JudikaturOGH

RS0085606 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1991

Schriftliche Rekurse an den OGH müssen gemäß § 2 Abs 1 ASGG in Verbindung mit § 520 Abs 1 ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. (Hier: Verbesserungsauftrag hinsichtlich eines bloß von einer qualifizierten Person gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG unterschriebenen Rekurses).

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