Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.5.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zum 18.7.2026 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.4.2026, AZ C*, rechtskräftig seit 11.5.2026, aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt. Der Drittelstichtag fällt auf den 18.1.2027, das urteilsmäßige Strafende auf den 18.1.2028 (IVV-Auszug, Urteil zu B* des Landesgerichts Innsbruck, Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 11 Bs 271/25b, Beschluss zu C* des Landesgerichts Innsbruck sowie Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 6 Bs 125/26x).
Gegen den Strafgefangenen besteht ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot in Österreich (ON 2.5 und ON 2.6).
Am 15.5.2026 beantragte er das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich unter einem bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck befürwortet den Antrag unter Verweis darauf, dass der Strafgefangene einen Identitätsausweis besitze (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag aus generalpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er zusammengefasst vorbringt, dass es sich um seinen ersten Aufenthalt und sogleich auch sein erstes Delikt in Österreich handle. Darüber hinaus sei er erstmals mit dieser Gruppe unterwegs gewesen und die Tat nicht vollendet worden. Er persönlich habe auch keine Gegenstände entwendet. Die Justizanstalt Innsbruck habe seinen Antrag wegen seines guten Verhaltens während der Haft befürwortet. Er habe eine Familie in **, ebenso eine Wohnmöglichkeit und die Möglichkeit zu arbeiten. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei seine Ehefrau schwanger gewesen. Seine Tochter hätte er bisher noch nie in den Arm nehmen können. Seine Ehefrau benötige seine Unterstützung im täglichen Familienleben. Sein Verhalten bereue er aufrichtig. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes habe er nicht die Absicht nach seiner Entlassung wieder nach Österreich zurückzukehren. Der Zweck der Strafe könne auch durch seine Rückkehr nach ** erreicht werden, wo er reale soziale und familiäre Perspektiven habe (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Mit der in Vollzug stehenden Verurteilung wurde A* schuldig erkannt, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 …StGB) unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich unter Verwendung von professionellem Werkzeug, wie Winkelschneider, Bolzenschere, Blechschere und einer Ausziehleiter, Vorbereitung von Fluchtfahrzeugen und Verwendung von Funkgeräten sowie … als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, fremde bewegliche Sachen …. durch Einbruch nachangeführten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz … zu 3. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung – welcher keine Hindernisse entgegenstehen – aufgrund des aktenkundigen, rechtskräftigen achtjährigen Aufenthaltsverbots unverzüglich nachzukommen, das erstgerichtliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit jedoch an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstat gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, erweist sich jedoch als zutreffend.
Die Anlassverurteilung erfolgte wegen eines mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohten gewerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch. Dabei stellen das arbeitsteilige Vorgehen des Strafgefangenen mit fünf weiteren Mittätern, zudem im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie die dargelegte professionelle Vorgehensweise mit dem Ziel hochpreisige Präzisionswerkzeuge zu erbeuten insgesamt jene Begleitumstände dar, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden Diebstählen deutlich und auffallend abheben, weshalb von einem hohen sozialen Störwert auszugehen ist.
Aufgrund der daraus ableitbaren Schwere der Tat bedarf es daher des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention). Dass der Beschwerdeführer sich um seine Familie in ** kümmern will und auch eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit hat, ändert daran nichts. Soweit er überdies spezialpräventive Gesichtspunkte anspricht, ist ihm zu erwidern, dass solche bei der Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug mit Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wie fallaktuell keine Rolle spielen ( Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 17 und Rz 19 mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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