Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. März 2026, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg wegen §§ 105 Abs 1; 107 Abs 1; 127, 129 Abs 1 Z 3, 131 erster Fall; 148a Abs 1 und Abs 3; 201 Abs 1; 218 Abs 1; 229 Abs 1; 241e Abs 1 erster Fall; 269 Abs 1 erster Fall; 297 Abs 1 zweiter Fall; 15 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechs Jahren und neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 23. April 2029.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2025, AZ **, ordnete das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht zum (damaligen) Zwei-Drittel-Stichtag das vorläufige Absehen vom weiteren Vollzug der über den Strafgefangenen verhängten Freiheitsstrafen nach § 133a StVG an (ON 15 des BE-Akts).
Der bereits organisierten Ausreise des A* stand die Anordnung des Vollzugs der mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. September 2025, rechtskräftig seit 5. September 2025, über den Genannten wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe (ON 16) entgegen (ON 7.1).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen nach der aktuellen Strafzeitberechnung unter Zugrundelegung der Gesamtdauer der Strafzeit nach § 1 Z 5 StVG (siehe dazu 11 Os 80/12t) seit 8. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 23. Jänner 2027 erfüllt sein (ON 8, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 18), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern im Sinn positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16).
Mag auch mit seit 16. April 2024 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Februar 2024, IFA-Zahl: **, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sein (ON 15.1; ON 15.2), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2; ON 10) und mögen auch der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (ON 9), lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zutreffend aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen liegt zugrunde, dass A* im Sommer 2022 einen Mann mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung geschlechtlicher Handlungen sowie dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen nötigte bzw zu nötigen versuchte, mehrere Jugendliche gewaltsam dazu zwang, auf seinem Schoß zu sitzen, einen Raum nicht zu verlassen bzw körperliche Übergriffe zu dulden, in 13 Angriffen teils durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Wertgegenstände stahl, Urkunden unterdrückte, sich unbare Zahlungsmittel verschaffte sowie mehrere Personen am Vermögen schädigte, indem er durch Verwendung der NFC-Funktion der widerrechtlich erlangten Bankomatkarten Zahlungen bei Automaten durchführte (ON 13.1). Während seiner Anhaltung in Haft bedrohte er im Dezember 2023 einen Justizwachebeamten wiederholt verbal mit der Zufügung einer Körperverletzung (ON 14.1) und versuchte er im März 2025 in zwei Angriffen Beamte mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern. Am 24. Juli 2025 setzte er einen Justizwachebeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, dass er im Zuge seiner Vernehmungen behauptete, von einem Justizwachebeamten mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden zu sein (ON 16).
In den gegenüber mehreren, teils minderjährigen Tatopfern begangenen strafbaren Handlungen gegen die körperliche und sexuelle Integrität, der Vielzahl der in einem kurzen Tatzeitraum verübten Vermögens- und Urkundendelikte und der beharrlichen Delinquenz selbst im Strafvollzug manifestieren sich jene Umstände, welche insbesondere die unter Gewaltanwendung und gefährlicher Drohung verwirklichten Delikte als Straftaten ausweisen, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde und die eine Fortsetzung des Strafvollzugs aufgrund der Schwere der Taten ausnahmsweise gebieten, um einerseits potenziellen Delinquenten präventiv aufzuzeigen, dass derartige Verbrechen und Vergehen entsprechend geahndet werden, und andererseits die generelle Normtreue in der Bevölkerung zu festigen und einer mit einer Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unweigerlich zum Ausdruck gebrachten Bagatellisierung dieser Form der jedenfalls für die Opfer von Sexualdelikten mit langfristigen Folgen einhergehenden Delinquenz entgegenzuwirken.
Indem der Beschwerdeführer den Wunsch äußert, zu seiner Familie nach Rumänien zurückzukehren, seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe bekundet und auf psychische Probleme in der Haft verweist, zeigt er keine Umstände auf, die der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 2 StVG entgegenstehen.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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