JudikaturOLG Linz

2R294/93 – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 1994

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) Dr.S.F., Architekt, und 2) C.Stiftung, Liechtenstein, beide vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Antragsgegnerin B.N., geborene H., Kunstmalerin, wegen Herausgabe von Gesellschaftsanteilen sowie Unterlassung (gesamter Streitwert S 790.000,-), über die Rekurse der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4.11.1993, 7 Cg 298/93-4, und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 6.12.1993, 7 Cg 298/93-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Dem Rekurs der klagenden Parteien wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß ON 4 dahin abgeändert, daß der Antrag der Beklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird.

Die Rekurskosten der klagenden Parteien sind wie Prozeßkosten in erster Instanz zu behandeln.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 3 ZPO).

II. Dem Rekurs der beklagten Partei wird jedenfalls teilweise und zwar insoweit Folge gegeben, als er sich gegen die sohin ersatzlos aufgehobene Zurückweisung des Rekurses ON 9 gegen die einstweilige Verfügung ON 2 richtet.

Dem Erstgericht wird die Vorlage des Rekurses ON 9 aufgetragen.

Die Rekurskosten sind jedenfalls zur Hälfte weitere Kosten des durch den Rekurs ON 9 eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt S 50.000,-.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die von den klagenden Parteien erwirkte einstweilige Verfügung ON 2 ist der Beklagten zugleich mit der Klage am 19.10.1993 zugestellt worden. Am 2.11.1993 beantrage die Beklagte unter Vorlage eines mit 29.10.1993 datierten Vermögensbekenntnis die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, weil sie "bei dem hohen Streitwert das Verfahren nicht finanzieren" könne. Mit Beschluß ON 4 vom 4.11.1993 bewilligte das Erstgericht der Beklagten die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Z 1 bis 3 ZPO. Mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 9.11.1993 wurde Rechtsanwalt Dr.Christoph Brandweiner zum Verfahrenshelfer der Beklagten bestellt. Noch bevor der Beschluß ON 4 und der Bescheid ON 8 den Streitteilen (jeweils am 18.11.1993) zugestellt worden sind, brachte Rechtsanwalt Dr.R.S. namens der Beklagten, auf deren Bevollmächtigung er sich ausdrücklich berief, am 10.11.1993 Rekurs und Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (ON 5) sowie eine Klagebeantwortung ein (ON 6). Mit Beschluß ON 7 wies das Erstgericht Rekurs und Widerspruch mit der Begründung zurück, daß durch die Einbringung dieser Rechtsmittel durch einen frei gewählten Rechtsvertreter eine Verlängerung der Rekursfrist gemäß § 464 Abs.3 ZPO nicht eintreten habe können. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden. Am 29.11.1993 überreichte der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt Dr.Brandweiner namens der Beklagten Rekurs und Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung (ON 9). Auch diese Eingabe wurde vom Erstgericht mit Beschluß ON 11 zurückgewiesen, wobei die Begründung dahin zusammengefaßt werden kann, daß durch die (zurückgewiesene) Eingabe ON 5 das Rekursrecht der Beklagten aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels bereits verbraucht worden sei.

Über den Rekurs der Beklagten, vertreten durch den für sie bestellten Verfahrenshelfer, gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 11 und über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Verfahrenshilfebewilligungsbeschluß ON 4 hat das Rekursgericht unter einem zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Zum Rekurs der klagenden Parteien:

