RS0039191 – OGH Rechtssatz
Wurde der Streitgegenstand zwar erst während des Prozesses nach Klagezustellung, jedoch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten von diesem veräußert, so wandelt sich der Klageanspruch auf Herausgabe nicht in einen Aussonderungsanspruch um. § 234 ZPO findet in diesem Falle keine Anwendung. weil infolge der Sonderregelung für den Fall des Konkurses (§44 KO), der Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches hinsichtlich solcher Gegenstände, die vor der Konkurseröffnung veräußert worden sind und sich daher niemals in der Konkursmaße befanden, der Boden entzogen ist. Die Klage auf Herausgabe gegen den Masseverwalter ist daher abzuweisen. (vgl 4 Ob 6/65, SZ 34/113).