RS0085606 – OGH Rechtssatz
Schriftliche Rekurse an den OGH müssen gemäß § 2 Abs 1 ASGG in Verbindung mit § 520 Abs 1 ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. (Hier: Verbesserungsauftrag hinsichtlich eines bloß von einer qualifizierten Person gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG unterschriebenen Rekurses).