JudikaturVwGH

Ro 2025/02/0006 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2025

Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs. 3 TSchG vorliegen, ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003). Für diese Prognoseentscheidung ist nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 3 TSchG zu prüfen, ob "innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme" der Tiere die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere "geschaffen" sind. Nur in diesem Fall sind die Tiere zurückzustellen. Das Gesetz sieht daher gerade nicht vor, dass die Voraussetzungen erst "zu schaffen" sind. Vor dem Hintergrund des von der Behörde und dem VwG in den Blick zu nehmenden Tierwohls müssen sich die Haltungsbedingungen "innerhalb" dieser zwei Monate daher so darstellen, dass eine ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist. Diese Bedingungen müssen nach dem Gesetz bereits "geschaffen" sein; dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Tierhalter, dessen Tierhaltung zu einer Abnahme der Tiere gemäß § 37 Abs. 2 TSchG Anlass gab, innerhalb der Frist lediglich mit Arbeiten zur Herstellung einer dem TSchG entsprechenden Haltung beginnen muss. Auch kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen zum Stichtag noch immer keine Haltungsbedingungen "geschaffen" sind, die als "ordnungsgemäß" nach dem TSchG zu qualifizieren sind. Es liegt am Tierhalter, seine Tiere so zu halten, dass den Bestimmungen des TSchG jederzeit entsprochen wird. Sollten die Voraussetzungen zum Stichtag nicht erfüllt sein, ist ein abgenommenes Tier als verfallen anzusehen, und die Behörde hat gemäß § 30 TSchG vorzugehen.