BundesrechtVerordnungenTierschutz-Sonderhaltungsverordnung3. Abschnitt Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit§ 13

§ 13 Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung

In Kraft seit 01. Juli 2018
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