Abschluss in bar an [den Kläger] zu zahlen ist, und [der Kläger] hat das alleinige und ausschließliche Recht, den Gesamtbetrag des zusätzlichen Rückbehalts zu erhalten, wenn die Earnout-Bedingungen erfüllt sind, sowie den Ende des Entschädigungszeitraums verbleibenden Restbetrag des Entschädigungsrückbehalts, falls vorhanden.“
Der AKV wurde vom Kläger sowie von H*, K*, L* und M* eigenhändig unterfertigt. Für die weiteren Verkäufer I*, J* und N* wurde der AKV jeweils von Bevollmächtigten unterschrieben. Die Beklagte als Käuferin war beim Vertragsabschluss durch Bevollmächtigte vertreten, die den Vertrag in ihrem Namen unterfertigten.
Die Spezialvollmachten der Beklagten, des I* und der J* enthielten ausdrücklich auch die Bevollmächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in ihrem jeweiligen Namen.
Die Spezialvollmacht der weiteren Verkäuferin N* (an Dr. O*, Dr. P* und die Q* GmbH, kurz: Q * ), enthielt keine solche (ausdrückliche) Bevollmächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Namen der Vollmachtgeberin.
Es kann nicht festgestellt werden, dass H*, I*, J*, K*, L* und M* bei Abschluss des AKV iSd § 1 KSchG unternehmerisch tätig waren bzw. ein Unternehmen betrieben haben.
Bei Vertragsabschluss wurde kein eigenes Dokument erstellt und unterfertigt, das allein die Schiedsvereinbarung enthielt.
Vor Abschluss der verfahrensgegenständlichen Schiedsvereinbarung erfolgte keine schriftliche Rechtsbelehrung der Vertragsparteien über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren.
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 18.3.2025 im Rahmen einer Teileinklagung im Zusammenhang mit dem AKV aus dem Kaufpreiseinbehalt der Beklagten von insgesamt EUR 2,100.000 einen Betrag von EUR 68.000 sA. Die Auszahlung dieses Kaufpreiseinbehalts an den Kläger als Verkäufer sei vereinbarungsgemäß 15 Werktage nach dem Ablauf von 24 Monaten nach dem Vollzugstag, somit seit 21.11.2024, fällig.
Zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit brachte der Kläger zusammengefasst vor, die Schiedsklausel sei aus den folgenden Gründen unwirksam:
Diese Unwirksamkeit erstrecke sich auf die gesamte Schiedsklausel und wirke auch für die Streitteile, der Kläger habe seine Ansprüche also mittels Klage geltend machen dürfen.
Die Beklagte wandte im fristgerecht erhobenen Einspruch ua die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und führte dazu - zusammengefasst - aus, die in Punkt 18. des AKV getroffene Schiedsvereinbarung ( Schiedsklausel) sei gültig, durchsetzbar und für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch einschlägig. Es lägen hinsichtlich der Schiedsklausel auch keine Form- und/oder Vollmachtsmängel vor. Die von N* erteilte Vollmacht sei unstrittig eine unternehmerische Handlungsvollmacht gemäß § 54 UGB und daher ausreichend gewesen. Weder der Kläger noch die übrigen Verkäufer seien bei Vertragsabschluss Verbraucher nach § 617 ZPO gewesen und daher auch nicht in dessen Sinne als schutzwürdig anzusehen.
Selbst wenn die Schiedsklausel hinsichtlich N* und/oder H*, J*, K*, L* und M* unwirksam sein sollte, könne sich der Kläger nicht darauf stützen, weil er davon nicht betroffen sei, zumal diese Vertragspartner nicht Parteien des anhängigen Verfahrens seien. Entscheidend sei lediglich, dass die Schiedsklausel zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam vereinbart worden sei, was vom Kläger nicht in Zweifel gezogen werde, weshalb der Kläger seinen Anspruch mittels Schiedsklage beim ICC-Schiedsgerichtshof geltend hätte machen müssen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.818,18.
Es ging dabei vom oben zusammengefassten Sachverhalt aus. Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO diene ua dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform sei daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen. Juristische Personen könnten sich ua von rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. Das in § 577 Abs 3 ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrags gelte auch für eine solche Vollmacht.
