JudikaturOLG Wien

23Bs110/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
28. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 5. März 2025, GZ ** 11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine vom Landesgericht Linz zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren mit errechnetem Strafende am 23. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB sind seit 23. Jänner 2025 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion wird er am 23. Mai 2025 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) - die bedingte Entlassung des A* zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobenen (ON 12 S 2), in der Folge zu ON 13 ausgeführten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stellt im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 5.1), jene des Psychologischen Dienstes (ON 7) und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), somit die wesentliche Sachund Rechtslage grundsätzlich treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RISJustiz RS0098568). Auch teilt das Oberlandesgericht die erstrichterliche Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer ein evidentes Rückfallrisiko vorliegt:

A*, der sich trotz Aufforderung der Anstaltsleitung zur Frage seiner bedingten Entlassung nicht äußerte (ON 2 S 2), wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. März 2021 zu AZ ** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er einerseits im Zeitraum von Mai 2019 bis Mai 2020 Kokain in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG nicht übersteigenden Menge erworben, besessen und in mehreren Angriffen anderen teils entgeltlich, teils unentgeltlich weitergegeben hat, andererseits im Zeitraum von zumindest Anfang 2018 bis Oktober 2020 eine unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat. Innerhalb der Probezeit wurde er wieder spezifisch einschlägig straffällig und mit vollzugsgegenständlichem Urteil vom selben Gerichtshof wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er in ** im Zeitraum Sommer 2021 bis 23. Jänner 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 602 Gramm Kokain (enthaltend 62 % Cocain), im Urteil angeführten Personen gewinnbringend überlassen hat sowie im Zeitraum von August 2022 bis kurz vor seiner Festnahme ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Kokain und teils Cannabisharz erworben und zum Eigenkonsum besessen hat.

Eine Überstellung gemäß § 145 Abs 2 StVG in den vorzeitigen Entlassungsvollzug wurde bislang nicht verfügt, auch wurden dem Strafgefangenen bis dato keine mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt in Aussicht gestellt (ON 5.1). Unter Berücksichtigung der mehrjährigen Suchtgiftergebenheit, des Umstands, dass eine bedingte Strafnachsicht bei A* keinen nachhaltigen Eindruck hinterließ, er vielmehr mit gesteigerter krimineller Energie spezifisch einschlägig straffällig wurde und in der Justizanstalt kein Interesse zur Inanspruchnahme entsprechender therapeutischer Maßnahmen bekundete und damit einhergehend keine therapeutische Anbindung erfolgte, zeigt sich beim Beschwerdeführer, der in der Justizanstalt ** ein äußerst schlechtes Vollzugsverhalten an den Tag legte (vgl die Ordnungsstrafverfügungen in ON 6), ein massives Charakterdefizit und damit einhergehend ein evidentes Rückfallrisiko. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass A* ohne vorangegangene Bewährung im Entlassungsvollzug durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Taugliche Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB (wie die vom Psychologischen Dienst angedachten suchttherapeutischen Maßnahmen, hinsichtlich derer der Strafgefangene bislang kein Interesse zeigte) sind in diesem besonders gelagerten Fall noch nicht zu ersehen.

Dieser Einschätzung vermag die vorgelegte Bestätigung des Beschwerdeführers vom 3. April 2025, wonach er von der B* zwecks gesundheitsbezogener Maßnahmen auf eine Warteliste gesetzt und mit einer Wartezeit von vier bis zu fünf Monaten zu rechnen sei (ON 13 S 4), nichts zu ändern, war er doch bislang ersichtlich nicht therapiewillig. Auch seine gesundheitlichen Probleme vermögen eine bedingte Entlassung nicht zu rechtfertigen, eine Antragstellung nach § 133 StVG bleibt dem Beschwerdeführer aber unbenommen.

Damit gelingt es A* in seiner Beschwerdeausführung nicht, Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, aufzuzeigen.

Entspricht der angefochtene Beschluss sohin der Sach und Rechtslage, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.