JudikaturOGH

RS0019425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1998

Erteilt ein Vertreter einer Partei, der kein Rechtsanwalt ist, einem Anwalt den Auftrag zur Fertigung eines schriftlichen Rekurses, so ist durch die Vornahme der Fertigung dem Erfordernis des § 520 Abs 1 ZPO entsprochen, ohne daß es der unmittelbaren Bevollmächtigung durch die Partei bedarf. Ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen.

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