Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätin Mag. Schindler sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Juli 2025, VGW101/092/8492/2025-2, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 30 Abs. 3 TSchG (mitbeteiligte Parteien: B, vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter T, Rechtsanwalt in Wien; Tierschutzombudsperson Wien, Dipl. Ing. Eva Persy, MSc MBA in Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Die revisionswerbende Partei (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) hat der Mitbeteiligten als Halterin eines Hundes mit Bescheid vom 14. Mai 2025 gemäß § 30 Abs. 3 TSchG die Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Tieres in der Höhe von € 1.681,98 vorgeschrieben.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
7Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hat die Behörde soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
8Gemäß § 30 Abs. 3 TSchG erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Haltung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
9Der Begriff des „Halters“ in § 4 Z 1 TSchG setzt eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet, voraus. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein (vgl. VwGH 1.10.2019, Ra 2018/02/0321, unter Verweis auf VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283).
10Die Beurteilung, ob eine Haltereigenschaft vorliegt, hängt somit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung stellt im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht hat die Haltereigenschaft der Mitbeteiligten hinsichtlich des Hundes mit näherer Begründung verneint. Die Revision zeigt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass das Ergebnis dieser einzelfallbezogenen Beurteilung angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen unvertretbar wäre.
12Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kostenersatzpflicht des Tierhalters nach § 30 Abs. 3 TSchG nur in Bezug auf entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere besteht. Dass ein derartiger Anlassfall im Sinn des § 30 Abs. 1 TSchG vorläge, ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargelegt.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2025