(1) Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§ 105 Abs. 2) hat sie zu befolgen.
(2) Ist für eine Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so kann die Kriminalpolizei diese Befugnis bei Gefahr im Verzug ohne diese Anordnung ausüben. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 100 Abs. 2 Z 2); wird diese nicht erteilt, so hat die Kriminalpolizei die Ermittlungshandlung sogleich zu beenden und den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen.
(3) Erfordert die Anordnung jedoch eine gerichtliche Bewilligung, so ist die Ermittlungsmaßnahme bei Gefahr im Verzug ohne diese Bewilligung nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
(4) Ein Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen ist zulässig, wenn
1. dadurch die Aufklärung einer wesentlich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlung führend Beteiligten gefördert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder
2. andernfalls eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen würde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
(5) Die Kriminalpolizei hat die Staatsanwaltschaft von einem Aufschub nach Abs. 4 unverzüglich zu verständigen. Im Fall einer kontrollierten Lieferung, das ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, ohne dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre, nach § 2 Abs. 1 vorzugehen, gelten die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) sinngemäß.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 119m Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke
…2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß § 82 FinStrG oder § 99 StPO, zu löschen nach Ablauf 1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß §…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 59b Kontrollierte Lieferung
…ausländischen Strafverfahren eine auslieferungsfähige Straftat zugrunde liegt. (2) Eine kontrollierte Lieferung ist zu untersagen, wenn 1. ein Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen nicht zulässig ist (§ 99 Abs. 4 StPO), oder 2. die weitere Überwachung des Transports sowie ein Zugriff im anderen Staat nicht sichergestellt erscheint. (3) Zur Entscheidung über eine kontrollierte Lieferung durch Österreich…