Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** F*****, vertreten durch Dr. Teresa Zanon Celigoj, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den mit Beschluss vom 30. März 2011 berichtigten Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2010, GZ 1 R 201/10f 32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. März 2010, GZ 35 C 1804/08z 20, als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Vereinsstatuten des Beklagten lauten in § 15 Abs 1:
„Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine 'Schlichtungseinrichtung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.“
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der vom Beklagten in der Vorstandssitzung vom 27. 11. 2007 beschlossene Vereinsausschluss unwirksam sei. Der Kläger sei mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand gewesen.
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung, weil der Vereinsausschluss rechtsgültig erfolgt sei.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Vereinsausschluss unwirksam sei.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, die infolge eines ganz offensichtlichen Schreibfehlers den Text des § 15 Abs 1 der Vereinstatuten wie folgt wiedergeben: „... und ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO “, nahm es an, dass die Parteien hier nicht nur eine Schlichtungseinrichtung im Sinn des § 8 Abs 1 VereinsG vereinbart hätten, sondern die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach den §§ 577 ff ZPO. Dafür spreche der Umstand, dass § 15 der Vereinsstatuten mit „Schiedsgericht“ überschrieben worden sei und dessen Abs 1 ausdrücklich von einem Schiedsgericht handle. Im Abs 3 werde außerdem zweimal das Wort „Entscheidung“ angeführt, weiters sei die rede davon, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts vereinsintern „endgültig“ sein sollten. Zudem sei die hier strittige Entscheidung mit „Schiedsgerichtsbeschluss“ überschrieben. Der Kläger könne die Wirksamkeit des schiedsgerichtlichen Beschlusses nicht im ordentlichen Rechtsweg bekämpfen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist auch berechtigt.
Die Feststellungen des Erstgerichts zum Inhalt der Vereinsstatuten gründen sich nach dessen Ausführungen auf die Beil ./A. Dem Erstgericht ist bei der Wiedergabe des § 15 ein ganz offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen, der den Sinn des Textes in sein Gegenteil verkehrte, indem aus „... k ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO“ „... e in Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO“ wurde. Solche offensichtlichen Schreibfehler sind, weil sie ganz klar auf der Hand liegen, unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0041527). Es ist also vom im erstinstanzlichen Verfahren überdies unstrittigen Text der Statuten auszugehen. Dieser sieht explizit vor, dass lediglich eine Schlichtungseinrichtung im Sinn des Vereinsgesetzes, aber kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO vereinbart werden soll. Schon der klare Wortlaut der Vereinsstatuten steht der Entscheidung des Berufungsgerichts entgegen. Es erübrigen sich damit weitere Ausführungen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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