JudikaturOGH

3Ob129/77 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M* P*, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei H* P*, Schauspieler, *, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.800,-- DM, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. Juni 1977, GZ. 9 R 89/77 7, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21. März 1977, GZ. 34 Nc 47/77 1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Vergleiches des Landgerichtes Berlin vom 15. November 1960, GZ 72 S 149/60 gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von 6.800,-- DM die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Schauspieler gegen den Drittschuldner S*, auf Grund eines Engagementvertrages angeblich zustehenden Forderung (insbesondere im Zusammenhang mit den Aufführungen des „Straßentheaters“ im Rahmen der Salzburger Festspiele 1977) zu bewilligen, abgewiesen wird.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 1.528,-- S bestimmten Kosten des Rekurses ON 2 (darin enthalten 108,-- S Umsatzsteuer und 70,-- S Barauslagen) und die mit 2.099,52 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin enthalten 155,52 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 30. September 1977, GZ. 34 Nc 7/77 9, selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte die im obigen Spruch näher bezeichnete Exekution (durch Pfändung und Überweisung der zu pfändenden Forderung zur Einziehung) und brachte hiezu vor, auf Grund des Vergleiches des Landgerichtes Berlin vom 15. November 1960, GZ. 72 S 149/60 (GZ 11 c 237/60 des Amtsgerichtes Charlottenburg), sei der Verpflichtete schuldig, der betreibenden Partei beginnend mit 1. Juli 1960 monatlich einen Unterhaltsbetrag von 500,-- DM und 100,-- DM, sohin insgesamt von 600,-- DM, zu bezahlen. Der Verpflichtete habe seine Unterhaltsverpflichtung bis einschließlich April 1971 voll erfüllt, sodann seine Zahlangen zunächst um 135,71 DM ( = 950,-- S) und ab September 1971 um weitere 183,26 D M (= 1.283,-- S), insgesamt sohin um 318,97 DM, pro Monat eingeschränkt, und „mit August 1972“ seine Zahlungen gänzlich eingestellt und seither nichts mehr bezahlt. Demgemäß ergebe sich ein Unterhaltsrückstand für Mai 1971 bis August 1971 von 542,84 DM, für September 1971 bis August 1972 von 3.827,64 DM und für September 1972 bis Dezember 1976 von 31.000,-- DM, somit von insgesamt 35.570,48 DM. „A u s diesem Unterhaltsrückstand werde aus Kosten- und Gebührengründen ein Teilbetrag von 6.800,-- DM (= öS 47.600,--) geltend gemacht.“

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Pfändung und behielt die Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Überweisung der zu pfändenden Forderung zur Einziehung dem Exekutionsgericht, als welches das Exekutionsgericht Wien einschreitet, vor. Mit Beschluß vom 29. März 1977, GZ. 11 E 2815/77 1, bewilligte das Exekutionsgericht die beantragte Überweisung der zu pfänd e nden Forderung zur Einziehung.

Das Rekursgericht bestätigte den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21. März 1977, GZ. 34 N c 47/77 1, mit der Maßgabe, daß im ersten Absatz dieses Exekutionsbewilligungsbeschlusses nach den Worten „zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von DM 6.800,--“ die Worte „zahlbar in Schillingwährung nach dem zur Zeit der Zahlung maßgebenden Kurswert, höchstens aber 47.600,-- S“ einzufügen sind. Das Rekursgericht führte hiezu im wesentlichen aus, das Rekursvorbringen, der geltend gemachte Unterhaltsanspruch sei infolge Außerkrafttretens des Vergleiches (wegen späterer Scheidung der Ehe der beiden Parteien) gänzlich, der für die Zeit vor dem 1. April 1974 betriebene Unterhaltsan s pruch jedenfalls wegen Verjährung erloschen, stelle ein im Rekursverfahren unzulässiges Neuvorbringen dar. Im übrigen sei die Ansicht des Verpflichteten nicht richtig, daß der Exekutionsantrag deshalb unzulässig sei, weil er nur auf Hereinbringung einer Forderung von 6.800,-- DM laute. Auf Grund eines auf ausländische Währung lautenden Exekutionstitels könne im Inland nur auf den Gegenwert in Inlandswährung Exekution geführt werden, wobei der Kurs des Zahlungstages maßgeblich sei. Ein hierauf nicht Bedacht nehmender Exekutionsantrag sei aber nicht abzuweisen, wie der Verpflichtete meine, sondern mit einem entsprechenden Hinweis auf diese Zahlungsverpflichtung in Inlandswährung zu bewilligen. „Die Angabe der Obergrenze von S 47.600,-- finde ihre Stütze im Antrag der betreibenden Partei.“

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Verpflichtete den vorliegenden Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde.

Der Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30. September 1977, GZ. 34 N c 47/779, gemäß § 528 ZPO als unzulässig zurückgewiesen. Infolge Rekurses des Verpflichteten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hob das Erstgericht diesen Beschluß gemäß § 522 ZPO mit der Begründung auf, daß der Revisionsrekurs gemäß § 83 Abs. 3 EO zulässig sei. Gleichzeitig sprach das Erstgericht aus, die Rekurskosten seien weitere Verfahrenskosten.

Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr über den Revisionsrekurs des Verpflichteten zu entscheiden. Dieses Rechtsmittel ist jedenfalls zulässig, mag es sich beim angefochtenen Beschluß um einen voll bestätigenden oder teilweise abändernden Beschluß handeln. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch begründet.

Der Verpflichtete vertritt in seinem Revisionsrekurs erneut die Ansicht, die gegenständliche Exekution sei unzulässig, weil die betreibende Partei die Exekution zur Hereinbringung einer Fremdwährungsforderung beantragt habe, was unzulässig sei. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.

Bei der gegenständlichen Unterhaltsschuld handelt es sich um eine sogenannte echte Fremdwährungs sch uld. Bei einer solchen lautet der Anspruch auf Zahlung in fremder Währung ohne Vorliegen einer Effektivklausel. Deshalb kann der Schuldner gemäß Art. 8 Z 8 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich dRGBl 1938 I 1999 auch in Schillingwährung zahlen. Di e Umrechnung hat in diesem Fall nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung maßgeblich ist, zu erfolgen ( Gschnitzer in Klang ² IV/1, 366; Stanzl in Klang ² IV/1, 729; Heller-Berger-Stix , 914). Einen derartigen Anspr u ch kann der betreibende Gläubiger in Schillingwährung geltend machen, wenn er im Inland zur Hereinbringung (§§ 87345 EO) oder Sicherung (§§ 370377 EO) Exekution führt (EvBl 1964/277, EF-S l g 28.527 u.a.). Dem gegenständlichen Exekutionsantrag kann nicht entnommen werden, daß die betreibende Partei den Unterhaltsanspruch nicht in Schillingwährung, sondern in ausländischer Währung (DM) geltend machen wollte.

Der Exekutionsantrag hätte j edoch aus einem anderen Grund abgewiesen werden müssen, auf den der Verpflichtete bereits in seinem Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß hingewiesen hat. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 EO ist der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, im Exekutionsantrag bestimmt anzugeben. Die betreibende Partei behauptete das Bestehen eines Unterhaltsrückstandes von 35.570,48 DM für Mai 1971 bis Dezember 1976. Wenn nun von diesem angeblichen Unterhaltsrückstand bloß ein Teilbetrag von 6.800,-- DM geltend gemacht wird, so hätte im Exekutionsantrag auch angegeben werden müssen, für welche Monate der angeblich aushaftende Unterhalt damit betrieben wird. Das Fehlen nach § 54 Abs. 1 Z 2 EO notwendigen Angabe stellt einen Inhaltsm angel des Exekutionsantrages dar, der einen Verbesserungsauftrag im Sinn der §§ 84 ZPO und 78 EO nicht zuläßt und daher zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß (EvBl 1964/278; EF-S l g 25.489 u.a.; Heller Berger-Stix , 616).

In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Forderungspfändung abzuweisen. Die vom Exekutionsgericht bewilligte Überweisung der in Exekution gezogenen Forderung zur Einziehung wird von diesem Gericht im Sinn des § 70 Abs. 2 EO aufzuheben sein.

Im Hinblick auf das Vorliegen des oben dargelegten Abweisungsgrundes erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob der betreibenden Partei auf Grund des Vergleiches des Landgerichtes Berlin vom 15. November 1960, GZ. 72 S 149/60, überhaupt ein Unterhaltsanspruch von monatlich 600,-- DM oder bloß ein solcher von monatlich 100,-- DM zusteht.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, § 78 EO. Die Kosten des Rekurses vom 18. Oktober 1977 gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes ON 9 h at der Verpflichtete gemäß §§ 40 und 50 ZPO, § 78 EO selbst zu tragen, weil hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses kein Zwischenstreit vorlag (siehe Heller-Berger-Stix , 704).