JudikaturOGH

8Ob31/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Jänner 2022, GZ 4 R 1/22d 194, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 10. Dezember 2021, GZ 15 S 36/20k 174, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht fasste in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Beschluss auf Anberaumung einer Tagsatzung mit den Gegenständen „Gläubigerversammlung“, „Erörterung“ (diverser Themen) und „Forderungsprüfung“.

[2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung vom Schuldner erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 218 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist verspätet. Aus § 520 Abs 1 S 1 HS 2 ZPO folgt sowohl für Rekurse als auch Revisionsrekurse gegen eine zweitgerichtliche Entscheidung, dass sie beim Erstgericht einzubringen sind (3 Nc 14/18s; RIS Justiz RS0125561; Sloboda in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 520 ZPO Rz 1; Musger ebenda § 528 ZPO Rz 92, 95). Wird ein Rechtsmittel beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, ist es zwar von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen, seine Rechtzeitigkeit aber nur nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen (RS0006979; Sloboda in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 520 ZPO Rz 18).

[5] Der Schuldner adressierte sein Rechtsmittel an das Rekursgericht, welches es an das Erstgericht übermittelte, wo es aber erst nach Ende der 14 tägigen Rekursfrist einlangte.

Rückverweise