8Ob30/22b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2021, GZ 4 R 157/21v 190, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 13. August 2021, GZ 15 S 36/20k 104, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht fasste in der vorliegenden Schuldenregulierungssache den Beschluss auf Abweisung der Anträge des Schuldners vom 5. 8. 2021, ON 100 (gerichtet auf die „Unterbindung“ von Tätigkeiten des Masseverwalters) und 12. 8. 2021, ON 101 (gerichtet auf Erteilung einer Weisung an den Masseverwalter).
[2] Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung vom Schuldner erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu ON 214 im Akt erliegende „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Schuldners.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist verspätet. Aus § 520 Abs 1 S 1 HS 2 ZPO folgt sowohl für Rekurse als auch Revisionsrekurse gegen eine zweitgerichtliche Entscheidung, dass sie beim Erstgericht einzubringen sind (3 Nc 14/18s; RIS Justiz RS0125561; Sloboda in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 520 ZPO Rz 1; Musger ebenda § 528 ZPO Rz 92, 95). Wird ein Rechtsmittel beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, ist es zwar von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen, seine Rechtzeitigkeit aber nur nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Erstgericht zu beurteilen (RS0006979; Sloboda in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 520 ZPO Rz 18).
[5] Der Schuldner adressierte sein Rechtsmittel an das Rekursgericht, welches es an das Erstgericht übermittelte, wo es aber erst nach Ende der 14 tägigen Rekursfrist einlangte.