ZPO
Gliederung
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
§ 612 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
…§ 612. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.…
§ 577 Anwendungsbereich
…Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. (2) §§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist. (3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts…
§ 617 Konsumenten
…in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des § 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. (9) Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des § 51 JN…
Art. 1 § 15 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 15 Besondere Bestimmungen
…eine Bewertung, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs ( § 612 ZPO ) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs ( § 612 ZPO ) der…
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