5Ob545/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der die Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dkfm. Rudolf S*****, und 2.) V***** reg. Genossenschaft m. b.H.,***** beide vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf B*****, vertreten durch Dr.Anton Frank, Rechtsanwalt in Wels, und 2.) Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, vertreten durch Dr.Dietmar Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert S 800.000,--), Widerrufs (Streitwert S 100.000,--), Veröffentlichung (Streitwert S 30.000,--) und Leistung von S 10.419,60 s.A. betreffenden Übertragung der Zuständigkeit vom Landesgericht Wels (dortiges AZ 1 Cg 295/93i) an das Landesgericht Salzburg infolge Rekurses des Zweitbeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.Juni 1994, AZ Nc 86/94, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz den Befangenheitsanzeigen sämtlicher Richter des Landesgerichtes Wels Folge, nahm dem Landesgericht Wels den Akt 1 Cg 295/93i (1 Cg 4/91) ab und wies ihn gemäß § 30 JN dem Landesgericht Salzburg zu.
Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Zweitbeklagten am 28.6.1994 vom Landesgericht Wels und am 20.7.1994 ein zweites Mal vom Landesgericht Salzburg zugestellt. Der Zweitbeklagte erhob dagegen durch seinen Vertreter zwei gleichlautende Rekurse, von denen er einen am 1.7.1994 beim Landesgericht Wels - an dieses gerichtet - überreichte (das den Rekurs am 4.7.1994 dem Landesgericht Salzburg weiterleitete) und den zweiten am 25.7.1994 an das Landesgericht Salzburg adressierte und schickte. An das Oberlandesgericht Linz gelangte dieses Rechtsmittel erstmals am 2.8.1994. Mangels Verfügbarkeit der Akten (die am 22.7.1994 mit einem fehlerhaften Vorlagebericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden waren) leitete nämlich das Landesgericht Salzburg den am 25.7.1994 zur Post gegebenen Rekurs (genau genommen handelt es sich um eine Gleichschrift des bereits am 1.7.1994 beim Landesgericht Wels überreichten Rekurses) an das Oberlandesgericht Linz "zur Einsicht" weiter.
Rechtliche Beurteilung
Der jetzt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Rekurs (der ungeachtet der zweimaligen Überreichung als ein Rechtsmittel zu behandeln ist) erweist sich als verspätet.
Gemäß § 23 JN entscheidet über Befangenheitsanzeigen in einer bei einem Gerichtshof anhängigen Streitsache der übergeordnete Gerichtshof, wenn das an sich zuständige Gericht durch das Ausscheiden des/der abgelehnten Richter(s) beschlußfähig werden sollte. Auch § 30 JN sieht für die dadurch notwendige Delegation die Zuständigkeit des übergeordneten Gerichtes vor. Die nunmehr angefochtene Entscheidung wurde demnach vom Oberlandesgericht Linz als erste Instanz (richtigerweise in einem Nc-Verfahren) gefaßt; ein Rekurs dagegen wäre gemäß § 520 Abs 1 ZPO bei diesem Gericht einzubringen gewesen (Fasching IV, 419 unter Hinweis auf SZ 13/108; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 24 JN).
Da dem Vertreter des Zweitbeklagten der angefochtene Beschluß am 28.6.1994 zugestellt wurde, stand ihm für die Anfechtung eine Frist bis zum 12.7.1994 offen (§ 521 ZPO). Diese Rechtsmittelfrist wird durch die Postaufgabe nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Wurde das Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig behandelt werden, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (MietSlg 40.761; SSV-NF 7/50 ua).
Im gegenständlichen Fall ist der Rekurs des Zweitbeklagten erst am 2.8.1994 an das in § 520 Abs 1 ZPO bezeichnete Gericht gelangt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.