Vorwegzunehmen ist, daß mit diesem Rekurs ein Antrag verbunden wurde, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. Wenngleich über diesen Antrag das Erstgericht entscheiden müßte, so kann nicht nur aus nachstehenden Erwägungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses der Beklagten, sondern schlicht aufgrund der Aktenlage die Ansicht des Rekursgerichtes vorangestellt werden, daß dann, wenn dem Rekurs (etwa aus formellen Gründen) keine Folge zu geben wäre, jedenfalls dem mit dem Rekurs verbundenen Antrag der klagenden Parteien Folge zu geben und die der Beklagten bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären wäre (§ 68 Abs.1 ZPO). Tatsächlich liegen sogar die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs.2 ZPO für die Entziehung der Verfahrenshilfe vor, denn die Bevollmächtigung eines frei gewählten Rechtsanwaltes binnen einer Woche nach ihrem Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers, weil die Beklagte das Verfahren nicht finanzieren könne (sprich, weil sie sich keinen frei gewählten Anwalt leisten könne, weil zu dieser Zeit ein finanzieller Aufwand für Gerichtsgebühren oder Kostenvorschüsse nicht zur Diskussion gestanden ist), widerlegte das eigene Vorbringen der Beklagten im Antrag ON 3, sodaß sich also im nachhinein herausstellte, daß die seinerzeit vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben gewesen sind. Im nachhinein stellt sich das Vorgehen der Beklagten sogar als Mißbrauch des Rechtsbehelfes der Verfahrenshilfe heraus, der seitens des Erstgerichtes zu Maßnahmen gemäß § 69 ZPO führen wird müssen (zumindest Anzeige des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft). Ein solcher Mißbrauch läge auch dann vor, wenn die Beklagte damit argumentieren sollte, es hätte ein Dritter die Kosten für die Bevollmächtigung und das Einschreiten des Rechtsanwaltes Dr.S. vorgestreckt, weil ein am Prozeßausgang interessierter vorfinanzierender Dritter und die Beklagte als allfälliger weiblicher Strohmann (vgl. Beilagen L und 2 sowie die durch mehrere Beilagen belegte Rolle des Ehemannes D.N. in dieser rechtlichen Auseinandersetzung) diese Möglichkeit auch schon eine Woche früher anläßlich der Antragstellung ON 3 erwägen hätten müssen.

Nun hat die klagende Partei ausdrücklich nur ein Erlöschen der Verfahrenshilfe und nicht deren Entziehung beantragt, was aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen nach § 68 Abs.1 und 2 ZPO nur als Minus im Sinne des § 405 ZPO beurteilt werden kann. Die gleichen Rechtsfolgen wie die Erlöschenserklärung gemäß § 68 Abs.1 ZPO hat es aber, wenn das Rekursgericht die erstinstanzliche Bewilligung der Verfahrenshilfe in eine Abweisung des Verfahrenshilfeantrages abändert, denn in Ansehung des bestellten Verfahrenshelfers wirkt die Abänderung ex nunc; die vom rechtswidrig bestellten Verfahrenshelfer bisher für die Partei vorgenommenen Prozeßhandlungen behalten also ihre Wirksamkeit. Das ergibt sich aus einem Größenschluß nach § 68 Abs.4 ZPO: Wenn der bestellte Rechtsanwalt sogar bei Entziehung der Verfahrenshilfe, die im übrigen ex tunc wirkt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet bleibt, für die Partei zu handeln, dann muß die Wirksamkeit seiner Prozeßhandlungen solange Bestand haben, bis die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch einen rekursgerichtlichen Abänderungsbeschluß, der gemäß § 528 Abs.2 Z 4 ZPO sofort in Rechtskraft erwächst, beseitigt wird.

