Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Jänner 2026, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. März 2021, AZ **, wegen der Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch therapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet (vgl ON 9).
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass er zu nachgenannten Zeiten in Linz die Richterin des Landesgerichts Linz Mag. C* durch gefährliche Drohung mit dem Tode sowie mit der Zufügung einer Verletzung am Vermögen zu einer Amtshandlung, nämlich zum Absehen vom Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Linz zu ** verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie zum Absehen vom Vollzug der zu ** des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Entlassung, zu nötigen versuchte, nämlich:
1. am 21. Juli 2020 durch die gegenüber der Kanzleileiterin der Strafabteilung des Landesgerichts Linz D* getätigte telefonische Äußerung: „Wenn ich meine Freiheitsstrafe verbüßt habe, habe ich mit meinem Leben abgeschlossen und werde die Drecksau C* mitnehmen“ sowie durch die eingangs des Telefonats - wie auch bereits bei einem Telefonat im Juni 2020 - sinngemäß gestellte Forderung eines Betrags von 40.000 Euro von Mag. C* als „Schadenersatz für die Zeit in Strafhaft“;
2. am 3. August 2020 durch die gegenüber der Vertragsbediensteten E* getätigten telefonischen Äußerungen: „Das muss mir jemand bezahlen, rechtskräftig. Das Urteil ist auch rechtskräftig, entweder die Richterin bezahlt mir das oder ich richte über sie“ sowie durch die Forderung eines Betrags von 5.000 Euro pro Monat bzw von insgesamt 40.000 Euro und „dass er sich nicht hinsetzen wird, solange er das Geld nicht hat“ sowie durch die Ankündigung, dass er - wenn er aus dem Gefängnis wieder herauskomme - nicht mehr von vorne anfange, sondern sie (gemeint Mag. C*) „mitnehme“;
3. am 5. Juni 2020 - nachdem ihn Mag. C* zum Antritt der Freiheitsstrafe aufgefordert hatte - durch die gegenüber Mag. C* äußerst aufbrausend getätigte Äußerung, dass er, wenn er in Haft komme, sich 5.000 Euro von Mag. C* holen und über sie „richten“ werde.
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Oktober 2021, AZ **, wurde er anschließend wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf die zuvor genannte Entscheidung von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe abgesehen, und erneut gemäß § 21 Abs 2 dessen Unterbringung in einem FTZ verfügt (vgl ON 8).
Nach dem Schuldspruch hat er in der Justizanstalt Linz
1. am 5. Oktober 2020 die Anstaltsärztin Dr. F* gefährlich mit der Zufügung zumindest von Verletzungen am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber dem Justizwachebeamten Inspektor G* ankündigte: „Ich werde Frau Dr. F* nach meiner Enthaftung in ihrer Ordination besuchen kommen und dann werden schlimme Dinge passieren, welche sie nur aus Alpträumen kennt.“;
2. am 27. Oktober 2020 versucht, Verantwortliche der Justizanstalt Linz durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen, nämlich zur Veranlassung seiner Verlegung in eine andere Justizanstalt, indem er gegenüber der Anstaltspsychologin H* ankündigte, andernfalls seinen Haftraum anzuzünden.
Seit 25. März 2021 wird er im Maßnahmenvollzug, aktuell in der Justizanstalt Garsten (vgl ON 20, 1), angehalten, wobei (entsprechend § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB) die Zeiten der Anhaltung auf die Freiheitsstrafen angerechnet wurden und diese seit 25. März 2023 zur Gänze verbüßt sind.
Zuletzt wurde über die Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßnahmenvollzug und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau nach Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens (vgl das SV GA Dr. I* vom 10. Oktober 2025 in ON 27.3 des dg Verfahrens), bestätigt zu AZ 17 Bs 289/25m des Oberlandesgerichts Wien, meritorisch entschieden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 14) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges (vgl RIS Justiz RS0087504 zur Unbeachtlichkeit der Vollzugsortsänderung während des anhängigen Verfahrens sowie RS0087489 und RS0087500 [T2] zum Zeitpunkt des Einlangens des verfahrensauslösenden Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit) Vollzugsgericht den am 5. Jänner 2026 dort eingelangten Antrag des Untergebrachten auf Unterbrechung der Unterbringung in der Dauer von 14. Jänner 2026 bis 13. Februar 2026 (ON 2) ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 17.1), der keine Berechtigung zukommt.
Nach dem hier maßgeblichen § 166 Z 2 lit b StVG darf eine Unterbrechung der (strafrechtlichen) Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen wird, und soweit dies zur Behandlung des Zustands des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine Gefahr der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist dann nicht anzunehmen, wenn das Risiko der Begehung einer solchen lediglich in der nicht restlosen Vorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens liegt und Risiken, die sich aus der konkreten Persönlichkeit des Untergebrachten, insbesondere seiner seelisch-geistigen Abnormität ergeben, ausgeschlossen werden können; es genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 166 Rz 3).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Unterbringung derzeit nicht gegeben sind.
Dabei konnte es sich insbesondere auf das (dem Beschwerdeführer auch bekannte, weil ihm am 13. Oktober 2025 zugestellte [vgl ON 1.23 des verketteten Aktes AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau]) Gutachten des Sachverständigen Dr. I* vom 10. Oktober 2025 stützen, welches – entgegen den Beschwerdeausführungen – aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit (vgl insoweit Pieber , WK² StVG § 162 Rz 18) auch als aktuell anzusehen ist. Dem steht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegen, bezieht er sich in seinem Antrag doch lediglich auf bereits „vor Jahren“ abgeschlossene Therapien (ON 2, 1; ON 17, 2) und legt selbst in der Beschwerde nicht dar, welche zu einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse führenden konkreten Behandlungsfortschritte er seither erzielt habe.
Eine entsprechende Entwicklung zeigt auch die klinische Psychologin des Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein nicht auf, sondern kommt im Gegenteil in ihrer Stellungnahme zur Einschätzung, dass „aufgrund unzureichender gefährlichkeitsreduzierender Fortschritte“, die als Voraussetzung für Lockerungsmaßnahmen angesehen werden, die Einleitung von Vollzugslockerungen derzeit nicht vorgesehen ist (ON 4, 1). Weshalb diese (wenn auch nur kurze und nicht näher ausgeführte) Stellungnahme „nicht verwertbar und unbeachtlich“ sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar.
Soweit der Beschwerdeführer auf den sozialen Empfangsraum bei seinem Bruder J* B* verweist, den der Sachverständige in seinem Gutachten negiere, ist ihm zu entgegnen, dass in diesem Zusammenhang in der Expertise zunächst ausdrücklich erwähnt wird, der Beschwerdeführer „unterhält Kontakt zu Angehörigen, zuletzt erhielt er im April 2024 Besuch von seinem Bruder und seinem Neffen.“ (SV
„ 1. Arbeit:
Nicht etabliert.
2. Unterkunft:
Nicht etabliert (gibt an bei seiner Familie unter-kommen zu können).
3. Soziale Beziehungen mit Kontrollfunktion:
Keine (seine Familie hatte auch bislang trotz angegebenen guten Verhältnisses keine Kontrollfunktion inne).
4. Offizielle Kontrollmöglichkeiten:
Der Untersuchte zeigt Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Nachsorgeorganen der Justiz.
5. Konfliktbereiche, die rückfallgefährdende Situationen wahrscheinlich machen:
Jegliche Kränkung beziehungsweise vermeintlich nicht eingelöstes Versprechen stellt einen potenziellen Konfliktbereich dar.
6. Verfügbarkeit von Opfern:
In erster Linie Angehörige des Justizbereiches oder Menschen in seinem engeren persönlichen Umfeld.
7. Zugangsmöglichkeit zu Risiken:
Prinzipiell unbegrenzt.
8. Compliance:
Schwankend.
9. Stressoren:
Der ungelöste Konflikt um die Besuchsberechtigung seinen Sohn betreffend wie auch das Einhalten von Weisungen im Kontext eines bedingten Entlassungssettings stellen einen Stressor dar.“
und leitet daraus letztlich – nicht zu kritisieren – als einen individuellen Risikofaktor einen noch nicht etablierten sozialen Empfangsraum ab (SV GA S 63).
Mit Blick auf die im angefochtenen Beschluss aktenkonform wiedergegebene forensische Stellungnahme des Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein vom 9. Jänner 2026 (ON 4) sowie das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. I* – auf deren Darlegungen im angefochtenen Beschluss (BS 2 bis 4) daher zulässig (RIS Justiz RS0124017 [T2 bis T4]) verwiesen wird – kam das Erstgericht daher in Einklang mit den Expertisen zum Schluss, dass der erforderliche therapeutische Prozess des Beschwerdeführers (vgl hiezu das SV GA S 64 und 66) zur Behandlung seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (SV GA S 61 und 65), nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabil impulsiven und paranoiden Anteilen (ICD 10: F61) und einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD 10: F12.1), noch nicht abgeschlossen ist (vgl hiezu auch aaO S 65, wonach therapeutische Fortschritte derzeit noch nicht festgestellt werden können), sondern die Behandlung konsequent fortzuführen ist.
Nicht zu beanstanden kam das Erstgericht letztlich – in Übereinstimmung mit der nach einer umfassenden Befundaufnahme, einer eigenen Untersuchung des Untergebrachten am 8. Oktober 2025 und nach Anwendung verschiedener Methoden zur psychiatrischen Kriminalprognostik erstellten und sohin schlüssigen Expertise des Sachverständigen Dr. I* - zum Ergebnis, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet und die sich im Übrigen in den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen und die Staatsgewalt widerspiegelt (Punkte 2, 3, 4, 5, 6, 9, 12, 13, 14 und 15 der Strafregisterauskunft ON 4 in AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau), daher noch nicht ausreichend abgebaut ist und derzeit auch noch nicht mit einfacher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sich die aus der (weiterhin bestehenden) Erkrankung ergebenden Risiken zur Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der beantragten Unterbrechung der Unterbringung verwirklichen werden.
Angesichts der genannten Verfahrensergebnisse, insb auch der Aktualität des vorliegenden Sachverständigengutachtens, worin die Abstinenz des Beschwerdeführers von Alkohol und Cannabinoiden in beschützender Umgebung gar nicht in Abrede gestellt wird (vgl SV GA S 15, 17 und 18), konnte das Erstgericht zutreffend von weiteren Erhebungen Abstand nehmen. Stellt – wie hier – einer der Anhörungsberechtigten einen begründeten Antrag, so ersetzt dieser seine Äußerung zur Sache, sodass eine weitere (persönliche) Anhörung des Beschwerdeführers nicht geboten war ( Pieber , WK 2 StVG § 17 Rz 2).
Soweit der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger letztlich kritisiert, das im verketteten Akt befindliche Gutachten, welches dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend seine bedingte Entlassung ohnehin persönlich übermittelt wurde, sei für ihn „im hier geführte Akt […] nicht ersichtlich“, legt er nicht dar, weshalb er an der Stellung eines darauf gerichteten Antrags auf Akteneinsicht gehindert gewesen sei.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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