Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 39 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 39 Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution
…geltenden Vorschriften der Exekution überhaupt oder einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen sind; 3. wenn die Exekution auf Grund von Urteilen oder Vergleichen, die gemäß § 2 der ZPO ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters zustande gekommen sind, auf solches Vermögen eines Minderjährigen geführt wird, auf das sich seine freie Verfügung nicht erstreckt; 4. wenn…
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