(1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.
(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144 Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 145 Beginn des Entlassungsvollzuges
…Beginn des Entlassungsvollzuges § 145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung. (2) Ist der Anstaltsleiter der…
§ 156c Bewilligung und Widerruf
…205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB zwölf Monate, nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird, 2. der Rechtsbrecher im Inland a. über eine geeignete Unterkunft verfügt, b. einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, c. Einkommen…
Rückverweise