Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. April 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1, Abs 2, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 25. Juni 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 25. Juni 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 25. Oktober 2026 erfüllt sein (ON 2.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Verbüßung der Hälfte aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen die abweisliche Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 7), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung noch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 16). Spezialpräventive Erwägungen allein vermögen eine abweisliche Entscheidung nicht zu begründen ( PieberaaO § 133a Rz 19; RIS-Justiz RS0124016).
Mag auch mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Oktober 2025, IFA-Zahl: **, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sein (ON 2.3) und sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.2), so erscheint schon angesichts des Umstands, dass der Justizanstalt kein Reisedokument des Strafgefangenen vorliegt (vgl. ON 2.1), unklar zu sein, ob der Ausreise tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen würden. Davon abgesehen lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zum Hälftestichtag zutreffend aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A*
I./A./ Nachgenannten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert teils durch Einbruch weggenommen bzw. versucht wegzunehmen hat, und zwar
a./ am 02.07.2023 in ** B* ein Fahrrad im Wert von ca 3.500 Euro, indem er ein Vorhang- schloss eines Kellerabteils aufbrach und das Fahrrad wegnahm,
b./ am 26.10.2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten C* zwei E-Bikes der Ehegatten D* und E* im Zeitwert von insgesamt zumindest mehr als 5.000 Euro aus dem Fahrradraum des Hotels "F*", indem sie sich auf eine nicht mehr feststellbare Art und Weise zur Tiefgarage des Hotels Zutritt verschafften und die beiden E-Bikes wegnahmen,
c./ in der Nacht zum 01.01.2025 in **, indem er in eine Wohnstätte, nämlich das Hotelzimmer Nr. ** des G*, mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug einbrach und nachstehende Gegenstände wegnahm, nämlich
c.a./ Verfügungsberechtigten des G* einen Möbeltresor von noch festzustellendem Wert;
c.b./ Dr. H* und Dr. med. I* Bargeld iHv 950 Euro, eine Geldbörse im Wert von 140 Euro, ein Smartphone der Marke ** im Wert von 400 Euro, ein E-Book der Marke ** im Wert von 150 Euro, ein ** im Wert von 100 Euro, eine Geldspange mit eingravierten Initialen „**“ und „**“ im Wert von 500 Euro, zwei Hartschalenkoffer der Marke ** und ** im Wert von gesamt 350 Euro und einen silbernen Universalschlüssel im Wert von 1.000 Euro;
d./ in der Nacht zum 01.01.2025 in **/Ungarn durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (§ 129 Abs.1 Z 3 StGB), indem er mit den entfremdeten Kreditkarten der Dr. I* (Punkt I./A./c./) bei einem Bankomatterminal drei Behebungsversuche iHv zweimal 75.000 HUF bzw. einmal 83.997 HUF vornahm, welcher jedoch fehlschlug (ON 80.2),
e./ in der Nacht zum 2. Jänner 2025 in ** durch Aufbrechen mehrerer Türen, wodurch er in die Garage der Wohnhausanlage ** gelangte, wobei er keine stehlenswerten Gegenstände vorfand, sodass es beim Versuch blieb,
f./ in der Nacht zum 19. Mai 2023 in ** durch Aufbrechen einer Absperrkette, die zur Sicherung gegen Wegnahme von Fahrrädern an einer Wand eines Kellers eines Mehrparteienhauses verwendet wurde, zwei E-Bikes des J* im Wert von insgesamt 6.000 Euro und ein E-Bike des K* im Wert von 4.800 Euro,
g./ am 20. Mai 2025 in ** mittels widerrechtlich erlangten Schlüssels und Aufbrechen einer Absperrkette L* ein Fahrrad der Marke ** im Zeitwert von 4.000 Euro und M* ein Fahrrad der Marke ** im Wert von 5.000 Euro;
B./ Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass sie vom Berechtigten im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar durch die in Punkt I./A.c./ genannten Tat einen Arztausweis und eine E-card lautend auf Dr. I*, einen Führerschein, eine E-card, einen Personalausweis und eine Waffenbesitzkarte des Dr. H*;
C./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dass sie oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, sich verschafft hat, und zwar durch die in Punkt I./A./c./ genannte Tat eine Karte **, eine Bankomatkarte und eine VISA-Kreditkarte lautend auf Dr. I*, eine VISA-Kreditkarte, eine ** Kreditkarte und eine Bankomatkarte lautend auf Dr. H*;
D./ am 5.Jänner 2025 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Verfügungsberechtigte der N* GmbH&Co KG mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die N* GmbH&Co KG dadurch am Vermögen geschädigt hat, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er sich mit dem zu Faktum I.B erbeuteten Führerschein des Dr. H* online bei dem genannten Unternehmen registrierte und in weiterer Folge diese unrechtmäßigen Daten des Dr. H* zur Anmietung eines PKW verwendete, wodurch dem Unternehmen ein Schaden in Höhe von 1.414,32 Euro entstand;
II./ im bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten O* und P* am 26.Juni 2025 in ** Verfügungsberechtigte der Q* GmbH durch die Vorgabe, E-Bikes anmieten zu wollen, zur Herausgabe von E-Bikes zu verleiten versucht hat, die die Q* GmbH in Höhe von 33.000,- Euro am Vermögen geschädigt hätte, indem O* und P* im Mietvertrag falsche Identitäten angaben, sohin falsche Daten, während A* die Fahrräder abtransportieren sollte.
Die teilweise arbeitsteilige Verübung von derart zahlreichen, innerhalb eines langen Tatzeitraums in verschiedenen Bundesländern begangenen Tathandlungen begründet einen hoch anzusetzenden Handlungsunwert und weist die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Delinquenz, die für die Opfer über den Verlust von Vermögen hinausgehende Folgen (Wiederbeschaffung von Dokumenten und Bankkarten) nach sich zog, als Straftaten aus, durch die der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde. Eine Fortsetzung des Strafvollzugs ist daher ausnahmsweise aufgrund der Tatschwere erforderlich, um potenziellen Delinquenten im persönlichen Umfeld des in der Slowakei und Tschechien vielfach einschlägig vorbestraften (ON 5) Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen den aus derart planvoll ausgeführten Vermögensdelikten erwarteten Gewinnen und dem strafrechtlichen Risiko im Fall der Betretung aufzuzeigen und sie von vergleichbaren Taten abzuhalten. Eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt würde auch dem Auftrag der Strafrechtspflege, die generelle Normentreue in der Bevölkerung zu festigen, zuwiderlaufen und unweigerlich eine Bagatellisierung dieser Form der Delinquenz zum Ausdruck bringen.
Dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden