Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision der B, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. August 2025, VGW-101/060/6702/2025-7, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 30 Abs. 3 TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson Wien DI Eva Persy MBA, MSc), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde wurden der Revisionswerberin gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) die Kosten für die Unterbringung und die Betreuung zweier Hunde in der Höhe von EUR 305,08 vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung einbrachte.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, ob auch eine entscheidungsunfähige Person Tierhalter sein und folglich zur Kostentragung gemäß § 30 Abs. 3 TSchG verpflichtet werden könne.
8 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage liegt jedoch bereits vor. Demnach kann auch eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, Tierhalter sein, weshalb ihr gegenüber eine Kostenvorschreibung ergehen kann (vgl. VwGH 13.10.2014, Ro 2014/02/0116, unter Verweis auf VwGH 23.5.2002, 2002/05/0073).
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026
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