Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier&Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte&Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei K* e.U., *, vertreten durch die Shamiyeh&Reiser Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2024, GZ 4 R 110/24k-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. Juni 2024, GZ 2 Cg 64/23y-38, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob 15/25i, unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb vom Beklagten, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt und in kleinerem Umfang auch einen Fahrzeughandel betreibt, mit Kaufvertrag vom 27. März 2023 einen gebrauchten Pkw der Marke Audi A7 Sportback mit einem Kilometerstand von 107.288 km um einen Kaufpreis von 33.500 EUR. Dieses Fahrzeug war erstmals am 23. Jänner 2015 zum Verkehr zugelassen worden.
[2] Der Kläger stieß im Internet auf ein in Bezug auf das Fahrzeug geschaltetes Inserat und besichtigte am 27. März 2023 das vor der Werkstatt des Beklagten abgestellte Fahrzeug von außen, von innen und – nachdem der Beklagte es mittels Hebebühne hochgefahren hatte – auch von unten, wobei er weder Rost- noch Ölflecken bemerkte. Der Beklagte erklärte, dass das Fahrzeug in einem „super Zustand“, aber eben ein gebrauchtes Fahrzeug sei und daher leichte Gebrauchsspuren aufweise.
[3] Im schriftlichen Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „Genügend fahrbereit Klasse 3“ eingestuft. Weiters heißt es darin ua: „Das Fahrzeug ist nach seinem Zustand 3 betriebs- und zulassungsfähig […].“
[4] Eine vom Kläger nach Übernahme des Fahrzeugs veranlasste Überprüfung durch den ÖAMTC am 6. April 2023 ergab demgegenüber mehrere Mängel; als schwerer Mangel im Sinn der Verkehrs- und Betriebssicherheit wurde „Ölverlust: Motor undicht“ festgestellt.
[5] Der mit diesem Prüfbericht konfrontierte Beklagte bot dem Kläger zunächst die Rücknahme des Fahrzeugs gegen einen 10%-igen Abschlag vom Kaufpreis an. In der Folge bot er dem Kläger an, das Fahrzeug wegen des Ölverlusts in seine Werkstatt zu bringen.
[6] Der Klagevertreter antwortete darauf mit Schreiben vom 3. Mai 2023, dass der Kläger wegen der Mängel kein Interesse mehr am Fahrzeug habe und die Zahlung von 33.945,62 EUR sowie die Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten auf dessen Kosten begehre.
[7] Dieser Betrag setzt sich aus dem geleisteten Kaufpreis von 33.500 EUR, den vom Kläger getragenen Anmeldekosten von 200,90 EUR, den ihm im Zuge des Ankaufs entstandenen Kosten für die Fahrten zum Betrieb des Beklagten und zurück zu seinem Wohnort in Höhe von 157,92 EUR und die von ihm beglichenen Begutachtungskosten von 86,80 EUR zusammen. Darüber hinaus entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf auch pauschale Unkosten von 70 EUR.
[8] In Reaktion auf das Schreiben vom 3. Mai 2023 bot der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 17. Mai 2023 die gewährleistungsrechtliche Verbesserung des Ölverlusts, der bei Übergabe noch nicht offenkundig bestanden habe, nach Überstellung des Fahrzeugs bei gleichzeitiger gebührenfreier Zurverfügungstellung eines Leihwagens an.
[9] Das einzige beim Fahrzeug tatsächlich vorliegende Problem, das dessen Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinträchtigt, ist eine Tropfenbildung in Form eines Öl- und Wasseraustritts. Dieser verhindert eine positive Begutachtung im Hinblick auf die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Dieses Problem bestand bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs. Es handelt sich dabei um einen schweren, aber wirtschaftlich leicht behebbaren Mangel, der den Zeitwert des Fahrzeugs bei Übergabe um 1.500 bis 2.000 EUR minderte; bei Behebung des Mangels durch einen VW-Audi-Fachbetrieb belaufen sich die Gesamtreparaturkosten auf 3.352,18 EUR, in einer freien Werkstätte auf etwa 2.000 EUR; eine Reparatur durch den Beklagten in Eigenregie würde ihn höchstens 1.500 EUR kosten.
[10] Der Beklagte war und ist bereit, schwere Mängel am verkauften Fahrzeug und damit auch die Ursache für den Öl- und Wasserverlust zu beheben. Der Kläger gab ihm dazu jedoch keine Gelegenheit.
[11] Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 113.265 km auf, der Kläger hatte bis dahin also 5.977 km zurückgelegt. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrug bei erstmaligem Inverkehrbringen 300.000 km, die Restlaufleistung bei Ankauf durch den Kläger 193.000 km.
[12] Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei Kaufvertragsabschluss und Übergabe vom Wasser- und Ölverlust des Fahrzeugs Kenntnis hatte. Hätte der Kläger davon gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht billiger, sondern gar nicht gekauft.
[13] Der Kläger begehrte, gestützt auf Gewährleistung, arglistige Täuschung, Irreführung, laesio enormis und Schadenersatz, die Aufhebung des Kaufvertrags sowie die Zahlung von 34.015,62 EUR sA (Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises sowie Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf entstandenen weiteren Kosten von insgesamt 515,62 EUR), davon 33.500 EUR Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs.
[14] Der Beklagte wendete insbesondere ein, der Kläger habe die von ihm angebotene Verbesserung grundlos verweigert, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Wandlung des Kaufvertrags habe. Jedenfalls aber seien im Fall einer Wandlung des Kaufvertrags die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust sowie ein angemessenes Benützungsentgelt zu berücksichtigen. Es werde daher eine Gegenforderung von insgesamt 10.499 EUR (Wertverlust von 5.000 EUR sowie Benützungsentgelt von 5.499 EUR) aufrechnungsweise gegen die Klageforderung eingewendet.
[15] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum Zeitpunkt der Übergabe sei mit dem Ölverlust ein schwerer bzw nicht geringfügiger Mangel vorgelegen, der leicht behebbar sei. Der Beklagte sei schon vor Einbringung der Klage zur Behebung dieses Mangels bereit gewesen, dieses Angebot habe der Kläger aber nicht wahrgenommen, weshalb er sich nicht auf Gewährleistung stützen könne. Auch die übrigen vom Kläger ins Treffen geführten Rechtsgrundlagen kämen hier nicht in Betracht.
[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag aufgehoben wurde; weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die Klagsforderung mit 34.015,62 EUR und die Gegenforderung mit 1.037,46 EUR zu Recht bestünden, weshalb es den Beklagten zur Zahlung von 32.978,16 EUR sA, davon 32.462,54 EUR Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, verpflichtete und das Mehrbegehren von 1.037,46 EUR sA abwies.
[17]Auf die Gewährleistungsansprüche des Klägers sei das VGG anzuwenden. Nach den Feststellungen liege mit dem Öl- und Wasseraustritt ein Gewährleistungsansprüche auslösender Mangel am Fahrzeug iSd §§ 4 ff VGG vor. Ein schwerwiegender Mangel iSd § 12 Abs 4 Z 1 VGG, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtige, liege jedenfalls dann vor, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtige und darüber hinaus sicherheitsrelevant sei. Die Frage, ob und, wenn ja, wie einfach oder kostengünstig, der vertragsgemäße Zustand herstellbar sei, stelle sich bei einem solchen Mangel nicht, weil § 12 Abs 4 Z 1 VGG darauf nicht abstelle. Die aufgrund des bereits bei Übergabe bestehenden Mangels fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtige die normale Verwendung des Fahrzeugs ernsthaft. Die mit einem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertige nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 Ob 41/23d) die Annahme eines Vertrauensverlusts. Aus diesem Grund habe der Kläger dem Beklagten schon ursprünglich keine Gelegenheit zur Herstellung des mangelfreien Zustands geben müssen, sondern sei berechtigt gewesen, sogleich die sekundären Gewährleistungsbehelfe, konkret die Vertragsauflösung, in Anspruch zu nehmen. Von einer Geringfügigkeit des Mangels iSd § 12 Abs 5 VGG könne keine Rede sein. Dem Grunde nach berechtigt sei allerdings die vom Beklagten aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung, wobei das Benützungsentgelt bei der gebotenen linearen Berechnung nur 1.037,46 EUR betrage. Auf die weiteren Berufungsausführungen und insbesondere auf die Beweisrüge sei daher nicht mehr einzugehen.