Aufgrund dieser Erwägungen reduziert sich die Frage, ob das Rekursvorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt (so Fasching, Ergänzungsband zum Kommentar 50), im vorliegenden Fall auf die Qualifikation einer sogenannten akademischen Streitfrage, zumal nach der Ansicht von Fasching aaO das Erstgericht analog nach § 152 ZPO dann, wenn der Erlöschensantrag voraussichtlich zu bewilligen sein wird, über diesen Antrag vor Vorlage des Rekurses entscheiden müßte. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, das Erstgericht vor Erledigung des Rekurses zu einer vorhergehenden Entscheidung über den Erlöschensantrag anzuleiten oder mit Verbesserungen des Vermögensbekenntnisses (z.B. im Punkt VI) und ergänzenden Erhebungen zu beauftragen, wenn von vornherein feststeht, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, weil sie diese jedenfalls rechtsmißbräuchlich beantragt hat. Das Rekursgericht entscheidet daher ungeachtet der Frage des Neuerungsverbotes über den Rekurs so, wie sich die Entscheidungsgrundlage aufgrund der seit dem Vermögensbekenntnis der Beklagten aktenkundig gewordenen Umstände (einschließlich der mit dem Rekurs vorgelegten Beilagen O und P) für das Prozeßgericht in Ansehung des Erlöschensantrages darstellt. Die nachstehenden Ausführungen werden zeigen, daß das Erstgericht aufgrund des Vermögensbekenntnisses der Beklagten und der beigefügten Beilagen 1 und 2 auf keinen Fall die Verfahrenshilfe ohne weiteres bewilligen hätte dürfen.

Es wurde bereits oben angedeutet, daß mehrere von den klagenden Parteien vorgelegte Urkunden (z.B. Beilagen H und M) eine wesentliche Rolle des Ehemannes der Beklagten in diesem Rechtsstreit illustrieren. Mag auch das Erstgericht diese Rolle nur aufgrund der schon mit der Klage vorgelegten Beilagen A bis N noch nicht so erkannt haben, wie sie sich jetzt aufgrund weiterer Beilagen (z.B. Beilage 7) und des von amtswegen beigeschafften Firmenbuchauszuges betreffend die Firma SIM im Zusammenhalt darstellt, so hätte doch das Erstgericht auf jeden Fall auf eine ordnungsgemäße Ausfüllung des Punktes VI. im Vermögensbekenntnis und auf die Vorlage eines eigenen Vermögensbekenntnisses des Ehegatten D.N. dringen müssen. Wie die Kläger in ihrem Rekurs zutreffend darlegen, war der Punkt VI des Vermögensbekenntnisses (Unterhaltsansprüche) offensichtlich deshalb nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, weil das von der Beklagten unter Punkt III offengelegte Einkommen als Dienstnehmerin (?) jener Hotel KEG, deren persönlich haftende Gesellschafterin und Liquidatorin die Beklagte war und ist (angeblich monatlich S 5.000,-), und als Kunstmalerin (jährlich S 32.309,-) schon allein unter Bedachtnahme auf die behauptete Miete unzureichend wäre, den Unterhalt der Beklagten zu sichern. Dazu kommt, daß die Beklagte unter Punkt IV ihres Vermögensbekenntnisses Vermögensanteile an der Firma SIM zwar offengelegt, in keiner Weise aber dargetan hat, ob und inwieweit sie aufgrund dieser Unternehmensbeteiligung auch ein Einkommen erzielt oder erzielen könnte. Aufgrund des vom Rekursgericht beigeschafften Firmenbuchauszuges vom 13.1.1994 steht fest, daß die Firma SIM mit Gesellschaftsvertrag vom 30.9.1993 gegründet wurde und D.N., der Ehegatte der Beklagten, alleiniger Geschäftsführer dieses Unternehmens ist, an welchem außer der Beklagten (S 400.000,-) auch noch der Rechtsanwalt Dr.B. (S 100.000,-) Gesellschaftsanteile hat. Mit der unbedenklichen Beilage O (Anbot der Hotel KEG vom 14.9.1993, vertreten durch die Beklagte) ist weiters bescheinigt, daß der Firma SIM Liegenschaften um einen Kaufpreis von 8,5 Millionen Schilling zum Erwerb angeboten wurden; für diese Transaktion wäre Rechtsanwalt Dr.B. als Treuhänder vorgesehen.

