Der Umstand, daß das Haus, in dem die zu räumende Wohnung liegt, im Laufe des Verfahrens erster Instanz verkauft wurde, hat auf den wegen titelloser Benützung geführten Räumungsstreit gemäß § 234 ZPO keinen Einfluß (vgl SZ 25/82, SZ 23/290).
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