RS0036682 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO über mündlich zu Protokoll angebrachte Rekurse bezieht sich nur auf inländische Bezirksgerichte, nicht aber auf Rekurse, die bei einem ausländischen Gericht (hier: deutsches Amtsgericht) zu Protokoll gegeben werden. Auch eine Verbesserung nach § 84 ZPO ist in diesem Fall ausgeschlossen.