ZPO
Gliederung
Sechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.
Vierter Abschnitt Schiedsverfahren
Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
Art. 1 § 15 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 15 Besondere Bestimmungen
…eine Bewertung, so gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs ( § 612 ZPO ) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs ( § 612 ZPO ) der…
Rückverweise