TSchG
Gliederung
2. Hauptstück Tierhaltung
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
§ 30 Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
(1) Die Behörde hat soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.
§ 30 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 30 Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
…§ 30. (1) Die Behörde hat soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde…
§ 8a Verkaufsverbot von Tieren
…denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Datenbank gemäß…
§ 37 Sofortiger Zwang
…die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen. (3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen…
§ 8 Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere
…erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln oder weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder…
§ 13 TSch-SV · TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 13 Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung
…jedenfalls vor jeder Weitergabe an eine Pflegestelle in der Betriebsstätte aufzunehmen und tierärztlich zu untersuchen. Die Unterbringung von Tieren, die die Behörde gemäß § 30 Abs. 1 TSchG übergibt, kann direkt an eine Pflegestelle erfolgen.…
§ 19 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 19 Halten gefährlicher Hunde
…Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß § 29 TSchG oder gemäß früherer tierschutzrechtlicher Vorschriften sind; 2. Personen, Institutionen und Vereinigungen gemäß § 30 Abs 1 TSchG , die eine Tierhaltung im Sinn des Tierschutzgesetzes gewährleisten können; 3. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und sich ununterbrochen nicht länger als zwei…
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