RS0117664 – OGH Rechtssatz
Ist während des Oppositionsverfahrens das Eigentum an der zu räumenden Liegenschaft vom betreibenden Gläubiger auf einen Dritten übergegangen, wird jedoch dieser Eigentumsübergang nicht als Oppositionsgrund geltend gemacht, so ist das Vorliegen des geltend gemachten Oppositionsgrunds zufolge §234 ZPO unabhängig davon, ob der Dritte und nunmehrige Liegenschaftseigentümer bereits rechtskräftig in das Exekutionsverfahren eingetreten ist, zu prüfen und danach zu entscheiden.