JudikaturOGH

3Ob43/00w – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. August 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker und Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 186.901,17 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 1 R 95/99m-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. Dezember 1998, GZ 7 E 353/98k-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 8.250,-- (darin enthalten keine USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei stellte den Antrag, das Versäumungsurteil des Central London County Court vom 9. 3. 1998 für vollstreckbar zu erklären und zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung Forderungs- und Fahrnisexekution zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte diese Anträge.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Fragen von der in § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO erwähnten Bedeutung zu lösen gewesen seien. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, entgegen der Rechtsansicht der verpflichteten Partei sei mit Inkrafttreten des LGVÜ der britisch-österreichische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. 7. 1961 einschließlich des am 6. 3. 1970 unterzeichneten Abänderungsprotokolls BGBl 1962/224 und BGBl 1971/453 außer Kraft getreten. Nach Art 28 Abs 4 LGVÜ dürfe das Gericht im Anerkennungsstaat die Zuständigkeit des Gerichtes des Ursprungsstaates - von nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht nachprüfen.

Zuständigkeitsvorschriften gehörten gemäß Art 28 Abs 4 Satz LGVÜ jedenfalls nicht zum ordre public im Sinn des Art 27 Z 1 LGVÜ. Der Hinweis der verpflichteten Partei auf die angebliche Unzuständigkeit des Central London County Court sei also nicht berechtigt.

Die in einem Vertragsstaat des LGVÜ ergangenen Entscheidungen würden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, soweit kein Versagungsgrund (Art 26 Abs 1 LGVÜ) vorliege. Nicht anerkannt würden Entscheidungen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden sei, dass er sich verteidigen konnte (Art 27 Z 2 LGVÜ). Entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei sei der den verfahrenseinleitenden Schriftsatz betreffende Zustellvorgang nicht nach österreichischem Recht zu beurteilen. Vielmehr seien die Vorschriften über die Zustellung Teil des Verfahrens vor dem Gericht des Urteilsstaates. Die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung sei daher auf Grund des vor dem Gericht des Urteilsstaates anwendbaren Rechtes einschließlich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge zu beantworten. Zustellfragen würden vom weiterhin anzuwendenden österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommen vom 31. 3. 1931, BGBl 1932/45, geregelt. Nach dessen Art 4 lit a Z 2 könne die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch einen Vertreter erfolgen, der zu diesem Zwecke von der Partei, auf deren Antrag das Schriftstück ergangen sei, bestellt wurde. Ferner könne nach Art 4 lit a Z 4 von jeder anderen Zustellungsart Gebrauch gemacht werden, die nach dem Rechte, das zur Zeit der Zustellung in dem Lande, von dem die Schriftstücke ausgehen, gelte, zulässig sei.

Hier habe der Betreibendenvertreter durch eine bei ihm bestellte Rechtsanwaltsanwärterin die Klage und den Zahlungsbefehl an die Verpflichtete an deren Sitz zu Handen eines Sicherheitsbeauftragten, der seine Befugnis zur Entgegennahme des Schriftstückes bestätigt habe, zugestellt. Dieser Zustellvorgang sei nicht nach österreichischem, sondern nach englischem Recht zu beurteilen. Der Umstand, dass die Zustellung nach englischem Recht ordnungsgemäß erfolgte, werde auch durch das Certificate of Judgement des Central London County Court vom 11. 11. 1998 bestätigt. Dass englische Rechtsvorschriften missachtet worden seien, werde nicht behauptet; aus den von der betreibenden Partei vorgelegten Richtlinien des Central London County Court insbesondere der in Punkt 2 Z 2 und Z 3, ergebe sich ebenfalls nichts gegenteiliges. Dass die Vorbereitungszeit zur Erhebung eines Einspruches gegen den Zahlungsbefehl nicht ausreichend gewesen sein könnte, werde weder behauptet noch sei dies aktenkundig.

Mit Beschluss vom 20. 12. 1999 änderte das Rekursgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO zulässig sei. Die Urteilsbestätigung Beil./B über die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles entspreche Art 47 Z 1 LGVÜ. Die Vollstreckbarerklärung setze aber auch voraus, dass die Entscheidung dem Gegner zugestellt worden sei. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung und die Art ihres Nachweises richtet sich ebenfalls nach dem Recht des Staates, dessen Gerichte die Zustellung veranlasst haben. Der Nachweis der Zustellung könne durch die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift einer Zustellungsurkunde oder eines Zustellungszeugnisses, aber auch durch andere Urkunden durchgeführt werden. Ob die Urteilsbestätigung Beil./B im vorliegenden Fall zur Erbringung des Nachweises nach Art 47 Z 1 LGVÜ ausreiche, sei eine "Frage von grundsätzlicher Bedeutung".

Der Revisionsrekurs ist entgegen diesem Beschluss, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ob - abgesehen von einer hier nicht vorliegenden auffallenden Fehlbeurteilung - im Einzelfall die nach ausländischem Recht zu beurteilende Frage die Gültigkeit der Zustellung richtig gelöst wurde, stellt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine Rechtsfrage des konkreten Einzelfalles dar, der keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch den vom Revisionsrekurswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfragen fehlt eine derartige Qualität. Der Revisionsrekurswerber, der ohne nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Rekursgerichtes auf seiner bereits im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vertretenen Rechtsansicht beharrt, ist auf die klare und eindeutige Rechtslage hinzuweisen, die bereits vom Rekursgericht zutreffend dargelegt wurde. Nicht nachzuvollziehen ist, inwieweit die Geltung des LGVÜ an sich Grundsätzen innerstaatlichen Rechtes widersprechen sollte. Die Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, dass § 106 ZPO auch in diesem Fall anzuwenden sei, ist nicht näher begründet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO. Die Voraussetzung einer höheren Entlohnung nach § 21 Abs 1 Satz 2 RATG, dass die Leistungdes Rechtsanwalts nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, liegt hier nicht vor. Umsatzsteuer wurde nicht verzeichnet.

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