JudikaturOGH

9Ob120/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde St. G*****, vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Johann R***** GmbH, 2. R***** KEG, 3. Johann R***** sen., Pensionist, 4. Johann Peter R*****, und 5. Monika R*****, und 6. Waltraud E*****, alle beklagten Parteien vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert je EUR 7.267,28), infolge außerordentlicher Revision der zweit- bis fünftbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2004, GZ 4 R 121/04y-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. April 2004, GZ 10 Cg 139/01a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die Revisionswerber dem Berufungsgericht vorwerfen, es sei ohne ausreichende Grundlage davon ausgegangen, dass der klagenden Partei ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem bestimmten Teil der Wasserfläche eingeräumt worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie die diesbezügliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts in ihrer Berufung nicht bekämpft haben. Es ist ihnen daher verwehrt, diese Frage an den Obersten Gerichtshof heranzutragen, zumal die Ermittlung des Inhalts der zwischen der klagenden Partei und dem über die Wasserfläche Verfügungsberechtigten eine irrevisible Tatfrage darstellt.

2. Ob das Benützungsrecht der klagenden Partei (kurz) vor Schluss der Verhandlung erster Instanz durch Ablauf der vertraglich vorgesehenen Benützungszeit geendet hat, ist entgegen der Auffassung der Revisionswerber ohne Belang, weil feststeht, dass die klagende Partei jedenfalls bei Klagezustellung über das ausschließliche Benützungsrecht verfügte und damit berechtigt war, die Unterlassung von Störungen durch Dritte zu verlangen. Auch wenn das Benützungsrecht mit 31. 12. 2003 an den Eigentümer bzw den sonst Verfügungsberechtigten zurückgefallen sein sollte, hätte dies auf den Inhalt der Entscheidung keinen Einfluss (§ 234 ZPO).

3. Soweit sich die Beklagten gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr wenden, ist auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Gleiches gilt für den (unberechtigten) Vorwurf eines Verstoßes gegen § 405 ZPO. Da die klagende Partei (auch) ganz allgemein das Unterlassen des "Manövrierens" der Wasserfahrzeuge in dem Bereich der fraglichen Wasserflächen begehrt hat, hat das Anführen einzelner konkreter Störungshandlungen (Ankern, Anlegen, ...) keine entscheidende Bedeutung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem gesamten Vorbringen der klagenden Partei gehe einwandfrei hervor, dass sie die Beklagten unabhängig vom jeweiligen Eigentum an den einzelnen Wasserfahrzeugen auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch nehmen wolle, begegnet keinen Bedenken.

Auf die Verurteilung des Viertbeklagten geht die Revision im Zusammenhang mit den den Beklagten vorgeworfenen Störungshandlungen nicht ein, sodass insoweit weder das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage noch gar deren unrichtige Lösung aufgezeigt wird.

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