Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die verpflichtete Partei B***** , wegen S 5,000.000,--, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 8. August 2001, GZ 23 R 122/01g-6, womit infolge Rekurses des Drittschuldners DI Lambert S*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim/Wels, der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 16. Juli 2001, GZ 10 E 3245/01v-2, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei die Forderungsexekution zur Hereinbringung von S 5 Mio. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss konnte der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden, weil diese nach Angaben des Zustellers "verzogen" sei.
Das Erstgericht verständigte die betreibende Partei vom Zustellanstand.
Ohne eine Reaktion abzuwarten, legte das Erstgericht den gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs des Drittschuldners dem Rekursgericht vor. Dieses änderte mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es den Exekutionsantrag im Umfang eines betriebenen Anspruchs von S 1,795.884,40 samt Anhang zurückwies, dem Rekurs jedoch in Ansehung eines betriebenen Anspruches von S 3,204.115,60 nicht Folge gab. Das Rekursgericht sprach aus, dass (in der Hauptsache) der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Den abändernden Teil seiner Entscheidung begründete das Rekursgericht damit, dass in Ansehung eines Teils der Forderung ein identer Sachverhalt und ein identes Exekutionsobjekt behauptet worden und in diesem Umfang bei ein und demselben Gericht mehrmals die gleiche Exekutionsbewilligung verlangt worden sei. Außer im Fall der Einstellung einer Exekution dürfe aber ein Gericht seine Entscheidung auch nicht wiederholen und daher auch die Exekution auf dieselbe Art, also auf dasselbe Exekutionsobjekt, nur einmal bewilligen. Daran ändere es auch nichts, dass mittlerweile die frühere Exekutionsbewilligung durch (anfechtbare) Entscheidung des Rekursgerichtes abgeändert worden sei. Es sei im vorliegenden Fall im Exekutionsverfahren aus einem ähnlichen Gedanken wie bei der Streitanhängigkeit ein Exekutionshindernis anzunehmen. Auch der Versuch, die Rekursentscheidung der verpflichteten Partei zuzustellen, schlug fehl.
Das Erstgericht legt nunmehr den gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs der betreibenden Partei im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof vor.
Aus folgenden Erwägungen hat jedoch derzeit eine Entscheidung noch nicht zu ergehen:
Gemäß § 179 Abs 1 Geo sind Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen. Es handelt sich dabei um eine Regelung des inneren Dienstes der Gerichte (SZ 36/43), aus der abzuleiten ist, dass ein Akt dem vorlegenden Gericht zurückgestellt werden kann, wenn die angeführten Vorausetzungen für die Vorlage nicht erfüllt sind, die Zurückstellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten ist und nicht, wie etwa in dem der Entscheidung SZ 36/43 zugrunde liegenden Fall, über das Rechtsmittel "ohne Aufschub" (§ 522 Abs 2 ZPO) entschieden werden muss. Dies trifft hier nicht zu, weil das Pfandrecht, das die betreibende Partei durch die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an den Drittschuldner erworben hat, fortwirkt (SZ 60/278).
Es ist aber auch, wenngleich im vorliegenden Fall, anders als jüngst in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. 10. 2001, 3 Ob 204/01y, Fragen der Teilrechtskraft keine Rolle spielen, die Entscheidung über den Revisionsrekurs derzeit nicht zweckmäßig. Der verpflichteten Partei stünde nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zumindest im Umfang der Bestätigung durch das Rekursgericht ein Rekurs zu, mit dem grundsätzlich auch Gründe geltend gemacht werden könnten, die vom Rekursgericht bisher nicht beachtet wurden und die zur gänzlichen Ab- oder Zurückweisung des Exekutionsbewilligungsantrags führen könnten. In diesem Fall wäre vom Obersten Gerichtshof auch über den vom Rekursgericht bestätigten Teil der Exekutionsbewilligung zu befinden, es könnten sich aber auch neue rechtliche Aspekte hinsichtlich des abändernden Teils der Rekursentscheidung ergeben.
Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das ihn dem Obersten Gerichtshof erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung an die verpflichtete Partei und nach Ablauf der ihr offen stehenden Rechtsmittelfrist oder aber nach Entscheidung des Rekursgerichts (allenfalls zugleich mit weiteren gegen die Rekursentscheidung erhobenen Rechtsmitteln) vorzulegen haben wird.
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