Derartige finanzielle Verhältnisse und vermögensrechtliche Verzahnungen sind ein eklatanter Mißbrauch der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht könnte sie über den Erlöschensantrag der klagenden Parteien hinaus von amtswegen (§ 68 Abs.2 ZPO) zum Anlaß für eine Entziehung der Verfahrenshilfe nehmen, doch würde es sich dann auch damit auseinandersetzen müssen, daß es selbst leichtfertig die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als gegeben angenommen hat. Es soll und darf daher einer nur dem Prozeßgericht erster Instanz zustehenden Entscheidung gemäß § 68 Abs.2 ZPO nicht vorgegriffen werden. Aus den oben dargestellten Gründen wird jedoch der Entscheidung über den Erlöschensantrag (§ 68 Abs.1 ZPO) dahin vorgegriffen, daß dem Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in eine Abweisung des Verfahrenshilfeantrages abgeändert wird.

Die Kläger haben für ihren erfolgreichen Rekurs Kosten verzeichnet. Dies zwingt das Rekursgericht schon allein deshalb, weil die Kläger bei einem Obsiegen in der Sache selbst auch für ihren (fiktiv erfolgreichen) Erlöschenserklärungsantrag Kostenersatz beanspruchen könnten, zu einem Überdenken seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach das Verfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe ein Zwischenstreit besonderer Art mit amtswegigen Elementen ist, weshalb ein gegenseitiger Kostenersatz nicht vorgesehen sei (4 R 25/74, 2 R 125/78 u. v.a.). Diese bisher ständige Rechtsprechung des OLG Linz ist konform mit jener des OLG Graz seit dessen ausführlich begründeter Entscheidung JBl. 1974, 630; auch das LGZ Wien vertritt diesen Standpunkt (MietSlg. 39.739, WR 409). Hinsichtlich des OLG Wien sind differenzierte Entscheidungen veröffentlicht worden: Während in EFSlg. 23.094 ein Kostenersatzanspruch im Rekursverfahren nach § 72 ZPO verneint worden ist, wurden in der Entscheidung EFSlg.

34.379 die Kosten eines erfolgreichen Rekurses des Antragstellers als weitere Verfahrenskosten bestimmt. Diese letztgenannte Entscheidung, deren genauer Wortlaut nicht veröffentlicht wurde, scheint auf der Linie der Entscheidung des OLG Innsbruck, JBl. 1977, 324 zu liegen, deren diesbezüglicher Leitsatz lautet: "Die Kosten eines erfolgreichen Rekurses im Verfahren der Verfahrenshilfe sind weitere Verfahrenskosten."

Die Begründung der Entscheidung JBl. 1977, 324 liegt in vollem Wortlaut vor und ist in jeder Hinsicht überzeugend. Ihr liegt der dogmatisch zutreffende Ansatz zugrunde, daß das Verfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten ein Inzidenzverfahren im Zivilprozeß ist, sodaß grundsätzlich die Bestimmungen der ZPO und sohin auch jene über den Kostenersatz (§§ 40 ff) Anwendung finden. Sie setzt sich auch mit Billigkeitserwägungen auseinander und kommt zu der gerade für den vorliegenden Rechtsstreit passenden Schlußfolgerung, daß es nicht einzusehen sei, wieso im Rahmen eines Zivilprozesses vorgenommene und in der ZPO geregelte Prozeßhandlungen, die immerhin dem vom Gesetz verfolgten Zweck der Verhinderung eines Mißbrauches dienen, von der allgemeinen Kostenersatzpflicht der §§ 40 ff ZPO ausgenommen sein sollen. Schließlich hat das OLG Innsbruck aber auch ausführlich und überzeugend begründet, daß es nicht gerechtfertigt wäre, dem Rekurswerber Kosten für einen erfolgreichen Rekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang zuzuerkennen.

