Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 14. April 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Antrag des A* B* auf bedingte Entlassung ab-statt zurückgewiesen wird, nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg (ON 3) Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt drei Jahren, fünf Monaten und (aufgrund Nichteinrechnung nach §§ 115 iVm 16 Abs 2 Z 6 StVG) 21 Tagen und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Juni 2023, AZ **, wegen § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 zweiter Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 12);
- die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs bedingter Strafnachsichten und einer bedingter Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafen betreffend
- das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. November 2018, AZ **, wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB; §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB in der Dauer von vier Monaten (ON 7);
- das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 14. März 2019, AZ **, wegen § 83 Abs 2 StGB in der Dauer von vier Monaten (ON 8);
- die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juni 2020, AZ 21 Bs 175/20v, im Verfahren AZ ** des Landesgerichts St. Pölten gewährte bedingte Entlassung mit einem Strafrest von 6 Monaten (ON 10);
- das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 4. April 2023, AZ **, wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG in der Dauer von drei Monaten (ON 11).
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. November 2026, die Hälfte der Strafzeit hatte A* am 5. März 2025, zwei Drittel am 1. Oktober 2025 verbüßt (ON 2, 6).
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. August 2025, AZ B*, lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und wies mit Beschluss vom 20. November 2025, AZ C*, einen erneuten Antrag auf bedingte Entlassung vom 8. Oktober 2025 wegen entschiedener Sache zurück (ON 14).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den weiteren Antrag des Strafgefangenen vom 2. bzw 4. Februar 2026 auf bedingte Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG (ON 4; ON 5) erneut wegen entschiedener Sache zurück, „in eventu“ ab (ON 19).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung - zur Anhörung des A* vgl ON 18 - angemeldete, nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 18), der keine Berechtigung zukommt.
Fallbezogen sind seit der letzten (meritorischen) Entscheidung des Vollzugsgerichts, AZ B*, mehr als sechs Monate verstrichen, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe eine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 33), welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung erforderlich macht. Dass zwischen dieser letzten (meritorischen) Entscheidung und der nunmehrigen Antragstellung auf bedingte Entlassung vom Erstgericht zutreffend auch ein Beschluss auf Zurückweisung eines Antrags wegen res iudicata (AZ C*) getroffen wurde, tut nichts zur Sache.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).
Aus den aktuell in Vollzug stehenden Verurteilungen erhellt, dass weder A* beginnend mit 2018 gewährte Rechtswohltaten in Form bedingter Strafnachsichten (Punkt 1, 2 und 4 der Strafregisterauskunft), Verlängerung von Probezeiten (Punkt 1 bis 4 der Strafregisterauskunft), die Anordnung von Bewährungshilfe (Punkt 2 der Strafregisterauskunft), noch ein verspürtes Haftübel von einem Jahr Freiheitsstrafe und die damit verbundene bedingte Entlassung im Jahr 2020 samt (erneut) Anordnung von Bewährungshilfe (Punkt 3 der Strafregisterauskunft) ihn davon abzuhalten vermochten, neuerlich und zuletzt in (erneut) ansteigender krimineller Energie einschlägig zu delinquieren (Punkt 5 der Strafregisterauskunft). Schon deswegen liegt just jenes evidente Rückfallsrisiko vor, das einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindbar entgegensteht.
Zudem zeigen zwei über ihn verhängte Ordnungsstraferkenntnisse (vom 14. Jänner 2025 und vom 16. Dezember 2025 [ON 17]) und seine vom 16. bis 29. Mai 2025 währende Flucht aus der Justizanstalt Sonnberg (ON 2, 2), dass er sich nicht einmal im geschützten Bereich der Strafhaft regelkonform zu verhalten weiß.
Diesem negativen Kalkül vermochte der Beschwerdeführer weder mit seinem, lediglich auf die Beantragung der bedingten Entlassung beschränkten Antragsvorbringen (ON 4) noch bei seiner Anhörung am 14. April 2026 (ON 18), im Zuge derer er lediglich auf die lange Haftdauer verwies - die Beschwerde blieb unausgeführt - etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der behaupteten, jedoch unbescheinigt gebliebenen Wohnmöglichkeit (ON 5) steht die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren entgegen (Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30. August 2023, abgeändert mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts [ON 15 f]).
Insgesamt kann – auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB – nicht angenommen werden, dass A* durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von neuerlicher Straffälligkeit abgehalten wird.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden