Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wider die beklagte Partei B* , Landesverband ** , **, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 3.011,29 brutto sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 17.7.2025, ** 11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei vom 28.8.2025 (ON 17) wird als verspätet zurückgewiesen.
Dem Rekurs der klagenden Partei wird im Kostenpunkt Folge gegeben, im Übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung (Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses) wird dahin abgeändert, dass sie lautet wie folgt:
„2. Die Parteien haben die Kosten des Zwischenstreits selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit seiner Mahnklage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 3.011,29 brutto sA an offenen Forderungen aus einem Dienstverhältnis (vgl ON 1).
Gegen den aufgrund dieser Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl vom 30.4.2025 (ON 2) erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.6.2025 (ON 3) Einspruch.
Mit Beschluss vom 6.6.2025 (ON 4) wies das Erstgericht den Einspruch als verspätet zurück. Das Erstgericht begründete dies zusammengefasst damit, dass der zugrundeliegende Zahlungsbefehl dem Beklagten am 6.5.2025 mittels eigenhändiger Übernahme durch seinen Arbeitnehmer zugestellt worden sei. Der letzte Tag der vierwöchigen Einspruchsfrist sei damit der 3.6.2025 gewesen. Der vom Beklagten erst am 4.6.2025 eingebrachte Einspruch sei daher verspätet und zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 24.6.2025 (ON 5) erhob der Beklagte dagegen Rekurs. In diesem Schriftsatz stellte der Beklagte auch den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen (Näheres dazu siehe ON 5).
Der Beklagte führte zusammengefasst aus, dass die Beklagte ein im Zentralen Vereinsregister eingetragener Verein sei. Der Übernehmer des Zahlungsbefehls, C*, sei weder ein vertretungsbefugtes Organ noch ein Arbeitnehmer des Beklagten. Vielmehr handle es sich bei ihm um einen Arbeitnehmer der D* GmbH. Diese sei eine vom Beklagten verschiedene juristische Person. Demzufolge liege keine zulässige Ersatzzustellung im Sinn des § 16 ZustG vor. Dieser Zustellmangel sei gemäß § 7 ZustG am 7.5.2025 geheilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei dieses Schriftstück dem Beklagten tatsächlich zugekommen.
Der Kläger erstattete mit Schriftsatz vom 1.7.2025 (ON 7) zum Rekurs des Beklagten eine Rekursbeantwortung. Der Kläger führte darin zusammengefasst aus, dass eine wirksame Ersatzzustellung nach § 16 ZustG vorgelegen sei, weil C* als Ersatzempfänger für den Beklagten zu qualifizieren sei, dies unabhängig davon, ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt formal beim Beklagten oder bei der D* GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei.
Die Vorsitzende des Erstgerichts führte am 17.7.2025 eine Verhandlung zur Frage der rechtswirksamen Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte durch (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 10).
Mit dem hier angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung des Einspruchs Folge und hob den angefochtenen Beschluss vom 6.6.2025 ersatzlos auf (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses). Unter Spruchpunkt 2. erkannte es den Kläger schuldig, dem Beklagten die mit EUR 374, bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens folgenden Sachverhalt fest:
„Der hg. Zahlungsbefehl vom 30.04.2025 wurde am 06.05.2025 an der Adresse ** von C* übernommen .
C* ist kein Arbeitnehmer und auch kein vertretungsbefugtes Organ der beklagten Partei. Er ist Arbeitnehmer der an derselben Adresse ansässigen D* GmbH, jedoch auch dort nicht für die Entgegennahme von Postsendungen zuständig. Es existieren jeweils eigene, für die Empfangnahme von Postsendungen der unterschiedlichen Unternehmen zuständige Sekretariate. Diese waren am 06.05.2025 jedoch nicht (mehr) besetzt, weshalb C* die Sendung mit dem Zahlungsbefehl entgegennahm.
C* legte die Sendung ungeöffnet am Tresen des Empfangs des Sekretariats des Landesverbandes ** ab, wo sie am Folgetag, dem 07.05.2025, von einer dort tätigen Mitarbeiterin der beklagten Partei aufgefunden wurde. Diese versah den Zahlungsbefehl mit einem Eingangsstempel und der internen Geschäftszahl und leitete ihn an die zuständigen Personen weiter.“
Rechtlichführte das Erstgericht hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten zusammengefasst aus, dass keine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG vorgelegen sei. Beim Beklagten handle es sich um einen Verein, somit um eine juristische Person. Demzufolge komme als Ersatzempfänger nur ein Arbeitnehmer in Betracht.
C*, dem der Zahlungsbefehl am 6.5.2025 übergeben worden sei, sei weder vertretungsbefugtes Organ, noch Arbeitnehmer des Beklagten. Er sei damit weder tauglicher Empfänger, noch Ersatzempfänger für den Beklagten. Damit lägen die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzzustellung nicht vor. Der Umstand allein, dass der Beklagte Alleingesellschafter der D* GmbH (= Arbeitgeberin von C*) sei, vermöge daran nichts zu ändern, lägen doch nachweislich zwei gänzlich unterschiedliche juristische Personen und damit Rechtssubjekte vor. Das Bescheinigungsverfahren habe darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte ergeben, weshalb sich der Beklagte das Verhalten des C* hätte zurechnen lassen müssen.
Gemäß § 7 ZustG heilten Zustellmängel und die Zustellung gelte in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten und den Feststellungen sei dies am 7.5.2025 der Fall gewesen. Damit habe die vierwöchige Einspruchsfrist des § 248 ZPO am 4.6.2025 geendet. Der an diesem Tag eingelangte Einspruch sei daher rechtzeitig gewesen. Die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet sei daher zu Unrecht erfolgt.
Gemäß § 522 Abs 1 ZPO könne das Erstgericht einem gegen die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet erhobenen Rechtsmittel selbst stattgeben. Regelungszweck des § 522 Abs 1 ZPO sei eine möglichst einfache Beseitigung offenkundiger Fehlentscheidungen zur Förderung der Raschheit des Verfahrens. Es solle demnach der Weg zur Sachentscheidung auf unkomplizierte Weise freigemacht werden. Ein solcher Fall sei hier vorgelegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht damit, dass diese auf § 41 ZPO gründe, weil der Beklagte im vorliegenden Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs zur Gänze obsiegt habe.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 12.8.2025 (ON 12) Rekurs .
In seinem Rekurs in der Hauptsache gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses macht der Kläger als Rekursgründe unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, „dass dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge gegeben und die Zurückweisung des von der beklagten Partei erhobenen Einspruchs wegen Verspätung als rechtens bestätigt wird“; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In seinem Rekurs im Kostenpunkt gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses macht der Kläger als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, „dass das Begehren der beklagten Partei auf Ersatz von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 374, abgewiesen wird“. Hilfsweise wird beantragt, Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.8.2025 (ON 17) eine Rekursbeantwortung erstattet, in der er nur zum Rekurs des Klägers in der Hauptsache Stellung nimmt.
Die Rekursbeantwortung des Beklagten ist als verspätet zurückzuweisen.
Der Rekurs des Klägers im Kostenpunkt ist berechtigt . Im Übrigen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu.
Zur Rekursbeantwortung des Beklagten:
Wie der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung selbst richtig ausführt, wurde ihm der Rekurs des Klägers am 13.8.2025 zugestellt. Der Beklagte hat seine Rekursbeantwortung, die übrigens auch mit 28.8.2025 datiert ist, im elektronischen Rechtsverkehr aber erst am 28.8.2025 beim Erstgericht eingebracht.
Gemäß § 521a Abs 1 ZPO beträgt die Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung 14 Tage ab Zustellung des Rekurses des Rekursgegners. Da der Rekurs des Klägers dem Beklagten vom Beklagten sogar zugestandenam 13.8.2025 zugestellt wurde, hat die Frist zur Erstattung der Rekursbeantwortung am 27.8.2025 geendet (zur Berechnung dieser Tagesfrist des § 521a Abs 1 ZPO siehe Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 124126 ZPO Rz 4). Die erst am 28.8.2025 beim Erstgericht eingebrachte Rekursbeantwortung der Beklagten ist somit verspätet und demzufolge zurückzuweisen.
Zum Rekurs des Klägers in der Hauptsache:
Zur behaupteten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung:
Der Kläger führt aus, dass er „vorsorglich“ folgende erstgerichtliche Feststellung bekämpft:
„Herr C* ist kein Arbeitnehmer und auch kein vertretungsbefugtes Organ der beklagten Partei.“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Herr C* hat mit der beklagten Partei kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen und ist auch kein vertretungsbefugtes Organ der beklagten Partei.“
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil das Erstgericht mit seiner Feststellung, dass C* kein Arbeitnehmer des Beklagten ist, ohnehin wie vom Beklagten in seiner Ersatzfeststellung gewünscht zum Ausdruck gebracht hat, dass C* mit dem Beklagten kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat.
Wie sich aus den Rekursausführungen ergibt, hat der Kläger diese erstgerichtliche Feststellung lediglich aus „advokatorischer Vorsicht“ angefochten, weil die bekämpfte Feststellung dahin verstanden werden könnte, dass C* hinsichtlich des Beklagten „kein Arbeitnehmer im Sinn des § 16 ZustG“ gewesen sei.
Dazu ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Kläger als Arbeitnehmer des Beklagten im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG zu qualifizieren ist, keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt. Damit ist diese Frage einer Tatsachenrüge nicht zugänglich.
Zur Rechtsrüge:
Unter Punkt 1. der Rechtsrüge steht der Kläger zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass das maßgebliche Schriftstück am 6.5.2025 auf den Tresen des Empfangs des Sekretariats der Beklagten gelangte. Auch wenn man C* nicht als wirksamen Ersatzempfänger ansehen wollte, sei festzuhalten, dass das Schriftstück nicht erst am 7.5.2025 in den Machtbereich der Beklagten gelangt sei, sondern bereits am 6.5.2025. Schon deswegen sei der Einspruch vom Beklagten verspätet erhoben worden.
Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein Schriftstück gilt nur dann als „tatsächlich zugekommen“ im Sinn des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufender Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt (RS0083731).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war das für die Empfangnahme von Postsendungen zuständige Sekretariat des Beklagten am 6.5.2025 im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zahlungsbefehls durch C* nicht mehr besetzt. C* legte diese Sendung ungeöffnet am Tresen des Empfangs des Sekretariats des Landesverbandes ** ab, wo sie (erst) am Folgetag, dem 7.5.2025, von einer dort tätigen Mitarbeiterin des Beklagten aufgefunden wurde. Diese versah den Zahlungsbefehl mit einem Eingangsstempel und der internen Geschäftszahl und leitete ihn an die zuständigen Personen weiter.
Ausgehend von der dargestellten Sach und Rechtslage ist der Zahlungsbefehl dem Beklagten somit nicht bereits am 6.5.2025 „tatsächlich zugekommen“, sondern erst am 7.5.2025.
Unter Punkt 2.der Rechtsrüge führt der Kläger zusammengefasst aus, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit § 16 ZustG einen unrichtigen Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und des VwGH werde die Person des Arbeitnehmers, die als Ersatzempfängerin in Betracht komme, sehr weit verstanden. So führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass im Rahmen des § 16 Abs 2 ZustG Personen als Ersatzempfänger zu qualifizieren seien, auch wenn sie nicht formal Arbeitnehmer des Empfängers seien, wenn sie in die innerbetriebliche Organisationsstruktur des Empfängers in einer solchen Weise eingebunden gewesen seien, dass sie (auch) als Arbeitnehmer des Empfängers zu qualifizieren seien. Weiters führe der VwGH in seiner Rechtsprechung aus, dass dies auch dann zu bejahen sei, wenn jene Person, die ein Schriftstück entgegengenommen habe, durch die vertretungsbefugten Organe des Empfängers zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für sie bestimmten Postsendungen ermächtigt worden wäre, diese Übernahme aber üblicherweise erfolge und vom Empfänger auch akzeptiert worden sei.
Der Beklagte sei alleiniger Gesellschafter der D* GmbH. Insbesondere im Hinblick auf diese angeführte Stellung als deren Alleingesellschafter habe der Beklagte ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber dieser GmbH und liege daher ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis der bei letzter beschäftigten Arbeitnehmer und sohin des C* gegenüber dem Beklagten vor.
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang auch einen rechtlichen Feststellungsmangel geltend. So begehrt er die zusätzliche Feststellung, dass der Beklagte alleiniger Gesellschafter der D* GmbH sei, was aus dem vom Beklagten vorgelegten Firmenbuchauszug hervorgehe.
Die Rechtsrüge ist auch in diesem Punkt nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein rechtlicher Feststellungsmangel schon deswegen ausscheidet, weil ohnehin unstrittig ist, dass der Beklagte alleiniger Gesellschafter der D* GmbH ist.
Auch die weitere rechtliche Argumentation des Klägers ist nicht richtig.
Kann ein Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 16 Abs 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt zur Annahme bereit ist.
C* ist kein vertretungsbefugtes Organ und auch kein Arbeitnehmer des Beklagten im arbeitsrechtlichen Sinn. Vielmehr ist er Arbeitnehmer der unter derselben Adresse ansässigen D* GmbH, jedoch auch dort nicht für die Entgegennahme von Postsendungen zuständig. Es existieren jeweils eigene, für die Empfangnahme von Postsendungen der unterschiedlichen Unternehmen zuständige Sekretariate. Diese waren am 6.5.2025 jedoch nicht mehr besetzt, weshalb C* die Sendung mit dem Zahlungsbefehl entgegennahm.
Der Zugang einer Willenserklärung durch Ersatzzustellung an einen Dienstnehmer bzw Arbeitnehmer des Empfängers setzt eine Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten voraus (RS0038017). Arbeitnehmer im Sinn des § 16 ZustG ist, wer in einem Dienstverhältnis zum Empfänger steht, mag dies entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei die Merkmale der Abhängigkeit und Unselbständigkeit vorliegen müssen (RS0038017 [T11]; 2 Ob 118/10g).
Ausgehend von dieser dargestellten Rechtslage insbesondere der referierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs war C* kein Arbeitnehmer des Beklagten im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG, weshalb er auch nicht als Ersatzempfänger im Sinn des § 16 ZustG qualifiziert werden kann.
Auch ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof kommt man hier zu keinem anderen Ergebnis.
In der Entscheidung 2000/04/0171 hat der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst ausgesprochen, dass es für die Eigenschaft als Ersatzempfänger im Sinn des § 16 Abs 1 und 2 ZustG nur darauf ankommt, dass der Ersatzempfänger Arbeitnehmer des Empfängers ist und zur Annahme bereit ist, nicht jedoch, ob der Arbeitnehmer in jenem Betrieb beschäftigt ist, für welchen (Betrieb) die Zustellung erfolgt (vgl ÖJZ 2002/43 A [VwGH A]).
Da C* im Unterschied zu der referierten Entscheidung des VwGH kein Arbeitnehmer des Empfängers (hier des Beklagten) ist, spricht die dargestellte Entscheidung des VwGH sogar gegen den Rechtsstandpunkt des Rekurswerbers.
Auch die vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidungen des VwGH 2010/05/0027 und Ro 2015/02/0015 vermögen seinen Rechtsstandpunkt nicht ausreichend zu stützen. Der VwGH hatte dabei Fallkonstellationen zu beurteilen, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind.
In der Entscheidung 2010/05/0027gab es folgende Sachverhaltsgrundlage: Es bestand eine „gemeinsame Einlaufstelle“ für sämtliche an der Abgabestelle situierten Unternehmen der „Gruppe C“; die im fraglichen Zeitraum dort tätigen Mitarbeiter hatten die Obliegenheit und die Ermächtigung, die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen. Dies bedeute laut dem VwGH eine Einbindung dieser Mitarbeiter in die innerbetriebliche Organisationsstruktur in einer Weise, dass die das Schriftstück übernehmende Mitarbeiterin als Arbeitnehmerin im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte diese Qualifikation auch für den Fall, wenn diese Mitarbeiterin durch die vertretungsbefugten Organe des Empfängers zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für den Empfänger bestimmten Postsendungen ermächtigt worden wäre, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgt und dies von der Empfängerin auch akzeptiert worden sei.