Der erkennende Senat schließt sich diesen Argumenten in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur an. Gerade im vorliegenden Fall hat der Rekurs eine eklatant mißbräuchliche Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe verhindert, was auch dem Allgemeinwohl dient. Es wäre nicht einzusehen, daß die Beklagte für den Fall, daß sie im Rechtsstreit unterliegt, den Klägern nicht auch die Kosten dieses Rekurses zu ersetzen hätte; es wäre aber auch nicht einzusehen, daß die vom Rekursgericht aus verfahrensökonomischen Gründen gewählte Abkürzung des Erledigungsweges die klagenden Parteien kostenmäßig schlechter stellen sollte als im Falle einer Erledigung des Antrages auf Erlöschenserklärung, welche dem Erstgericht nunmehr erspart bleibt. Das Rekursgericht spricht daher gemäß § 52 Abs.1 ZPO aus, daß die Rekurskosten das Schicksal der Kosten in der Hauptsache zu teilen haben.

Zum Rekurs der Beklagten:

Zwar hat sich die Beklagte durch ihre Vorgangsweise, zunächst um einen Verfahrenshelfer anzusuchen und dann doch einen frei gewählten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, selber in die verfahrensrechtliche Zwickmühle manövriert, welche in den erstgerichtlichen Beschlüssen ON 7 und 11 zum Ausdruck gekommen ist. Der Rechtsschutz durch Rechtsmittel muß jedoch möglichst frei von Überlegungen, die allenfalls auf dem materiellrechtlichen Prinzip der Berücksichtigung des Verschuldens in eigenen Angelegenheiten fußen, gewährleistet werden. Die mit dem Beschluß ON 11 zurückgewiesenen Rechtsmittel des Rekurses und Widerspruchs sind innerhalb der durch die Bestellung eines Verfahrenshelfers gemäß §§ 464 Abs.3, 521 Abs.3 ZPO verlängerten Rekursfrist eingebracht worden. Eine Zurückweisung des Rekurses ON 9 wegen Verspätung käme daher nicht in Betracht und wurde auch vom Erstgericht nicht ausgesprochen; das Erstgericht hat den Rekurs ON 9 vielmehr mit der Begründung zurückgewiesen, er sei wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig. Damit hat jedoch das Erstgericht seine Zurückweisungskompetenz gemäß § 523 ZPO überschritten. Nach dieser Bestimmung sind vom Erstgericht verspätete Rekurse sowie Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, zurückzuweisen; andere Rekurse sind gemäß § 522 Abs.2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen. Jene Rekurse, die vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen werden können und müssen, sind also durch das Gesetz genau bestimmt: Es sind Rekurse gegen grundsätzlich unanfechtbare Beschlüsse (z.B. § 386 Abs.4 ZPO) und sogenannte aufgeschobene Rekurse (§ 515 ZPO). Die Unzulässigkeit eines grundsätzlich im Gesetz vorgesehenen Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels (oder zum Beispiel wegen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses) darf vom Erstgericht nicht wahrgenommen werden. Das Erstgericht hätte also den Rekurs ON 9 dem Rekursgericht vorlegen müssen, was ihm in Stattgebung des Rekurses ON 13 aufzutragen ist.

Anders ist vorerst die Nichtvorlage des Widerspruchs ON 9 zu beurteilen. Auch dieses Rechtsmittel ist vom Erstgericht mit dem Beschluß ON 11 zurückgewiesen worden, wobei aus der Begründung nicht eindeutig erkannt werden kann, ob das Erstgericht die der Beklagten für den Fall, daß sie sich nicht auch eines frei gewählten Vertreters bedient hätte, grundsätzlich zugestandene Fristverlängerung gemäß §§ 464 Abs.3, 521 Abs.3 ZPO auch für die Erhebung des Widerspruchs durch den Verfahrenshelfer zugestanden hätte. Der Widerspruch ON 5 der Beklagten ist jedenfalls vom Erstgericht mit Beschluß ON 7 rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen worden, wobei diese Zurückweisung - im Gegensatz zur seinerzeitigen Zurückweisung des Rekurses ON 6 zu einem Zeitpunkt, als die Rekursfrist gemäß § 464 Abs.3 ZPO noch gar nicht zu laufen begonnen hatte - nach der Aktenlage einwandfrei nachvollzogen werden kann. Es gibt nämlich weder in der EO noch in der ZPO in Ansehung des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung (§ 397 EO) eine den §§ 464 Abs.3, 521 Abs.3 ZPO (§§ 402 Abs.2, 78 EO) analoge Bestimmung, wonach der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auch die Widerspruchsfrist des § 397 Abs.2 EO unterbricht. Die in den Begründungen der erstgerichtlichen Beschlüsse ON 7 und 11 über die Anwendbarkeit des § 464 Abs.3 ZPO bei Einschaltung eines frei gewählten Vertreters angestellten Erwägungen gelten also nur der Rechtzeitigkeit und Einmaligkeit des Rekurses gegen die einstweilige Verfügung. Die Verspätung des Widerspruchs ON 5 war hingegen schon damals (Beschluß ON 7) evident und wurde durch die Unterlassung eines Rekurses gegen den Beschluß ON 7 zur Kenntnis genommen.

