§ 15 Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden
§ 15 Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden — StVG
§ 15 Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden — StVG
Anmerkung
1. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
2. Art. III Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 109/2007 lautet: "Im § 15
entfällt die Wortfolge „und nach der gemäß § 126a der
Strafprozeßordnung 1960 erlassenen Verordnung“." Die Wortfolge
lautet richtig: "und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung
erlassenen Verordnung".
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093783
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.
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