Zur N*:
Die von der N* als Verkäuferin an die Q* als ihre Rechtsanwältin erteilte Spezialvollmacht zum Abschluss des AKV habe keine (ausdrückliche) Bevollmächtigung iSd § 1008 ABGB zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in ihrem Namen enthalten, weshalb die Schiedsklausel für die N* nicht wirksam vereinbart worden sei.
Zu H*, I*,J*, K*, L* und M*:
Nichtunternehmer sei ein Minderheitsgesellschafter, dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition sei und der (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübe. Die bloße Anlage von Kapital sei noch nicht unternehmerisches Handeln. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Verbraucher-bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung sei für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. Es könne hier rechtlich kein Zweifel daran bestehen, dass die Verkäufer H*, I*,J*, K*, L* und M* den AKV und damit auch die Schiedsklausel als Verbraucher abgeschlossen hätten. Für I* und J* hätten Bevollmächtigte den AKV unterfertigt. Daraus folge, dass bei Abschluss der Schiedsklausel mehrfach gegen die zwingenden Bestimmungen des § 617 ZPO verstoßen worden sei, könne eine solche Klausel mit Verbrauchern doch nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam abgeschlossen werden, wobei alle Verbraucher eigenhändig zu unterfertigen hätten. Da die Schiedsklausel sich eindeutig nur auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis beziehe und darüber hinaus von zwei Verbrauchern nicht eigenhändig unterfertigt worden sei, sei sie allen verkaufenden Verbrauchern gegenüber unwirksam.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Schiedsvereinbarung, wenn sie hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern, die eine GmbH gründen, zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande komme, auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. Dies sei auf den vorliegenden Fall zwanglos umzulegen, weil die Schiedsklausel ganz allgemein nach der besonderen Gestaltung des AKV Wirkung auf alle ihn unterzeichnenden Personen entwickeln sollte. Zufolge Nichteinhaltung der Formvorschriften durch einen der Vertragspartner bei Abschluss der Schiedsklausel erweise sich diese daher auch hinsichtlich der anderen Vertragsparteien als unwirksam, die Einrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehe somit ins Leere. Es komme auch nicht darauf an, ob die übrigen Vertragspartner Parteien des vorliegenden Verfahrens seien.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage wegen der sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts Wien zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Zur Rechtsrüge:
1.1.Aus § 583 Abs 1 ZPO folgt, dass eine Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein muss, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.
Dieses Schriftlichkeitsgebot hat Warn- und Beweisfunktion. Die Schriftlichkeit gibt Antwort darauf, welche Schiedsvereinbarung die Parteien geschlossen haben, und damit auch (indirekt) Antwort auf die Frage, welche Regeln und Rechte auf das Schiedsverfahren anwendbar sind. Darüber hinaus kommt ihr Bedeutung betreffend die Frage zu, ob die Parteien überhaupt eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben. Das Schriftformerfordernis dient der leichteren Feststellbarkeit und der Perpetuierung des Inhalts der Vereinbarung sowie der Beseitigung von Unklarheiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Darüber hinaus dient sie dem Schutz vor Übereilung und der Gewährbietung dafür, dass sich die Parteien der Bedeutung der Schiedsvereinbarung bewusst sind (Warnfunktion). Eine Schiedsvereinbarung kommt nämlich einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleich und greift gravierend in die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Parteien ein ( Hausmaninger in Fasching/Konecny ³ IV/2, § 583, Rz 1; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 583 ZPO, Rz 1).
Das Formerfordernis des § 583 ZPO betrifft nur die essentialia negotii, also die genaue Bezeichnung der Parteien, die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die zu entscheidenden Streitigkeiten entstanden sind oder resultieren könnten, sowie die unzweideutige Vereinbarung der Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht ( Plavec , aaO, Rz 5).
Die Schiedsklausel bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit, wozu nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn der „Unterschriftlichkeit“ auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört (RS0017285). Die Schiedsvereinbarung muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein (RS0045388; RS0045404). Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss der Schiedsvereinbarung auch tatsächlich bewusst ist (RS0119945). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (RS0044994).