Aus der Sicht des Erstgerichtes ist daher durchaus denkbar, daß es sich im Spruch und in der Begründung des Beschlusses ON 11 in Ansehung der Zurückweisung des Widerspruchs im Ausdruck vergriffen hat. Im Gegensatz zur Zurückweisung des Rekurses ON 9 wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsmittels kam hinsichtlich des Widerspruchs ON 9 auch und viel eher in Betracht, daß dieser entweder nochmals als verspätet oder wegen res iudicata (er war bereits wegen Verspätung rechtskräftig zurückgewiesen worden) zurückgewiesen würde. Die Möglichkeit dieser Klarstellung muß dem Erstgericht eingeräumt werden, weil es ja gemäß § 522 Abs.1 ZPO (§§ 402 Abs.2, 78 EO) dem Rekurs gegen die Zurückweisung des Widerspruchs (Rechtsmittel im weiteren Sinn; vgl. Ballon, ZPR4, 201) allenfalls selbst stattgeben könnte. Dieser (theoretischen) Möglichkeit hat sich das Erstgericht durch die Vorlage des Rekurses in Ansehung der Zurückweisung des Widerspruchs noch nicht begeben, weil ja auch der Widerspruch - wäre er nicht zurückgewiesen worden - nicht dem Rekursgericht vorzulegen gewesen wäre. Gemäß § 398 EO hat das Erstgericht selber über einen Widerspruch zu verhandeln. Der Rekursantrag ON 13 ist daher insoweit verfehlt, als er einen Auftrag an das Erstgericht erwirken will, den vom Verfahrenshelfer am 29.11.1993 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Widerspruch das Rekursgericht vorzulegen.

Aufgrund der Stattgebung des Rekurses in Ansehung der Zurückweisung des Rekurses ON 9 sind die nächsten Verfahrensschritte dahin kanalisiert, daß das Erstgericht nunmehr den Rekurs ON 9 vorzulegen haben wird. Je nach Ausgang dieses bevorstehenden Rekursverfahrens wird sich herausstellen, ob die Frage einer meritorischen Behandlung des Widerspruchs überhaupt noch aktuell sein wird. Das Rekursgericht klammert daher die Frage, ob das Erstgericht auch den Widerspruch ON 9 zurückweisen durfte, ausdrücklich aus seiner Rekursentscheidung aus und wird darüber erst befinden, wenn das Erstgericht nach Abschluß des unmittelbar anstehenden Rekursverfahrens den insoweit unerledigt gebliebenen Rekurs ON 13 nochmals vorlegen sollte.

Jedenfalls war auch auszusprechen, daß die Kosten des sohin zumindest teilweise erfolgreichen Rekurses ON 13 zur Hälfte das Schicksal der Kosten des vorzulegenden Rekurses ON 9 zu teilen haben (§ 52 Abs.1 ZPO).

Für die Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses besteht kein Anlaß, weil die Befugnisse und Pflichten des Erstgerichtes in Ansehung von Rekursen in den §§ 522 und 523 ZPO eindeutig geregelt sind.

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