§ 15 Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden
In Kraft seit 01. Januar 2008
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StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Erster Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGES
Zweiter Unterabschnitt Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision
§ 15 Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden
Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.
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