B1037/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Versagung einer Bauplatzbewilligung nach Verkauf der beschwerdegegenständlichen Grundstücke durch die Beschwerdeführer; Aufforderung zur Mitteilung bezüglich einer Fortsetzung des Verfahrens an den grundbücherlich einverleibten Käufer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des §20 Abs2 VfGG; Frist ungenützt verstrichen.
Die hier gegebene Sach- und Rechtslage, insb die dingliche Wirkung des angefochtenen Bescheides (§64 Abs1 Oö BauO), bewirkt nunmehr die Beschwerdelegitimation des grundbücherlich einverleibten Käufers (vgl die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 12.03.94 B1240/92, B1273/92), welcher aber nicht bereit ist, das anhängige Beschwerdeverfahren fortzusetzen (vgl zur Befugnis neuer Liegenschaftseigentümer, ein Beschwerdeverfahren fortzusetzen, im allgemeinen VfSlg 9423/1982).
Die Bestimmung des §234 ZPO ist entgegen dem Vorbringen des Vertreters der (früheren) Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Daß der Eigentumsübergang an den hier maßgeblichen Grundstücken nach Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erfolgte, ist hiebei - entgegen der Auffassung der (früheren) Beschwerdeführer - ebenfalls ohne Belang.