RS0019425 – OGH Rechtssatz
Erteilt ein Vertreter einer Partei, der kein Rechtsanwalt ist, einem Anwalt den Auftrag zur Fertigung eines schriftlichen Rekurses, so ist durch die Vornahme der Fertigung dem Erfordernis des § 520 Abs 1 ZPO entsprochen, ohne daß es der unmittelbaren Bevollmächtigung durch die Partei bedarf. Ob der erste (nichtanwaltliche) Vertreter zur Substitution befugt ist, ist nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen.