Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B*wegen Widerrufs des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11. März 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen .
2) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* B* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Innsbruck vom 18. Dezember 2025, **, mit welchem der Widerruf des Vollzugs im eüH ausgesprochen worden war (ON 2.1 S 9 ff), nicht Folge.
Das Vollzugsgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Der Antragsteller wurde am 19.11.2025 in den eüH übernommen.
Am 24.11.2025 wurde mit dem Antragsteller ein Parteiengehör in der JA Innsbruck, aufgrund einer positiven Alkoholtestung am 22.11.2025 mit 0,37 Promille, durchgeführt. Der Antragsteller erhielt eine förmliche Abmahnung mit dem Hinweis auf einen Widerruf des eüH bei erneutem Verstoß der Auflagen aus dem Bescheid.
Am 05.12.2025 war der Antragsteller im Zuge eines Kontrollanrufes durch die ÜWZ nicht erreichbar. Die Basisstation löste am gleichen Abend um ca. 19:46 Uhr einen Alarm aufgrund einer Bewegung aus. Der Antragsteller war daraufhin erreichbar und entschuldigte sich. Um ca. 20:25 Uhr und 20:57 Uhr kam es zu einem neuerlichen Alarm und der Antragsteller war nicht mehr erreichbar. Der Antragsteller konnte erst am 06.12.2025 wieder erreicht werden und wurde telefonisch abgemahnt.
Am 16.12.2025 erging telefonisch die Auskunft von Neustart an die JA Innsbruck, dass es mehrere Vorfälle gab und Herr B* sohin seine Arbeitsstelle sowie auch seine Wohnunterkunft verloren hat bzw. diese als nicht mehr geeignet erscheint. Ein schriftlicher Bericht von Neustart folgte am 17.12.2025 mit folgendem Inhalt:
„Am 16.12.2025 wurde ein Hausbesuch in der Unterkunft in ** durchgeführt. Das persönliche Gespräch mit der Mutter des Klienten, seiner Patentante und der Mitarbeiterin des mobilen Pflegeservices hat folgende äußerst kritischen Aspekte ergeben:
• Vorfälle im häuslichen Umfeld
Es kam in der jüngeren Vergangenheit zu zwei gravierenden Vorfällen zwischen Herm B* und den Pflegerinnen seiner Mutter. Diese Vorfälle hatten ein derart bedrohliches Ausmaß, dass zwei Pflegerinnen nicht mehr bereit sind, die Wohnung zu betreten. Sowohl die Pflegerin Frau C* als auch die Patentante des Klienten berichteten von aggressivem und bedrohlichem Verhalten gegenüber der Mutter. Diese Vorfälle haben das häusliche Umfeld stark belastet und gefährden die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Beteiligten. Frau C*, die Hauptpflegekraft von Frau B*, befürwortet im Gespräch klar, dass der Klient aus der Wohnung ausziehen muss um die psychische und physische Gesundheit der Mutter wieder stabilisieren zu können.
• Missbrauch von Medikamenten
Herr B* hat wiederholt Medikamente (**) seiner Mutter entnommen, was auf eine zunehmende Missachtung der familiären Grenzen und ein erhöhtes Risiko für die psychische und physische Gesundheit seiner Mutter hinweist.
• Finanzielle Belästigung der Mutter und des sozialen Umfelds Es wurde wiederholt beobachtet, dass Herr B* seine Mutter und seine Patentante massiv unter Druck setzt, indem er immer wieder Geld von ihnen fordert. Dies führt zu einer erheblichen Belastung der finanziellen Ressourcen und zu einem Teufelskreis aus Angst und Erpressung. Die Mutter trägt inzwischen ihr Bargeld unter der Kleidung, um sich vor weiteren Forderungen und Übergriffen zu schützen.“
Aufgrund der mehrfachen Nichteinhaltung der Auflagen in einem sehr kurzem Zeitraum, trotz Parteiengehör und Belehrung und der aus der Nichteinhaltung daraus resultierenden mangelnden Paktfähigkeit sowie dem Verlust der Arbeitsstelle, der Wohnung, seinem Medikamenten missbrauch und seinem eskalierendem und Kontrollverlust nahem Verhalten in seinem häuslichen Umfeld, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht mehr geeignet ist, die Bedingungen und Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem elektronisch überwachten Hausarrest einzuhalten.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die Protokolle vom 6. und 24. November 2025 (ON 3.1 S 1 ff und S 4 f), die Meldungen vom 5. Dezember 2025 samt Aktenvermerk vom 6. Dezember 2025 (ON 3.1 S 6 ff) und vom 16. Dezember 2025 (ON 2.1 S 16 f) sowie die schriftliche Stellungnahme des Vereins Neustart vom 17. Dezember 2025 (ON 2.1 S 14 ff) und verwarf im Hinblick darauf das Beschwerdevorbringen des A* B*.
Weiters wurde ausgeführt, dass anhand des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Februar 2026, GZ **-8, ergänzend festzustellen sei, dass A* B* des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, weil er am 16. Dezember 2025 in **
1./ Beamte, nämlich die Justizwachebeamten Insp. D*, Insp. E*, Insp. F* und GI G*, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Rückverbringung in die Justizanstalt Innsbruck, zu hindern versuchte, indem er sich unter Aufbietung von Körperkraft aus dem Festhaltegriffen der Beamten herauszuwinden versuchte und mit den Füßen nach den Beamten trat;
2./ durch die zu 1./ geschilderten Fußtritte, von denen mehrere Insp. F* am linken Schienbein trafen, den Genannten, sohin einen Beamten während Vollziehung seiner Aufgaben, vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte.
Rechtlich schlussfolgerte das Erstgericht, dass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen sei, weil keine geeignete Beschäftigung mehr nachgewiesen sei, keine positive Missbrauchsprognose gestellt werden könne (§ 156c Abs 2 Z 1 StVG) und der Beschwerdeführer trotz förmlicher Mahnung eine ihm auferlegte Bedingung nicht eingehalten habe (§ 156c Abs 2 Z 2 StVG).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, der einen Rechtsbeistand verlangt, sowie moniert, dass er als österreichischer Staatsbürger an der Verhandlung teilzunehmen habe, um sich äußern zu können. Er werde diesen Fall Straßburg und dem Bundespräsidenten vorlegen. Er wolle die Wiedereinsetzung in die Fußfessel (ON 6.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Ad 1) Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Daran hat sich fallbezogen auch durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, nichts geändert, da die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses)
Ad 2) Die Anhaltung im eüH ist zu widerrufen, wenn - soweit hier zunächst interessierend - eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt (§ 156c Abs 2 Z 1 StVG). Bereits die Annahme des Erstgerichts, wonach keine positive Missbrauchsprognose mehr vorliege, ist im Hinblick auf die dokumentierten Verstöße gegen die angeordneten Auflagen im Zusammenhalt mit der Stellungnahme des Vereins Neustart nicht zu beanstanden, zumal auch das Beschwerdevorbringen des A* B* mit nachvollziehbarer Begründung verworfen wurde. Somit findet der Widerruf bereits in der nunmehr negativen Missbrauchsprognose (§ 156c Abs 2 Z 1 StVG iVm § 156c Abs 1 Z 4 StVG) seine Begründung.
Dem Begehren des A* B* auf persönliche mündliche Anhörung steht entgegen, dass es gemäß § 39 Abs 2 zweiter Satz AVG, der gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt, im Ermessen der Behörde liegt, von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Fallkonkret ist aber weder aus dem Vorbringen noch dem Akteninhalt abzuleiten, dass dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs dadurch besser und effizienter entsprochen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 26 mwN).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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