JudikaturOGH

10ObS224/99k – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Oktober 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Josef K*****, vertreten durch Dr. Hubert Reif, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Wiederaufnahme, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 1999, GZ 7 Rs 60/99v-13, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 1999, GZ 31 Cgs 277/98m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. 1. 1999 wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage und den damit verbundenen Antrag auf Fristverlängerung, die mit Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 24. 11. 1998, 10 ObS 363/98z, zuständigkeitshalber an das Erstgericht überwiesen worden waren, bereits im Vorprüfungsverfahren noch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mangels Geltendmachung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes zurück.

Dem dagegen (rechtzeitig binnen 14 Tagen) erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 10. 6. 1999 nicht Folge. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 8. 7. 1999 zugestellt.

Dagegen richtet sich der erst am 4. 8. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung und Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund, hilfsweise die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG und § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zulässig.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig; er ist jedoch verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekursfrist beträgt in der Regel 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO). Die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 222 bis 225 ZPO) sind in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). Dies gilt auch für Wiederaufnahmsklagen in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Kuderna, ASGG2 234; SZ 64/172 = EvBl 1992/95 = Arb 10.998; RIS-Justiz RS0037377).

Der vom Rekurswerber angesprochene Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO (Zurückweisung der Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit), in dem das Rekursverfahren (ausnahmsweise) zweiseitig ist und die Rekursfrist vier Wochen beträgt (§ 521 Abs 1 ZPO), liegt hier nicht vor. Eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, der Wiederaufnahmsklage ON 1, an die Beklagte nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen (§ 106 ZPO) wurde vom Erstgericht nicht angeordnet. Sie war auch zufolge der bereits im Vorprüfungsverfahren erfolgten Erledigung der Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht nicht geboten. Streitanhängigkeit ist daher vor der Klagezurückweisung nicht eingetreten (§ 232 Abs 1 ZPO; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 4 zu §§ 232 f). Die teilweise "zur Kenntnis" der Beklagten (vgl ON 10) erfolgte Zustellung einzelner Eingaben und Aktenstücke durch das Erstgericht an die Beklagte war überflüssig und bewirkte nicht den Eintritt der Streitanhängigkeit.

Da der vorliegende Revisionsrekurs erst nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist erhoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rückverweise