Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde K*, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei R* AG, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 45.916,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. November 2025, GZ 6 R 66/25k-38, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen bestand ein Bauwesenversicherungsvertrag mit Vertragsbeginn 24. 4. 2023 und Vertragsablauf 31. 12. 2023. Der Versicherungsvertrag wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für den Umbau und die Sanierung eines Mehrzweckhauses abgeschlossen.
[2] Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2010) und die Rahmenvereinbarung * (Rahmenvereinbarung) zugrunde.
[3] Die Polizze lautet auszugsweise:
„ versichertes Objekt/Risikoort: KG *
Beschreibung des Bauvorhabens: Umbau/Sanierung Mehrzweckhaus
[...]
Mitversicherung von Altbauten
Besondere Bedingung für die Mitversicherung bestehender Altbauten gegen Teil oder Ganzeinsturz, sowie Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden im Rahmen der dafür vereinbarten Summe auf erstes Risiko – der Altbestand gilt mit einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00 mitversichert.
[...]
Zusatzbausteine
Mitversicherung bestehender Altbauten: mitversichert, bis zu einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00 “
[4] Die ABN 2010 regeln auszugsweise:
„ § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
[...]
f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind. [...]
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile. [...]
3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen; “
[5] Die Rahmenvereinbarung lautet auszugsweise:
„ Abschnitt B:
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG:
[...]
Es gilt als vereinbart, dass der Versicherungsschutz in Anlehnung an die gültigen Allgemeinen Bedingungen auch folgende Sachen umfasst:
[...]
bestehenden Altbauten gemäß nachstehender besonderer Vereinbarung bis EUR 500.000,00 [...]
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden im Rahmen der dafür vereinbarten Summe auf erstes Risiko
1 Versicherte Sachen
1.1 Altbauten, an denen Bauleistungen nach Abschnitt A § 1, ABN durchgeführt werden, sind einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände auf Erstes Risiko mitversichert.
[...]
3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
3.1 Sofern vereinbart leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den gemäß § 1 versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen. “
[6] Das bestehende Mehrzweckhaus wurde im Herbst 2023 im Z uge der Generalsanierung um einen Zubau vom Keller bis zum Obergeschoss erweitert. Die Hauptarbeiten erfolgten in den Obergeschoßen bzw im Außenbereich oberhalb der Geländeoberkante. Zum (bestehenden) Gebäude wurden nur Künetten ausgeführt und Bohrungen von außen in einen Kellerraum vorgenommen, durch die verschiedene Infrastrukturleitungen geführt werden sollten.
[7] Am 6. 11. 2023 wurde während noch anhaltender Baumaßnahmen im Keller des Mehrzweckhauses am Boden teilweise durch Schlamm und Sand verunreinigtes Wasser entdeckt. Das Wasser drang über die drei durch Kernbohrungen vorgenommenen Wanddurchführungen in den Keller ein. Bei sach- und fachgerechter Bauausführung wären diese Bohrlöcher während der Bauarbeiten entweder mit schließbaren RDS-Blindstopfen oder von außen mit entsprechenden Oberflächenabdichtungen provisorisch zu verschließen gewesen. Das über die Bohrlöcher eingedrungene Wasser verursachte einen nicht unerheblichen Schaden im Keller des Mehrzweckhauses der Klägerin.
[8] Die Klägerin begehrt 45.916,89 EUR sA aus der Bauwesenversicherung. Die Versicherung habe das gesamte Gebäude umfasst. Die Kellerräumlichkeiten seien ein Bestandteil des zu sanierenden Mehrzweckhauses und der Wassereintritt stelle ein versichertes Risiko dar.
[9] Die Beklagte wendet ein, es habe sich kein versichertes Risiko verwirklicht, weil kein Schaden an einer Bauleistung eingetreten sei.
[10] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 45.916,89 EUR sA.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage ab. Eine Leistung iSd § 1 Z 1 ABN 2010 sei nicht beschädigt oder zerstört worden. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung für an Altbauten eingetretene Schäden sei, dass diese unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an einer Neubauleistung seien. Dies sei nicht der Fall.
[12] Die außerordentliche Revisionder Klägerin dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[13] 1.1Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ( RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers ( RS0050063 [T3]).
[14] 1.2 Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind ( RS0121516 ). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können ( RS0121516 [T6]; 7 Ob 10/26k mwN).
[15] 1.3 Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen ( RS0080166 [T10]; RS0080068 ).
[16] 2.1 Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung ( RS0080911 ). Sie schützt die im Rahmen eines Bauvorhabens zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) (vgl RS0080911 ; 7 Ob 111/21f mwN) und zwar hier gemäß § 2.1 ABN 2010 gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung.
[17] 2.2 Gemäß § 1 Z 1 ABN 2010 sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben versichert. Über diesen Umfang hinaus sind nach § 1 Z 2 lit f ABN Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind, zusätzlich versicherbar, wenn dies gesondert vereinbart ist.
[18] Eine derartige gesonderte Vereinbarung haben die Parteien im vorliegenden Fall getroffen.
[19] 2.3 Die primäre Risikobegrenzung für die mitversicherten Altbauten ist in der Rahmenvereinbarung festgelegt. Versichert sind nach Punkt 1.1 der Rahmenvereinbarung Altbauten, an denen Bauleistungen nach Abschnitt A § 1, ABN durchgeführt werden, einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände. Punkt 3.1 der Rahmenvereinbarung legt fest, dass der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an der versicherten Sachen – also dem Altbau – leistet, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen.
[20] 3. Nach dem aus der Perspektive eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers klaren und eindeutigen Wortlaut erstreckt sich der Versicherungsschutz somit gemäß der primären Risikoumschreibung bei Altbauten nur auf Beschädigungen und Zerstörungen, die entweder die unmittelbare Folge eines Bauleistungsschadens an der Neubauleistung oder durch eines der angeführten Ereignisse eingetreten sind.
[21] Die von der Revision angeführten „außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse“ sind keine Gefahren, gegen die Altbauten versichert sind. Dass eines der in Punkt 3.1 der Rahmenvereinbarung genannten Ereignisse zu den Schäden am Mehrzweckhaus geführt hätte, macht die Klägerin nicht geltend.
[22] 4. Das Berufungsgericht hat ohne Korrekturbedarf ausgeführt, dass die Schäden Folge einer mangelhaften Leistungserbringung gewesen seien, jedoch kein Schaden an einer Neubauleistung eingetreten sei und auch kein Schaden an Altbauten vorliege, der eine unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN 2010 sei.
[23] 5. Weder beinhalten die Bedingungen Unklarheiten, die zu Lasten der Beklagten auszulegen wären, noch vermag die Revision eine Vertragslücke aufzuzeigen, die Voraussetzung für die von der Klägerin angestrebte ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass auch „außergewöhnliche Witterungsverhältnisse“ Gefahren darstellten, gegen die Altbauten versichert seien, ist (vgl RS0017746 [T19]).
[24]6. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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