[18]Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Entscheidung zu 9 Ob 41/23d bisher vereinzelt geblieben und in der Lehre bisweilen auf Kritik gestoßen sei.
[19] Mit seiner Revision strebt der Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Erstgerichts an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[20] In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, dieser nicht Folge zu geben.
Zu I. :
[21] 1. Mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob 15/25i, legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2019/771/EU zur Vorabentscheidung vor und unterbrach das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH.
[22] 2. Mit Urteil vom 9. Juli 2026 zu C-307/25 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II. :
[23] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[24] 1. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist auf den zwischen dem klagenden Verbraucher und dem beklagten Unternehmer abgeschlossenen Kaufvertrag das VGG anzuwenden.
[25] 2. Ist die Ware mangelhaft, so kann der Verbraucher gemäß § 12 Abs2 VGG zunächst grundsätzlich nur die Herstellung des mangelfreien Zustands durch Verbesserung oder Austausch der Ware verlangen. Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat er gemäß § 12 Abs 4 Z1 VGG (insbesondere) nur dann, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist. Gemäß § 12 Abs5 VGG kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit gehen zu Lasten des Unternehmers.
[26] 3. Entgegen der Zusicherung des Beklagten im Kaufvertrag war das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht verkehrs- und betriebssicher. Dieser Mangel war schon deshalb nicht geringfügig im Sinn des § 12 Abs5 VGG, weil es sich bei der Verkehrs- und Betriebssicherheit um eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft handelte (vgl RS0120610).
[27] 4. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der Mangel sei derart schwerwiegend, dass er ungeachtet der vom Beklagten erklärten Bereitschaft zur Verbesserung gemäß § 12 Abs 4 Z1 VGG berechtigt gewesen sei, sogleich die Aufhebung des Vertrags zu begehren.
[28] 4.1.In den Gesetzesmaterialien zu § 12 VGG (ErläutRV 949 BlgNR 27.GP 27) wird ausgeführt, dass § 12 Abs 4 Z 1 VGG dem Art 13 Abs 4 lit c WKRL entspreche. Eine sofortige Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsbehelfe sei möglich, wenn dies aufgrund der Schwere des Mangels gerechtfertigt sei. In § 932 Abs 4 zweiter Satz letzter Fall ABGB finde sich ein vergleichbarer Tatbestand, der auf Unzumutbarkeit wegen eines Verlustes des Vertrauens in die Person des Übergebers abstelle. Die Richtlinienbestimmung über die Schwere des Mangels laufe im Ergebnis wohl auf das Gleiche hinaus, indem aus der besonderen Art des Mangels auf die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Übergebers hinsichtlich seiner Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Mangelbehebung geschlossen werde. Der Vertrauensverlust müsse sich dabei also nicht primär auf die Person des Unternehmers beziehen, sondern könne aus der Natur des Mangels abgeleitet werden. Der letzte Satz des Erwägungsgrundes 52 WKRL besage dazu: „Gleichermaßen könnte die Vertragswidrigkeit in bestimmten Fällen so schwerwiegend sein, dass der Verbraucher nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, beispielsweise wenn die Vertragswidrigkeit die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Waren ernsthaft beeinträchtigt und von ihm nicht erwartet werden kann, darauf zu vertrauen, dass eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer dem Problem abhelfen würde.“ Zu denken sei dabei etwa – das sei ein Beispiel, das im Zuge der Verhandlungen zur Richtlinie mehrmals genannt worden sei – an ein fabriksneues Mountainbike, das nur mit gänzlich unzureichenden Bremsen geliefert werde. Ein weiteres Beispiel für diese Konstellation sei dem Erwägungsgrund 65 DIRL (Richtlinie 2019/770/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen) zu entnehmen: „So sollte der Verbraucher beispielsweise das Recht haben, unmittelbar die Beendigung des Vertrags oder eine Preisminderung zu fordern, wenn ihm ein Antivirenprogramm bereitgestellt wird, das selbst mit Viren infiziert ist, da dies eine solche schwerwiegende Vertragswidrigkeit darstellen würde.“
[29] 4.2.In der – einen ähnlichen wie den hier vorliegenden Sachverhalt betreffenden – Entscheidung zu 9 Ob 41/23d kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass ein schwerwiegender Mangel, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtige, jedenfalls dann vorliege, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtige und darüber hinaus sicherheitsrelevant sei. Die Frage, ob und bejahendenfalls wie einfach oder kostengünstig der vertragsgemäße Zustand herstellbar sei, stelle sich bei einem solchen Mangel nicht, weil weder § 12 Abs 4 Z 1 VGG noch Art 13 Abs 4 lit c bzw Erwägungsgrund 52 WKRL darauf abstelle. Die mit einem Sicherheitsrisiko verbundene Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rechtfertige die Annahme eines Vertrauensverlusts jedenfalls und zwar unabhängig davon, ob man die Schwere des Mangels als allein ausschlaggebend ansehe oder dafür noch das Vorliegen zusätzlicher Elemente (hier: das Sicherheitsrisiko) fordere.
