JudikaturOGH

RS0039238 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1992

Wurde die auszusondernde Sache nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter veräußert, so steht dem Aussonderungsberechtigten in Abweichung zu § 234 ZPO nur mehr ein Geldbegehren zu.

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