Eine Gegenüberstellung dieses Sachverhalts mit dem hier gegebenen Sachverhalt zeigt entscheidungswesentliche Unterschiede. Vorliegendenfalls bestand keine „gemeinsame Einlaufstelle“, sondern gab es für die Empfangnahme von Postsendungen der unter der selben Adresse „**“ ansässigen Unternehmen verschiedene zuständige Sekretariate. C* war dort überdies nicht für die Entgegennahme von Postsendungen zuständig.
Auch der vom Rekurswerber ins Treffen geführten Entscheidung des VwGHRo 2015/02/0015 lag ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt als hier zugrunde. Der VwGH hatte in diesem Fall die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren, eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten zu beurteilen und führte dazu aus, dass die Rechtmäßigkeit dieser Zustellung nicht davon abhänge, ob ein nach außen gar nicht erkennbares spezielles Vertragsverhältnis bestehe. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaube die Annahme, dass im Zweifel jede in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt sei.
Diese Entscheidung, die sich auf den Spezialfall einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten bezieht, kann auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht in der vom Rekurswerber gewünschten Weise übertragen werden, weil hier eine deutlich anders gelagerte Sachlage gegeben ist, der Wortlaut und der telos des § 16 ZustG sowie insbesondere auch die ständige oben näher referierte Rechtsprechung des OGH damit nicht in Einklang zu bringen wäre.
Der Rekurs des Klägers in der Hauptsache ist somit nicht berechtigt.
Zum Rekurs im Kostenpunkt:
Der Kläger führt hier zusammengefasst aus, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Zwischenstreit lediglich Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 374,für seinen Rekurs gegen die Zurückweisung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl verzeichnet habe. Es sei jedoch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, warum vom Beklagten für diesen Rekurs eine Pauschalgebühr hätte bezahlt werden müssen. Der Kläger verwies dabei auf die Anmerkung 1 zu TP 2 GGG.
Der Rekurs im Kostenpunkt ist berechtigt.
Richtig ist, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Zwischenstreit ausschließlich die Pauschalgebühren für den Rekurs in der Höhe von EUR 374,-- und keine Vertretungskosten begehrt hat (vgl Tagsatzungsprotokoll ON 10.4, S 6). Ebenso ist richtig, dass für den Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl ON 2 keine Pauschalgebühr anfällt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Anm 1 zu TP 2 GGG und entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl OLG Wien 10 R 26/24b; OLG Wien 13 R 202/22d uva).
Dem Rekurs im Kostenpunkt war daher zur Gänze Folge zu geben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses wie aus dem Spruch der Rekursentscheidung ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 40, 41 und 50 ZPO.
Die Rekursbeantwortung des Beklagten wurde als verspätet zurückgewiesen. Damit scheidet ein Kostenersatzanspruch des Beklagten aus.
Im Rekursverfahren steht aber auch dem Kläger kein Kostenersatzanspruch zu. Der Kläger ist mit seinem Rekurs in der Hauptsache erfolglos geblieben. Die Abänderung der Entscheidung im Kostenpunkt hat keine kostenrechtlichen Auswirkungen zugunsten des Klägers, weil wie dargestelltsein Rekurs zur Hauptsache erfolglos geblieben ist und keine Kosten eines fiktiven alleinigen Kostenrekurses anzunehmen sind (in diesem Sinne auch OLG Wien 5 R 207/14v; 15 R 123/19x ua; vgl zum Berufungsverfahren 2 Ob 162/10b ua sowie Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.98, dabei insbesondere die unter FN 451 zitierten Entscheidungen).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 (betreffend den Rekurs in der Hauptsache) und Z 3 (betreffend den Rekurs im Kostenpunkt) ZPO. Auch in Arbeitsrechtssachen sind gänzlich bestätigende Beschlüsse absolut unanfechtbar gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl. Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 48 ASGG Rz 4 mwN [Stand 1.4.2025, rdb.at]).
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