[30] 4.3. In Deutschland wurde Art 13 WKRL in § 475d BGB umgesetzt. Diese Bestimmung stellt in ihrem Abs 1 Z 3 ebenfalls darauf ab, dass der Mangel „derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist“. Nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. [Drucksache des Deutschen Bundestags] 19/27424) ist in diesem Fall allerdings durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, wobei es der Rechtsprechung überlassen sei, wie diese Abwägung im Detail ausgestaltet sei, insbesondere ob alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien oder nur solche, die einen unmittelbaren Bezug zum Mangel haben.
[31]5.1. Zur Klärung der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben ersuchte der Senat den EuGH mit Beschluss vom 16. April 2025, 3 Ob 15/25i, um Vorabentscheidung zu folgenden Fragen:
1. Ist Art 13 Abs 4 litc der Richtlinie 2019/771/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs dahin auszulegen, dass ein Mangel, der die Sicherheit der Ware beeinträchtigt (hier: Ölverlust eines Kraftfahrzeugs, der im Ergebnis die Gefahr eines Motorschadens nach sich zieht), auch ohne Vorliegen sonstiger Voraussetzungen, wie etwa eines besonders verpönten Verhaltens des Verkäufers (zB Arglist), derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist?
Für den Fall der Bejahung von Frage 1:
2. Gilt dies auch dann, wenn der Mangel mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand behoben werden könnte?
[32] 5.2. Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 9. Juli 2026, C-307/25, KFZ Kolak , wie folgt beantwortet:
Art 13 Abs 4 Buchst c der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die die Sicherheit einer Ware betrifft – wobei der vertragsgemäße Zustand der Ware mit relativ geringen Kosten hergestellt werden kann –, nicht zwangsläufig als derart schwerwiegende Vertragswidrigkeit anzusehen ist, dass eine sofortige Kaufpreisminderung oder eine Beendigung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist.
[33] 6. Da somit der Umstand, dass der vorliegende Mangel am Motor sicherheitsrelevant ist, für sich allein nicht ausreicht, um eine schwerwiegende Vertragswidrigkeit im Sinn des § 12 Abs 4 Z1 VGG zu bejahen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob die vom Kläger begehrte Aufhebung des Kaufvertrags gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer der Kläger nicht mehr darauf hätte vertrauen können, dass der Beklagte, der sich zur Behebung des Mangels bereit erklärt hatte, dazu in der Lage ist, den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs herzustellen, also den Öl- und Wasseraustritt des Motors zu beheben.
[34] 7. Demzufolge ist das Klagebegehren, soweit sich der Kläger auf Gewährleistung stützt, nicht berechtigt.
[35] Auch auf laesio enormis kann sich der Kläger ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht erfolgreich berufen.
[36] 8. Hingegen kann die vom Kläger weiters geltend gemachte Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums bzw Arglist derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Der Kläger hat nämlich in seiner Berufung die erstgerichtliche Negativfeststellung zur Kenntnis des Beklagten vom Wasser- und Ölverlust des Fahrzeugs bekämpft. Das Berufungsgericht hat aber aufgrund seiner Rechtsansicht, das Klagebegehren sei schon infolge Wandlung des Kaufvertrags berechtigt, (auch) diese Beweisrüge nicht behandelt. Dies wird es im fortgesetzten Verfahren nachzuholen und sodann neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben.
[37] 9. Der Kostenvorbehalt beruht auf §52 ZPO.
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