Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. April 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Februar 2025, AZ ** (ON 16), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach (richtig:) §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit errechnetem Strafende am 9. September 2026. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 19. Februar 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) – einen (mehrmals wiederholten: ON 2, ON 6 und ON 7) Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG mangels Vorliegens eines gültigen Reisedokuments bzw eines Heimreisezertifikats ab (ON 19).
Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobenen (ON 21 S 1) und zu ON 22 ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, und wenn 1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, 2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und 3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Sämtliche der in § 133a Abs 1 StVG normierten allgemeinen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugsgerichts (oder des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen und können nicht nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 26 mwN). Auf die Ursache eines Hindernisses, insbesondere auf ein allfälliges Verschulden des Verurteilten daran, oder dessen Dauer kommt es nicht an ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 14 mwN).
Zwar besteht gegen B* ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Zahl **, am 26. Jänner 2026 verhängtes siebenjähriges Einreiseverbot (ON 12) und erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen (ON 2 und ON 6), doch steht seiner Ausreise – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - ein tatsächliches Hindernis entgegen.
Denn A* verfügt über kein gültiges Reisedokument (ON 5 S 1). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist laut Mitteilung der Botschaft von Georgien in der Republik Österreich vorliegendenfalls zwar möglich (ON 11 S 12), ein solches liegt ausgehend von der Aktenlage jedoch bislang nicht vor (vgl ON 5 S 1: „Eine tatsächliche Ausstellung eines HRZ wird erst im Falle einer Bewilligung des § 133a StVG von der Botschaft veranlasst.“).
Dem Beschwerdevorbringen des Strafgefangenen, es sei „nicht [seine] Schuld, dass die Botschaft das Heimreisezertifikat erst nach Bewilligung der Ausreise gem. § 133a StVG ausstellt“, ist zu erwidern, dass es auf ein allfälliges Verschulden des Verurteilten am Vorliegen eines Ausreisehindernisses – wie bereits dargestellt – nicht ankommt.
Da somit aufgrund eines der Ausreise entgegenstehenden tatsächlichen Hindernisses die zwingende Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 3 StVG für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nicht vorliegt – woran auch der Verweis des Strafgefangenen auf seine Mutter und seine Kinder nichts ändert -, war der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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