BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenErster Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGESZweiter Unterabschnitt Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision§ 15

§ 15Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date