Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. April 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein wegen §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 3 dritter Fall StGB, § 87 Abs 1 StGB, § 135 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sieben Jahren und neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 30. März 2030.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. Mai 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 28. August 2027 erfüllt sein (ON 8).
Mit Beschluss vom 26. Februar 2026, AZ **, rechtskräftig am selben Tag, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den am 25. März 2026 gestellten, auf ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abzielenden Antrag des Strafgefangenen (ON 2) aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete und zu ON 18 provokant ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der vorbringt, mit Österreich für immer abgeschlossen zu haben, den „Copy Paste“-Text des erstinstanzlichen Beschlusses, der in sonstigen „Ablehnungen“ auch angeführt sei, kritisiert, und darauf hinweist, dass die Entlastung der Haftanstalten offenbar lediglich im Westen Österreichs, der prozentuell viel mehr bedingte Entlassungen vorweisen könne, geschehe.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat sowie gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Für den Fall der Verbüßung der Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16). Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 133a Abs 2 StVG) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs-und Erfolgsunwert determiniert wird.
Trotz eines mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Jänner 2024, IFA-Zahl: **, unbefristet erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Einreiseverbots (ON 11), einer Erklärung des Strafgefangenen, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 9) und keiner der Ausreise entgegenstehender tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse (vgl ON 7), lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zutreffend wegen generalpräventiver Bedenken ab.
Das dem Strafgefangenen ua zur Last liegende Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Hierin liegt eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um eine Tat handelt, der ein sehr hoher sozialer Störwert innewohnt. Konkret liegt den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrunde, dass A*, der in Serbien bereits wegen gewalttätigen Verhaltens, schweren Diebstahls und räuberischen Diebstahls, leichter und schwerer Körperverletzung und versuchten Mordes zu zum Teil mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, am 19. März 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin in ** 1) B* und C* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich der Herausgabe von vermeintlich vorhandenen Videos zu nötigen versuchte, in dem er wiederholt mit einem Brecheisen auf die beiden einschlug, wobei die Mittäterin ihn dabei anfeuerte und das Video forderte, und sie die Tat unter Anwendung schwerer Gewalt begingen; 2) B* durch zu Punkt 1) begangene Tat absichtlich schwer am Körper verletzte, wodurch er mehrere Rissquetschwunde am Schädel, eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge, eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Stichverletzung am linken Knie mit eröffneten Gelenk erlitt; 3) C* durch die zu Punkt 1) begangene Tat absichtlich schwer am Körper verletzte, wodurch er Prellungen an beiden Knien sowie eine са. Eine 1,5 cm tiefe Stichverletzung am linken Oberarm erlitt; 4) B* und C* dadurch schädigte, dass er fremde Sachen, nämlich das Mobiltelefon, den Laptop und das Tablet des B* und das Mobiltelefon des C*, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, in dem er das Mobiltelefon des B* an einen unbekannten Ort entsorgte sowie den Laptop und das Tablet des B* sowie das Mobiltelefon des C* auf den Pannenstreifen der Autobahn entsorgte (ON 13). Während der Strafhaft in der Justizanstalt Feldkirch versetzte er am 22. Mai 2023 zwei Mithäftlingen mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper und verletzte diese somit vorsätzlich am Körper (ON 14 f).
In der Begehung dieser Verbrechen und Vergehen manifestiert sich insgesamt ein Handlungs-und Erfolgsunrecht in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend zu beurteilen ist, sodass es des konsequenten, jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers von der Begehung derartiger Straftaten gesichert abzuhalten.
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nichts für die Beurteilung der Tatschwere Relevantes entgegenzusetzen, zumal sich seine Beschwerde im Wesentlichen auf Kritik an der österreichischen Justiz reduziert. Sein Verweis auf den Entfall generalpräventiver Erwägungen bei der Entscheidung über bedingte Entlassung durch Streichung des § 46 Abs 2 StGB mit 1. Jänner 2026 infolge des Artikels 24 des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 25/2025, übersieht, dass eine Änderung auch des § 133a Abs 2 StVG vom Gesetzgeber damit (gerade) nicht vorgenommen wurde. Der behauptete mangelnde wissenschaftliche Nachweis generalpräventiver Wirkungen der konkreten Dauer des Strafvollzugs ist mit Blick auf die geltende Rechtslage unbeachtlich. Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschlusses war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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