BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 15

§ 15Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden

Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.

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