1.2.Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern, die eine GmbH gründen, zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen (RS0113052). Dies nimmt der Oberste Gerichtshof auch hinsichtlich mehrere Vertragspartner bei einem Werkvertrag mit einem Bauunternehmen an (6 Ob 195/17w = RS0113052 [T1]).
1.3. Der Kläger argumentiert, die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Schiedsklausel im Verhältnis zwischen H*, I*, J*, K*, L* und M* als Verbraucher bzw. der N* als Verkäuferin auf der einen Seite und der Beklagten als Käuferin auf der anderen Seite erstrecke sich auf die gesamte Schiedsklausel und wirke daher auch für die Streitteile. Die ad 1.2. genannte Judikatur sei also hier einschlägig.
1.4. Nach Auffassung des Rekursgerichts istdie ad 1.2. dargestellte Judikatur auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil diesen Entscheidungen einerseits ein solidarisches Haftungsverhältnis (6 Ob 195/17w) bzw. eine Streitigkeit aus einem Kooperationsvertrag (7 Ob 368/98p) zugrunde lag. In beiden Konstellationen ging es somit um eine zwischen allen Vertragspartnern einheitlich zu beurteilende Vertragsbeziehung.
Das Kernstück des in der Entscheidung 7 Ob 368/98p behandelten Kooperationsvertrags war die Gründung einer GmbH und bestimmte damit weitgehend Pflichten der dortigen Vertragsparteien als deren Gesellschafter. Bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, die sich notwendigerweise für oder gegen die anderen Gesellschafter auswirken, erachtete es der Oberste Gerichtshof als unvertretbar, den Gesellschafter, bei dem es wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung gekommen ist, auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, während die anderen Gesellschafter ihre Ansprüche im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend machen müssten.
Gleiches galt aus Sicht des Obersten Gerichtshof in der der Entscheidung 6 Ob 195/17w zugrunde liegenden Konstallation, in der die beiden Beklagten gemeinsam Auftraggeber der Klägerin waren als Solidarschuldner in Anspruch genommen wurden.
Hier ergibt sich aber aus dem AKV eine „sternförmige“ Vertragsbeziehung zwischen den Vertragsteilen. Das heißt, jeder Verkäufer haftet der Beklagten als Käuferin individuell aus dem Vertrag, eine solidarische Haftung der Verkäufer gegenüber der Käuferin ist nicht erkennbar. Dass die übrigen Verkäufer für die vom Kläger im AKV übernommenen – hier gegenständlichen - Garantien solidarisch hafteten, behauptete die Beklagte auch nicht. Auch sonst ist nicht zu erkennen, wie sich Streitigkeiten zwischen zwei gegenüberstehenden Vertragspartnern notwendigerweise für oder gegen die übrigen Vertragspartner auswirken sollen. Eine allfällige Unwirksamkeit der Schiedsklausel hinsichtlich der übrigen Verkäufer schlägt somit auf die Streitteile nicht durch. Dass die Schiedsklausel im Verhältnis Kläger – Beklagte „originär“ an einer Unwirksamkeit leide, behauptet der Kläger nicht.
Aus all dem folgt, dass die Schiedsklausel in Bezug auf den Kläger wirksam zwischen den Streitteilen abgeschlossen wurde und der Kläger seine Ansprüche somit vor einem Schiedsgericht geltend zu machen hat.
Die Frage, ob die Schiedsklausel hinsichtlich der übrigen Verkäufer überhaupt unwirksam ist, bedarf daher keiner näheren Prüfung. Gleiches gilt für den von der Beklagten relevierten sekundären Verfahrensmangel.
Die Klage ist deshalb in Stattgebung des vorliegenden Rekurses zurückzuweisen.
2. DieEntscheidung über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Beklagten beruht auf § 41 ZPO.
3.Die Entscheidung über die Rekurskosten der Beklagten stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG bloß EUR 2,60 beträgt (für eine Folgeeingabe; RS0126594).
4.Da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine Unwirksamkeit einer Schiedsklausel zwischen Vertragsparteien bei Vorliegen von „sternförmigen“ Vertragsbeziehungen zwischen mehreren Parteien auf der einen und einer Partei auf der anderen Seite auf jene Vertragspartei durchschlägt, hinsichtlich derer die Schiedsklausel nicht per se unwirksam ist, ist der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen.
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